Durch den Brexit können sich die Regelungen bei bAV-Verträgen eines Versicherers, der nicht in Deutschland sitzt, unter Umständen ändern!
Produktlösungen in der bAV gibt es viele. Neben den Produkten deutscher Versicherer haben Vermittler in der Vergangenheit auch Produktlösungen englischer Versicherer im Portfolio gehabt und angeboten. Nun sorgt der Brexit, also der Austritt Großbritannien aus dem europäischen Binnenmarkt für Unruhe. Erfahrungswerte, wie mit einer solchen Situation umzugehen ist, gibt es keine. Es ist ein absolutes Novum, dass ein Mitgliedsstaat die Europäische Union (EU) verlässt.
Folgen des Brexit für Direktversicherungen
Versicherer, die ihren Sitz in England haben, bereiten sich derzeit so gut es eben geht auf die Folgen des britischen Austritts vor. Dabei ist eine mögliche Option, dass Verträge der englischen Versicherungsgesellschaft auf eine andere Versicherungsgesellschaft mit Sitz und Registrierung in der EU übertragen werden. Anschließend werden die Direktversicherungen durch die in der EU registrierte und ansässige Versicherungsgesellschaft fortgeführt. Welches Recht dafür Anwendung findet, richtet sich dann nach dem Sitz des fortführenden Versicherungsnehmers.
So jedenfalls die Theorie. Denn dieses Verfahren ist genehmigungspflichtig. Und dann wäre da noch das Thema Insolvenzschutz des Versicherers. Je nachdem in welches EU-Land der Bestand übertragen wird, gilt das jeweilige Recht. Existiert aber kein Insolvenzschutz, geht der Versicherungsnehmer im Falle einer Insolvenz des Versicherers leer aus.
Was sollten Vermittler und Arbeitgeber beachten?
Es kommt auf den betroffenen Versicherer an, welche Möglichkeiten er nutzen will oder kann. In der Regel werden betroffene Kunden durch den Versicherer über dessen Vorhaben und die Auswirkungen informiert. Vermittler müssen sich dann auf Fragen ihrer Kunden dazu einstellen.
Für Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz in Deutschland haben, ist die Situation dagegen eindeutig. Denn hier hat der Gesetzgeber die Errichtung eines Sicherungsfonds für die Lebensversicherer verbindlich vorgeschrieben. Auch Die Stuttgarter Lebensversicherung a.G. gehört diesem gesetzlichen Sicherungsfonds an, der bei der Protektor Lebensversicherungs-AG besteht. Dessen Aufgabe ist der Schutz der Ansprüche der Versicherungsnehmer (z. B. Arbeitgeber), der versicherten Personen (z. B. Arbeitnehmer), Bezugsberechtigten (z. B. Hinterbliebene) und sonstiger aus dem Versicherungsvertrag begünstigter Personen. Bei drohender Insolvenz des Versicherers wird die Aufsichtsbehörde dessen Verträge auf den Sicherungsfonds übertragen, sofern andere Maßnahmen nicht ausreichen. Der Sicherungsfonds sorgt dann für die Weiterführung der übertragenen Verträge. Die Aufsichtsbehörde kann die vertraglich garantierten Leistungen um maximal 5 % herabsetzen.