Ab 2019 liefert das BRSG starke Impulse für das bAV-Geschäft. Wie diese richtig adressiert und umgesetzt werden, berichtet Dr. Henriette Meissner auf der DKM. Ihren vielbeachteten Vortrag können Sie jetzt auf bAVheute herunterladen.
Der Andrang beim diesjährigen DKM-Vortrag von Dr. Henriette Meissner, Generalbevollmächtigte bAV der Stuttgarter Lebensversicherung, war kaum zu bewältigen. Der Raum war schnell gefüllt, sodass vielen Vermittlern die wertvollen Praxistipps verwehrt blieben. Deshalb stellen wir unseren Lesern den Vortrag als Download zur Verfügung und liefern die wichtigsten Impulse nach.
Impuls 1: 15 Prozent Arbeitgeberzuschuss
Der 15-prozentige Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung ist eine Initialzündung für die bAV-Beratung ab 2019. Diese Verpflichtung gilt grundsätzlich für Neuzusagen ab 1.1.2019 und für Bestandszusagen ab 1.1.2022.
Impuls 2: Förderbetrag für Niedrigverdiener (§100 EStG)
Arbeitgeber erhalten einen bAV-Förderbetrag für Niedrigverdiener, der den Beitrag zur bAV für Niedrigverdiener bis zu 30 % (max. 144 Euro p. a.) fördert. Das „Doppelpack“ aus Betriebsausgabenabzug plus bAV-Förderbetrag für Niedrigverdiener ist ein wichtiger Türöffner in der Arbeitgeberansprache. So profitieren diese zusätzlich zum Betriebsausgabenabzug ihres Arbeitgeberbeitrags.

Persönlicher Tipp
Dr. Meissners Tipp für einen effizienten Einsatz des § 100 EStG: Direktversicherung mit Förderung nach § 100 EStG statt Vermögenswirksame Leistungen! Dadurch liegt der Gesamtaufwand für den Arbeitgeber durch den bAV-Förderbetrag deutlich unter dem der VL-Zahlungen.
Ebenso sticht die arbeitgeberfinanzierte bAV die klassische Gehaltserhöhung aus. Der Arbeitnehmer profitiert von einer zusätzlichen Altersversorgung, der tatsächliche Mehraufwand spielt dem Arbeitgeber in die Karten.
Wenn Sie weitere Fragen zum Vortragsthema oder weiteren Beratungsansätzen durch das BRSG haben, kontaktieren Sie gern die Vertriebsunterstützung der Stuttgarter.