Das BRSG macht die betriebliche Altersversorgung für sogenannte „Geringverdiener“ attraktiver. Experten fordern nun Nachbesserungen beim Zuschuss nach § 100 EStG.
Das BRSG macht die bAV vor allem für Arbeitnehmer mit einem Einkommen bis zu 2.200 Euro/Monat attraktiver. Zahlt der Chef für diese Mitarbeiter einen Beitrag von 240 bis 480 Euro im Jahr, werden ihm 30 Prozent des Beitrags steuerlich erstattet.
Allerdings besteht beim sogenannten „Förderbetrag nach § 100 EStG“ auch Nachbesserungsbedarf. Das war auch Tenor des 4. Berliner bAV-Auftaktes im Februar. So sei die als Festbetrag ausgelegte Grenze von 2.200 Euro für viele Arbeitgeber problematisch. Rutschen Arbeitnehmer durch Gehaltserhöhungen oder die allgemeine Tarifentwicklung nämlich über die besagte Gehaltsgrenze, entfällt die staatliche Förderung für den Arbeitgeber. Der gerade erst eingeführte Beitrag für eine „Initialzündung“ zur arbeitgeberfinanzierten bAV verliert so auf absehbare Zeit die gewünschte Wirkung.
Experten fordern Dynamisierung
Um diesen Effekt entgegen zu wirken, schlagen Arbeitgeber sowie bAV-Experten eine Dynamisierung der Gehaltsgrenze vor. Würde diese nicht als Festbetrag bestehen, sondern dynamisch an die Entwicklung des Durchschnittlohns gekoppelt, könnten die Unternehmen ebenso wie ihre Beschäftigten dauerhaft von der zusätzlichen Förderung profitieren.
Die Alternative, die Zahlung von nach § 100 EStG förderfähigen Beiträgen für eine Arbeitgeber-Rente ausschließlich auf den Kreis der (verbleibenden) förderfähigen Arbeitnehmer zu beschränken, ist nicht nur arbeitsrechtlich umstritten. Sie verfehlt auch ihre Wirkung als personalpolitisches Instrument. Denn mit einer betrieblichen Altersversorgung wollen die Unternehmen regelmäßig nicht nur sogenannte Geringverdiener, sondern die gesamte Belegschaft fördern und ans Unternehmen binden.
Die Experten scheinen sich einig zu sein: Das Betriebsrentenstärkungsgesetz hat für die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung neue und interessante Möglichkeiten geschaffen. Allerdings ist von Seiten der Politik an der einen oder anderen Stelle Nachbesserungsbedarf gefragt, damit das Gesetz seine gewünschte Wirkung auch voll entfalten kann.