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Was gilt für den Arbeitgeber-Zuschuss bei Verträgen vor 2019?

Der Onlineausgabe von „Mein Geld“ verrät bAV-Expertin Dr. Henriette Meissner, warum Arbeitgeber schon jetzt alle Entgeltumwandlungen bezuschussen sollten.

bAVheute
01.03.2019
Was gilt für den Arbeitgeber-Zuschuss bei Verträgen vor 2019?
Dr. Henriette Meissner bei Ihrem Vortrag auf dem bAV-Forum in Neuss (Foto: bbg)

Der Onlineausgabe von „Mein Geld“ verrät bAV-Expertin Dr. Henriette Meissner, warum Arbeitgeber schon jetzt alle Entgeltumwandlungen bezuschussen sollten.

Mein Geld fragt:

Was gilt für den Arbeitgeber-Zuschuss zur Entgeltumwandlung bei Verträgen vor 2019?

Dr. Henriette Meissner antwortet:

Bei einer Entgeltumwandlung müssen Arbeitgeber seit 1. Januar 15 Prozent „on top“ zahlen, „soweit“ dadurch Sozialversicherungsbeiträge eingespart werden. Wurde sie vor 2019 vereinbart, gilt dies grundsätzlich erst ab 2022. Dadurch kann es im Betrieb zu zwei Gruppen von Mitarbeitern kommen. Das ist zwar zulässig, es könnte jedoch personalpolitisch klug sein, den Arbeitgeber-Zuschuss schon ab 1.1.2019 für alle einheitlich zu zahlen. Das ist eine gute Investition für das Betriebsklima, vereinfacht die Lohnbuchhaltung und ist, wenn man genau nachrechnet, auch nicht teuer: Bei normalen Arbeitnehmer-/innen bleiben rund 12 Prozent Ersparnis für das Unternehmen.

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