Zum Hauptinhalt springen
bAVheute Logo
Praxisfälle, Nachrichten, Kommentare & Expertenwissen für Vermittler
Hauptmenü
Menu schliessen
  • Startseite
  • Rubriken
    • Recht & Politik
    • bAV-Praxis
    • Markt & Meinung
    • Zahlen & Fakten
    • Mediathek
    • bAV? Genau!
  • Services
    • bAV-Lösung
    • Weiterbildung
    • bAV-Vertriebsunterstützung
    • Stuttgarter Vermittlerportal
    • bAV-Tools
    • bAV-Produkte
  • Trenner
  • Kontakt
  • Newsletter
  • Impressum
  • Startseite
  • Recht & Politik
  • bAV-Praxis
  • Markt & Meinung
  • Zahlen & Fakten
  • Mediathek
  • Stuttgarter Services
    • Digitale bAV-LösungBeratungsprozess und Vorlagen für AG- und AN-Gespräche
    • WeiterbildungVielfältiges und IDD-konformes Weiterbildungsprogramm für Vermittler
    • bAV-VertriebsunterstützungAnsprechpartner in der Stuttgarter Vorsorgemanagement
    • Stuttgarter VermittlerportalAktuelle Kampagnen, Stuttgarter Produkte Vertriebsservices & Tools
    • bAV-ToolsRechner und Tools für die bAV-Beratung
    • Stuttgarter bAV-ProdukteDurchführunsgwege und Anlagekonzepte
Menu schliessen
Teilen über Email Teilen über Facebook Teilen über Xing Teilen über Linkedin

Mehr Dynamik beim bAV-Förderbetrag?!

Das BRSG macht die betriebliche Altersversorgung für sogenannte „Geringverdiener“ attraktiver. Experten fordern nun Nachbesserungen beim Zuschuss nach § 100 EStG.

Bild von Per Protoschill
Per Protoschill
10.03.2019
Mehr Dynamik beim bAV-Förderbetrag?!
© shutterstock | Bogdanovich_Alexander

Das BRSG macht die betriebliche Altersversorgung für sogenannte „Geringverdiener“ attraktiver. Experten fordern nun Nachbesserungen beim Zuschuss nach § 100 EStG.

Das BRSG macht die bAV vor allem für Arbeitnehmer mit einem Einkommen bis zu 2.200 Euro/Monat attraktiver. Zahlt der Chef für diese Mitarbeiter einen Beitrag von 240 bis 480 Euro im Jahr, werden ihm 30 Prozent des Beitrags steuerlich erstattet.

Allerdings besteht beim sogenannten „Förderbetrag nach § 100 EStG“ auch Nachbesserungsbedarf. Das war auch Tenor des 4. Berliner bAV-Auftaktes im Februar. So sei die als Festbetrag ausgelegte Grenze von 2.200 Euro für viele Arbeitgeber problematisch. Rutschen Arbeitnehmer durch Gehaltserhöhungen oder die allgemeine Tarifentwicklung nämlich über die besagte Gehaltsgrenze, entfällt die staatliche Förderung für den Arbeitgeber. Der gerade erst eingeführte Beitrag für eine „Initialzündung“ zur arbeitgeberfinanzierten bAV verliert so auf absehbare Zeit die gewünschte Wirkung.

Experten fordern Dynamisierung

Um diesen Effekt entgegen zu wirken, schlagen Arbeitgeber sowie bAV-Experten eine Dynamisierung der Gehaltsgrenze vor. Würde diese nicht als Festbetrag bestehen, sondern dynamisch an die Entwicklung des Durchschnittlohns gekoppelt, könnten die Unternehmen ebenso wie ihre Beschäftigten dauerhaft von der zusätzlichen Förderung profitieren.

Die Alternative, die Zahlung von nach § 100 EStG förderfähigen Beiträgen für eine Arbeitgeber-Rente ausschließlich auf den Kreis der (verbleibenden) förderfähigen Arbeitnehmer zu beschränken, ist nicht nur arbeitsrechtlich umstritten. Sie verfehlt auch ihre Wirkung als personalpolitisches Instrument. Denn mit einer betrieblichen Altersversorgung wollen die Unternehmen regelmäßig nicht nur sogenannte Geringverdiener, sondern die gesamte Belegschaft fördern und ans Unternehmen binden.

Die Experten scheinen sich einig zu sein: Das Betriebsrentenstärkungsgesetz hat für die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung neue und interessante Möglichkeiten geschaffen. Allerdings ist von Seiten der Politik an der einen oder anderen Stelle Nachbesserungsbedarf gefragt, damit das Gesetz seine gewünschte Wirkung auch voll entfalten kann.

Bild von Per Protoschill

Beitrag von:

Per Protoschill

Leitung Vertriebsunterstützung bAV, Die Stuttgarter

Das könnte Sie auch interessieren

Bundesrat verweist Wachstumschancengesetz in den Vermittlungsausschuss – Inkraftreten zum 1.1.2024 ungewiss
Wachstumschancengesetz gestoppt

Bundesrat verweist Wachstumschancengesetz in den Vermittlungsausschuss – Inkraftreten zum 1.1.2024 ungewiss

Über das Wachstumschancengesetz  haben wir schon wiederholt berichtet. Zuletzt darüber, dass der Bundestag am 17.11.2023 dieses im Bundestag in zweiter und dritter Lesung verabschiedete. Der…

Bild von Frank Wörner
Frank Wörner
24.11.2023
Bundesrat stimmt der SV-Rechengrößenverordnung 2024 unverändert zu.
Sozialversicherungsrechengrößen 2024

Bundesrat stimmt der SV-Rechengrößenverordnung 2024 unverändert zu.

Der Bundesrat stimmt in seiner 1038. Sitzung vom 24.11.2023 unter Top 35 der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2024 unverändert zu. Damit erhöht sich der…

Bild von Frank Wörner
Bild von Andreas Mock
Frank Wörner, Andreas Mock
24.11.2023
Was das Wachstumschancengesetz für die bAV bedeutet
Wachstumschancengesetz verabschiedet

Was das Wachstumschancengesetz für die bAV bedeutet

Am 17.11.2023 verabschiedete der Deutsche Bundestag das Wachstumschancengesetz. Welche Passagen für die betriebliche Altersversorgung von Bedeutung sind, zeigen wir Ihnen im nachfolgenden Beitrag….

Bild von Frank Wörner
Frank Wörner
20.11.2023
Finanzgericht verwehrt Fünftelregelung
Kapitalwahlrecht bei Direktversicherungen

Finanzgericht verwehrt Fünftelregelung

Bei Ausübung des Kapitalwahlrechts einer Direktversicherung kann die ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG angewendet werden – es kommt aber auf die „Atypik“ an.  Ob die Fünftelregelung,…

Bild von Frank Wörner
Frank Wörner
16.11.2023
Zum Hauptinhalt springen Zur Navigation springen

Kontakt

bAVheute Logo

Ein Service der
Stuttgarter Lebensversicherung a. G.

0711 665-2525

bAV@stuttgarter.de

www.stuttgarter.de

bAV-Vertriebsunterstützung

Serviceangebote

  • bAV-Lösung
  • Weiterbildung
  • bAV-Tools & Rechner
  • Extranet
  • Stuttgarter Vermittler-Portal
  • Nachhaltigkeitsbericht
Newsletter abonnieren
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Cookies

© Stuttgarter Lebensversicherung a. G. 2023

Kontakt

Redaktion bAVheute
Newsletter Anmeldung

Ansprechpartner

0711 665-2525

bav@stuttgarter.de

Makler-/Key-Account-Betreuung

Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden –
mit unserem Newsletter.

Durch Angabe meiner E-Mail-Adresse und Anklicken des Buttons „Kostenlos abonnieren“ erkläre ich mich damit einverstanden, dass die Stuttgarter Lebensversicherung a.G. mir zirka 10-mal im Jahr den kostenlosen Stuttgarter bAVheute-Newsletter mit praxisnah aufbereiteten Urteilen und Neuigkeiten für den Arbeitsalltag rund um das Thema „betriebliche Altersversorgung“ per E-Mail zuschickt. Meine Einwilligung kann ich jederzeit gegenüber der Stuttgarter Lebensversicherung a.G. widerrufen.

Durch Angabe meiner E-Mail-Adresse und Anklicken des Buttons „Kostenlos abonnieren“ erkläre ich mich damit einverstanden, dass die Stuttgarter Lebensversicherung a.G. mir zirka 10-mal im Jahr den kostenlosen Stuttgarter bAVheute-Newsletter sowie zirka 25-mal im Jahr den Stuttgarter Newsletter per E-Mail zuschickt. Meine Einwilligung kann ich jederzeit gegenüber der Stuttgarter Lebensversicherung a.G. widerrufen.