Das Thema der abgesenkten Garantien in der bAV wird zur Zeit heiß im Markt diskutiert, nachdem der Marktführer und zahlreiche weitere Marktteilnehmer zum 1.1.2021 die Garantiehöhen vor dem Hintergrund der zementierten Niedrigzinsphase in der betrieblichen Altersversorgung vielfach unter 100 % der eingezahlten Beiträge abgesenkt haben.
Die Deutsche Aktuarsvereinigung (DAV, Fachausschuss Altersversorgung) hat aktuell einen Ergebnisbericht zum Thema (abgesenkte) „Garantien in der bAV im Niedrigzinsfeld“ verabschiedet. Sie fasst den Stand der Diskussion insbesondere für Aktuare von Versorgungseinrichtungen, Verantwortliche Aktuare, Aktuaren, die Garantien in Tarifen kalkulieren oder Berichte und Gutachten erstellen zusammen.
Gleich zu drei kritischen Themen im Niedrigzinsumfeld äußert sich die Arbeitsgruppe, die den Bericht erstellte: Die Beitragszusage mit Mindestleistung, die Garantiehöhe bei beitragsorientierten Leistungszusagen und der Wertgleichheit bei Entgeltumwandlung. Insgesamt gibt die DAV „grünes Licht“ für abgesenkte Garantien vor dem Hintergrund der Niedrigzinsphase und der zwingenden aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Kalkulation.
Beitragszusage mit Mindestleistung
Die Ad-hoc-Arbeitsgruppe, die den Bericht erstellte, kommt – wenig überraschend – zu dem Ergebnis, dass bei der Beitragszusage mit Mindestleistung im Niedrigzinsumfeld ein Garantieniveau in Prozent der Beitragssumme nur bei einem ausreichend hohen Zins und dann auch nur bei ausreichend langen Laufzeiten erreicht werden kann. Bei einem Kalkulationszins von 0,5 % oder weniger ist ein Garantieniveau von 100 % der Beitragssumme und damit auch eine Beitragszusage mit Mindestleistung mit üblichen rechnungsmäßigen Kostenansätzen nicht mehr darstellbar.
Selbst bei Alpha-Kosten von 0 % dauert es bei einem Rechnungszins von 0,25 % – so die Aktuare – über 100 Jahre bis die Höhe der eingezahlten Beiträge erwirtschaftet ist. Die Kalkulationen für unterschiedliche Szenarien zeigen deutlich, dass die Mindestleistung in vielen Szenarien nicht darstellbar ist. Die deutsche Aktuarsvereinigung hatte empfohlen den Höchstrechnungszins zum 1.1.2021 auf 0,5 % und zum 1.1.2022 auf 0,25 % abzusenken. Auch die BaFin ruft dazu auf, den Höchstrechnungszins von z.Zt. 0,9 % nicht auszuschöpfen.
Beitragsorientierte Leistungszusage
Im Rahmen der beitragsorientierten Leistungszusage hingegen steht die zugesagte Leistung im Vordergrund, nicht die Summe der eingezahlten Beiträge. Bei der Wahl angemessener Kalkulationsgrundlagen, insbesondere eines angemessenen Kalkulationszinses, entspricht die versicherungsmathematische Ermittlung der aus den vereinbarten Beiträgen zugesagten Leistung allgemeinen aktuariellen Grundsätzen. Dabei kann auch ein negativer Kalkulationszins angemessen sein, wenn er zur dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aktuariell erforderlich ist. Die rechnungsmäßigen Annahmen müssen gemäß § 138 Abs. 1 VAG ausreichende Sicherheiten enthalten, damit die zugehörigen Tarife aufsichtsrechtlich genehmigungsfähig (reguliertes Geschäft) bzw. unbedenklich (nicht reguliertes Geschäft) sind.
Wertgleich bei einer Entgeltumwandlung
Schließlich wird dargelegt, dass bei Einhaltung des versicherungsmathematischen Äquivalenzprinzips und Verwendung angemessener Kalkulationsgrundlagen die Wertgleichheit bei einer Entgeltumwandlung aus aktuarieller Sicht erfüllt ist. Eine Wertgleichheit ist aktuariell sicherlich dann gegeben, wenn die aus dem umgewandelten Betrag resultierende Leistung nach den anerkannten Grundsätzen der Versicherungsmathematik sachgerecht und willkürfrei ermittelt wurde.
Es darf nach Auffassung der Aktuare davon ausgegangen werden, dass Tarife, die aufsichtsrechtlich genehmigt wurden bzw. gegen die die Versicherungsaufsicht keine Bedenken geltend gemacht hat, dem Wertgleichheitsgebot entsprechen.
Dabei besteht im Fall der versicherungsförmigen Durchführung die zusätzliche Anforderung, dass die Versicherten nach einem verursachungsorientierten Verfahren an etwaigen Überschüssen beteiligt werden. Dies gilt auch dann, wenn das Deckungskapital bei Eintritt der Versorgungsfalls betragsmäßig unterhalb des Beitragserhalts liegen sollte.