Klare Kriterien für nachhaltige Anlagen sind für die bAV sehr wichtig – und eine ausgezeichnete Vertriebshilfe. Kunden, die Wert auf Nachhaltigkeit legen, werden Transparenz und Information zu schätzen wissen.
Nachhaltige Anlagen und Verbraucherinformationen zu Anlagegrundsätzen in der betrieblichen Altersversorgung sind ein gesellschaftliches Thema. Und der Markt? „Hält die Füße still“, wenn man den Ergebnissen des Marktchecks der Verbraucherzentrale Bremen Glauben schenken möchte. Bis auf ein paar wenigen Ausnahmen halten sich die Anbieter bedeckt und die Informationen knapp. Klare Bekenntnisse zu ökologischen, ethischen und sozialen Standards findet man erstaunlich wenig.
Die Verbraucherzentrale Bremen fragte dazu insgesamt 232 Anbieter (Versicherer, Pensionskassen und Pensionsfonds): Nur 37 beteiligten sich mit Antworten. Davon enthielten nur 9 klare Aussagen und konkrete Angaben zu den Nachhaltigkeitskriterien. Veröffentlicht wurden die Ergebnisse vor kurzem in der „Verbraucherinformation Nachhaltigkeit: Marktcheck zur Informationspflicht bei der betrieblichen Altersvorsorge“.
Neue Informationspflichten in §§ 234k – 234p und 235a VAG-E
Das Thema Information steht ganz oben auf der Liste, nicht nur bei den Verbraucherschutzzentralen sondern auch beim europäischen Richtliniengeber. Denn bis zum 13.01.2019 muss die sogenannte EbAV-Richtlinie II (RL 2016/2341 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung vom 14.12.2016) in deutsches Recht umgesetzt werden. Das bedeutet ein deutliches „mehr“ an Informationspflichten. Ob dieses „mehr“ auch mehr für den Verbraucherschutz bringt, soll nachfolgend gezeigt werden.
Die EbAV-II-Richtlinie sieht umfassende neue Informationspflichten der Versorgungsträger an die Versorgungsempfänger vor. Diese Pflichten sollen zukünftig nicht nur die EbAV, also Pensionskassen und Pensionsfonds, treffen, sondern auch die Anbieter von Direktversicherungen. Diese Informationspflichten treten zusätzlich zu den Informationspflichten nach dem VVG und zu den Infopflichten für die reine Beitragszusage. Zusätzlich sind die arbeitsrechtlichen Informationspflichten zu beachten. Details sollen noch in einer Verordnung geregelt werden. Es besteht aber die Gefahr, dass es zu Doppelungen kommt, wenn die Informationspflichten des VAG nicht mit denen des VVG abgestimmt werden. Im schlimmsten Fall erhält der Anwärter widersprüchliche Informationen.
Die kumulierten Informationspflichten tragen nicht dazu bei, dass die gewünschte Transparenz und damit der gewünschte Verbraucherschutz optimal erreicht werden. Gerade wächst die Kritik an den unterschiedlichen Infoblättern aufgrund der PRIIP (EU-Verordnung über Basisinformationsblätter (BIB) für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte) und den wesentlichen Anlegerinformationen (WAI). Selbst Verbraucherschützer sehen erhebliche Mängel. Nun zeichnet sich in der betrieblichen Altersversorgung Ähnliches ab. Zudem sind viele Vorgaben sind noch nicht konkretisiert.
§ 6 VVG InfoV | §§ 40-41 PFAV (reine Beitrgaszusage) | §§ 234k ff VAG-E | Arbeistrecht BAG 21.1.2014 / 4a BetrAVG | Anzahl pentielle Infoblätter | |
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Lebensversicherer bAV I (alte Welt) | ja | ja | ja | 2 | |
EbAV I (alte Welt) | ja | ja | 1 | ||
Lebensversicherer bAV II (neue Welt) | ja | ja | ja | ja | 3 |
EbAV II (neue Welt) | ja | ja | ja | 2 |
Verbraucher wünschen sich Mindeststandards in der bAV
Schon im Frühjahr 2017 erfragt das Meinungsforschungsinstitut Forsa bei Verbrauchern, welche Standards bei der Anlagepolitik in der staatlich geförderten Altersvorsorge gelten sollten. Die Ergebnisse konnten nicht eindeutiger sein. So gaben unter anderem 74 Prozent an, sie befürworten die Einführung von ethisch-ökologischen Mindeststandards bei staatlich geförderten Rentenprodukten. Weitere 75 Prozent sind für ein Verbot von Investitionen in Waffen- und Rüstungsindustrie bzw. Streumunition und Landminen. Sogar 79 Prozent der Befragten unterstützen eine Informationspflicht zu ethisch-ökologischen Anlagekriterien vor Vertragsabschluss.
Leuchtturm GrüneRente
Die Stuttgarter bezieht mit der GrüneRente Position und bekennt sich klar zur Nachhaltigkeit. Das gilt uneingeschränkt auch im Rahmen der bAV. Klare ökologische, ethische und soziale Standards sind Voraussetzungen für eine Anlage. Bei der GrüneRente setzt Die Stuttgarter auf Transparenz. Die Mindeststandards sowie Positiv- und Negativkriterien für die Kapitalanlage werden im jährlichen Anlagebericht veröffentlicht und in den Unterlagen zur GrüneRente in der Stuttgarter bAV-Lösung Vermittlern zugänglich gemacht. Damit ist die Stuttgarter schon heute dem Markt weit voraus.