Das Betriebsrentenstärkungsgesetz hat zahlreiche Veränderungen für die bAV gebracht. Wie Vermittler für ihre Firmenkunden bei der Umsetzung nicht nur alles „richtig machen“, sondern auch „das Beste herausholen“, erläutert Dr. Henriette Meissner.
bAVheute: Wie kann die neue Rechtslage des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) beim Gespräch mit dem Arbeitgeber optimal genutzt werden?
Dr. Henriette Meissner: Bisher erfolgte in der bAV der Einstieg über die Entgeltumwandlung – oft über die Sozialversicherungsersparnis. Nun ist die Arbeitgeberfinanzierung das Einstiegsthema Nummer 1. Denn das BRSG stärkt entscheidend die arbeitgeberfinanzierte bAV: Jeder Arbeitgeber kann jetzt in den Genuss einer doppelten steuerlichen Förderung kommen. Bis zu 51 % staatliche Förderung sind möglich.
Damit optimiert der Arbeitgeber die Attraktivität seiner Sozialleistungen in Zeiten des Fachkräftemangels. Auch sozialpolitisch ist das hervorragend. Denn eine Arbeitgeberrente ist besser als jedes Opting-Out. Es werden 100 % Durchdringung im Betrieb erreicht und das Image des Arbeitgebers wird aufgewertet.
bAVheute: Wie kann der Arbeitgeber seine Sozialleistungen optimieren?
Dr. Henriette Meissner: Mit intelligent gestalteten Zuschussmodellen kann er seine Investition optimieren und den Nutzen für seine Beschäftigten maximieren. Nur ein Beispiel: Statt einer Lohnerhöhung von 100 Euro, die den Arbeitgeber bei 50 Beschäftigten 49.371 Euro an Investition kostet, gibt er eine Arbeitgeberfinanzierte Versorgung mit 100 Euro Beitrag. Das kostet ihn unter dem Strich nur 32.616 Euro. D. h. mit einer wesentlich kleineren Gesamtinvestition gibt er jeweils 100 Euro an seine Beschäftigten weiter.
bAVheute: Wie sieht es mit der Entgeltumwandlung aus?
Dr. Henriette Meissner: Die Einstiegshürde in die Entgeltumwandlung wird nun nochmals entscheidend gesenkt: Jeder Beschäftigte, der sich für eine Entgeltumwandlung entscheidet, bekommt ja vom Arbeitgeber – idealerweise – 15 % pauschal on top. Manche Arbeitgeber geben auch mehr. Das rechnet sich für den Arbeitgeber dann in fast allen Fällen.
Arbeitgeberrente
bAVheute: Der Arbeitgeber erhält ja eine doppelte Förderung für seine „Arbeitgeberrente“. Wie sieht das für den Beschäftigten aus?
Dr. Henriette Meissner: Jeder Beschäftigte hat ebenfalls die Chance auf doppelte Arbeitgeberförderung: Er erhält eine Arbeitgeberrente – finanziert durch den Arbeitgeber – und wenn er sich zusätzlich für eine Entgeltumwandlung entscheidet, erhält er durch den gesetzlichen Zuschuss des Arbeitgebers zur Entgeltumwandlung eine zweite Arbeitgeberförderung. Also auch er kommt in den Genuss einer doppelten Förderung.
bAVheute: Was ist aus Ihrer Sicht entscheidend bei der bAV-Beratung?
Dr. Henriette Meissner: Entscheidend ist die richtige Kommunikation der doppelten Förderung auf Seiten des Arbeitgebers und dann auf Seiten des Arbeitnehmers. Das eröffnet ganz neue Chancen für die Durchdringung der Betriebe mit einer Betriebsrente. Gute Berater ergreifen genau diese Chancen.