Zum Hauptinhalt springen
bAVheute Logo
Praxisfälle, Nachrichten, Kommentare & Expertenwissen für Vermittler
Hauptmenü
Menu schliessen
  • Startseite
  • Rubriken
    • Recht & Politik
    • bAV-Praxis
    • Markt & Meinung
    • Zahlen & Fakten
    • Mediathek
    • bAV? Genau!
  • Services
    • bAV-Lösung
    • Weiterbildung
    • bAV-Vertriebsunterstützung
    • Stuttgarter Vermittlerportal
    • bAV-Tools
    • bAV-Produkte
  • Trenner
  • Kontakt
  • Newsletter
  • Impressum
  • Startseite
  • Recht & Politik
  • bAV-Praxis
  • Markt & Meinung
  • Zahlen & Fakten
  • Mediathek
  • Stuttgarter Services
    • Digitale bAV-LösungBeratungsprozess und Vorlagen für AG- und AN-Gespräche
    • WeiterbildungVielfältiges und IDD-konformes Weiterbildungsprogramm für Vermittler
    • bAV-VertriebsunterstützungAnsprechpartner in der Stuttgarter Vorsorgemanagement
    • Stuttgarter VermittlerportalAktuelle Kampagnen, Stuttgarter Produkte Vertriebsservices & Tools
    • bAV-ToolsRechner und Tools für die bAV-Beratung
    • Stuttgarter bAV-ProdukteDurchführunsgwege und Anlagekonzepte
  • bAV-Lösung
Menu schliessen
Teilen über Email Teilen über Facebook Teilen über Xing Teilen über Linkedin

Aktuare geben grünes Licht für abgesenkte Garantien in der bAV

Das Thema der abgesenkten Garantien in der bAV wird zur Zeit heiß im Markt diskutiert, nachdem der Marktführer und zahlreiche weitere Marktteilnehmer zum 1.1.2021 die Garantiehöhen vor dem Hintergrund der zementierten Niedrigzinsphase in der betrieblichen Altersversorgung vielfach unter 100 % der eingezahlten Beiträge abgesenkt haben.

bAVheute
11.03.2021
Aktuare geben grünes Licht für abgesenkte Garantien in der bAV
© shutterstock | Keikona

Das Thema der abgesenkten Garantien in der bAV wird zur Zeit heiß im Markt diskutiert, nachdem der Marktführer und zahlreiche weitere Marktteilnehmer zum 1.1.2021 die Garantiehöhen vor dem Hintergrund der zementierten Niedrigzinsphase in der betrieblichen Altersversorgung vielfach unter 100 % der eingezahlten Beiträge abgesenkt haben.

Die Deutsche Aktuarsvereinigung (DAV, Fachausschuss Altersversorgung) hat aktuell einen Ergebnisbericht zum Thema (abgesenkte) „Garantien in der bAV im Niedrigzinsfeld“ verabschiedet. Sie fasst den Stand der Diskussion insbesondere für Aktuare von Versorgungseinrichtungen, Verantwortliche Aktuare, Aktuaren, die Garantien in Tarifen kalkulieren oder Berichte und Gutachten erstellen zusammen.

Gleich zu drei kritischen Themen im Niedrigzinsumfeld äußert sich die Arbeitsgruppe, die den Bericht erstellte: Die Beitragszusage mit Mindestleistung, die Garantiehöhe bei beitragsorientierten Leistungszusagen und der Wertgleichheit bei Entgeltumwandlung. Insgesamt gibt die DAV „grünes Licht“ für abgesenkte Garantien vor dem Hintergrund der Niedrigzinsphase und der zwingenden aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Kalkulation.

Beitragszusage mit Mindestleistung

Die Ad-hoc-Arbeitsgruppe, die den Bericht erstellte, kommt – wenig überraschend – zu dem Ergebnis, dass bei der Beitragszusage mit Mindestleistung im Niedrigzinsumfeld ein Garantieniveau in Prozent der Beitragssumme nur bei einem ausreichend hohen Zins und dann auch nur bei ausreichend langen Laufzeiten erreicht werden kann. Bei einem Kalkulationszins von 0,5 % oder weniger ist ein Garantieniveau von 100 % der Beitragssumme und damit auch eine Beitragszusage mit Mindestleistung mit üblichen rechnungsmäßigen Kostenansätzen nicht mehr darstellbar.

Selbst bei Alpha-Kosten von 0 % dauert es bei einem Rechnungszins von 0,25 % – so die Aktuare – über 100 Jahre bis die Höhe der eingezahlten Beiträge erwirtschaftet ist. Die Kalkulationen für unterschiedliche Szenarien zeigen deutlich, dass die Mindestleistung in vielen Szenarien nicht darstellbar ist. Die deutsche Aktuarsvereinigung hatte empfohlen den Höchstrechnungszins zum 1.1.2021 auf 0,5 % und zum 1.1.2022 auf 0,25 % abzusenken. Auch die BaFin ruft dazu auf, den Höchstrechnungszins von z.Zt. 0,9 % nicht auszuschöpfen.

Beitragsorientierte Leistungszusage

Im Rahmen der beitragsorientierten Leistungszusage hingegen steht die zugesagte Leistung im Vordergrund, nicht die Summe der eingezahlten Beiträge. Bei der Wahl angemessener Kalkulationsgrundlagen, insbesondere eines angemessenen Kalkulationszinses, entspricht die versicherungsmathematische Ermittlung der aus den vereinbarten Beiträgen zugesagten Leistung allgemeinen aktuariellen Grundsätzen. Dabei kann auch ein negativer Kalkulationszins angemessen sein, wenn er zur dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aktuariell erforderlich ist. Die rechnungsmäßigen Annahmen müssen gemäß § 138 Abs. 1 VAG ausreichende Sicherheiten enthalten, damit die zugehörigen Tarife aufsichtsrechtlich genehmigungsfähig (reguliertes Geschäft) bzw. unbedenklich (nicht reguliertes Geschäft) sind.

Wertgleich bei einer Entgeltumwandlung

Schließlich wird dargelegt, dass bei Einhaltung des versicherungsmathematischen Äquivalenzprinzips und Verwendung angemessener Kalkulationsgrundlagen die Wertgleichheit bei einer Entgeltumwandlung aus aktuarieller Sicht erfüllt ist. Eine Wertgleichheit ist aktuariell sicherlich dann gegeben, wenn die aus dem umgewandelten Betrag resultierende Leistung nach den anerkannten Grundsätzen der Versicherungsmathematik sachgerecht und willkürfrei ermittelt wurde.

Es darf nach Auffassung der Aktuare davon ausgegangen werden, dass Tarife, die aufsichtsrechtlich genehmigt wurden bzw. gegen die die Versicherungsaufsicht keine Bedenken geltend gemacht hat, dem Wertgleichheitsgebot entsprechen.

Dabei besteht im Fall der versicherungsförmigen Durchführung die zusätzliche Anforderung, dass die Versicherten nach einem verursachungsorientierten Verfahren an etwaigen Überschüssen beteiligt werden. Dies gilt auch dann, wenn das Deckungskapital bei Eintritt der Versorgungsfalls betragsmäßig unterhalb des Beitragserhalts liegen sollte.

Hier gibt es den vollständigen Ergebnisbericht der Deutschen Aktuarvereinigung (DAV) als Download

Das könnte Sie auch interessieren

Direktversicherung mit Kapitalwahlrecht – keine Anwendung der Fünftel-Regelung
BFH zur Fünftel-Regelung

Direktversicherung mit Kapitalwahlrecht – keine Anwendung der Fünftel-Regelung

Die Frage, ob und wann die sogenannte Fünftel-Regelung, also die ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG, in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) angewendet werden kann, gehört zu den Klassikern…

Bild von Frank Wörner
Frank Wörner, Die Stuttgarter
06.02.2026
Anpassungsprüfungspflicht und der richtige Klagegegner
BAG-Urteil

Anpassungsprüfungspflicht und der richtige Klagegegner

Das Thema Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 BetrAVG ist ein häufiger Gast beim BAG. So auch diesmal wieder. Die Ausgangslage ist bekannt: Ein ehemaliger Arbeitnehmer ist der Meinung, die Rente…

Bild von Frank Wörner
Frank Wörner, Die Stuttgarter
06.02.2026
Direktversicherung bei Ausscheiden: Was bleibt wirklich erhalten?
Unverfallbarkeit

Direktversicherung bei Ausscheiden: Was bleibt wirklich erhalten?

Die Unverfallbarkeit ist eines der zentralen Schutzinstrumente der betrieblichen Altersversorgung – gerade bei einem vorzeitigen Arbeitgeberwechsel. Der Durchführungsweg Direktversicherung weist…

Bild von Sebastian Schäfer
Sebastian Schäfer, Die Stuttgarter
30.01.2026
Machen Sie den bAV-Effekt erlebbar(er)
Vertriebsunterstützung

Machen Sie den bAV-Effekt erlebbar(er)

Die Kampagne „bAV-Effekt“ liefert zwei pointierte Präsentationen – eine interaktiv für Mitarbeitende, eine impulsstark für Arbeitgeber – und macht die Beratung schneller, klarer und…

Bild von Per Protoschill
Per Protoschill, Die Stuttgarter
28.01.2026
Zum Hauptinhalt springen Zur Navigation springen

Kontakt

bAVheute Logo

Ein Service der
Stuttgarter Lebensversicherung a. G.

0711 665-2525

bAV@stuttgarter.de

www.stuttgarter.de

bAV-Vertriebsunterstützung

Serviceangebote

  • bAV-Lösung
  • Weiterbildung
  • bAV-Tools & Rechner
  • Extranet
  • Stuttgarter Vermittler-Portal
  • Nachhaltigkeitsbericht
Newsletter abonnieren
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Cookies

© Stuttgarter Lebensversicherung a. G. 2026

Kontakt

Redaktion bAVheute
Newsletter Anmeldung

Ansprechpartner

0711 665-2525

bav@stuttgarter.de

Makler-/Key-Account-Betreuung

Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden –
mit unserem Newsletter.

Durch Angabe meiner E-Mail-Adresse und Anklicken des Buttons „Kostenlos abonnieren“ erkläre ich mich damit einverstanden, dass die Stuttgarter Lebensversicherung a.G. mir zirka 10-mal im Jahr den kostenlosen Stuttgarter bAVheute-Newsletter mit praxisnah aufbereiteten Urteilen und Neuigkeiten für den Arbeitsalltag rund um das Thema „betriebliche Altersversorgung“ per E-Mail zuschickt. Meine Einwilligung kann ich jederzeit gegenüber der Stuttgarter Lebensversicherung a.G. widerrufen.

Durch Angabe meiner E-Mail-Adresse und Anklicken des Buttons „Kostenlos abonnieren“ erkläre ich mich damit einverstanden, dass die Stuttgarter Lebensversicherung a.G. mir zirka 10-mal im Jahr den kostenlosen Stuttgarter bAVheute-Newsletter sowie zirka 25-mal im Jahr den Stuttgarter Newsletter per E-Mail zuschickt. Meine Einwilligung kann ich jederzeit gegenüber der Stuttgarter Lebensversicherung a.G. widerrufen.