Die Vorschläge der Expertengremien zur Stärkung der bAV liegen der Bundesregierung bereits vor. Die Gesetzgebung lässt jedoch auf sich warten und sollte ein paar wichtige Punkte beachten, um das bAV-Potenzial weiter heben zu können.
Das Betriebsrentenstärkungsgesetz feierte zu Jahresbeginn bereits seinen 6. Geburtstag und kann sich einige Erfolge auf die Fahnen schreiben. Auf jenen sollte und kann sich die betriebliche Altersversorgung jedoch nicht ausruhen. Auch Georg Thurnes, Vorstandsvorsitzende der Arbeitsgemeinschaft für bAV (aba), adressierte auf der diesjährigen Jahresauftaktveranstaltung der Pensions-Akademie in Frankfurt, mögliche Änderungen in Richtung Politik.
Laut Thurnes lägen den Bundesministerien bereits seit Sommer 2023 konkrete Vorschläge aus dem Fachdialog „Stärkung der Betriebsrente“ mit Gewerkschaften, Arbeitgeber- sowie Branchen- und Fachverbänden vor. Nun käme es auf das Gesetzgebungsverfahren an, das jedoch auf sich warten lässt.
In den Bereichen Betriebsrenten-, Versicherungs- und Steuerrecht käme es dabei auf folgende Verbesserungen an:
Betriebsrentenrecht
- Erweiterung der Abfindungsmöglichkeiten
- § 6 BetrAVG: Anpassung an neue Hinzuverdienstregelungen (auch Definition PK im VAG)
- Opting out-Modelle rechtssicher auch als betriebliche Lösung
Versicherungs-/Aufsichtsrecht
- Fortführung bAV bei allen ruhenden Arbeitsverhältnissen, insbes. Elternzeit (VVG)
- Überarbeitung Anlageverordnung (u. a. Erweiterung von gewissen Anlagequoten)
- Flexibilisierung bei Bedeckungsregelungen für gewisse Pensionskassen (VAG)
Steuerrecht
- Verbesserung der Geringverdienerförderung (§ 100 EStG)
- Harmonisierung der Auszahlungsoptionen beim Pensionsfonds
- Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für Auslagerungen
- Überprüfung der Leistungsobergrenzen für Körperschaftsteuerbefreiung
Wenig Hoffnung auf Umsetzung – trotz ihrer Dringlichkeit und Relevanz – hatte Thurnes unter anderen bei der Reform des § 6a EStG, hinsichtlich Rechnungszins und Finanzierungsverfahren, der Abschaffung der Doppelverbeitragung, der Ausweitung der Freibetragsregelung für KV-Beiträge auf Pflege-Beiträge oder der Anhebung der Obergrenzen von § 3 Nr. 63 EStG.