Die Umsetzung der IDD Vermittlerrichtlinie ist auf der Zielgeraden und die zeitlichen Vorgaben sind sportlich. Welche Fragen Vermittler momentan beschäftigen.
Die Vermittlerrichtlinie soll noch vor der Sommerpause 2017 und damit noch in der aktuellen
Legislaturperiode abgeschlossen werden. Es geht im Kern um mehr Verbraucherschutz und, wie immer bei EU-Vorgaben, um die Harmonisierung von Vorschriften innerhalb der EU. Nachfolgend die wichtigsten Fragen aus Vermittlersicht zur IDD Richtlinie (Insurance Distribution Directive):
1. Kommt das Provisionsverbot?
Durch den Referentenentwurf wird es (wohl) nicht zu einem Provisionsverbot kommen. Völlige Entwarnung kann aber erst dann gegeben werden, wenn aus dem Referentenentwurf ein Gesetz geworden ist. Aber immerhin. Die Richtlinie hätte es dem deutschen Gesetzgeber auch erlaubt, ein Provisionsverbot vorzusehen.
2. Wie sieht es mit der Offenlegung meiner Vergütung aus?
Erfreulich ist auch, dass im Gesetzentwurf eine Offenlegungspflicht der Vergütung nur bezüglich der Art und der Quelle enthält. Aber auch hier gilt noch keine endgültige Entwarnung. Denn vorgesehen ist auch, eine Verordnungsermächtigung des Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) die Offenlegungspflicht über die Art und Quelle hinaus zu regeln. Ob davon Gebrauch gemacht wird, lässt sich noch nicht sagen.
3. Ich bin Honorar-Versicherungsberater. Darf ich noch Provision für eine Vermittlung bekommen?
Neu geregelt wird die Vergütung der Honorarberater bei einer Vermittlungstätigkeit. Erhält ein Honorarberater eine Zuwendung, ist das Versicherungsunternehmen verpflichtet diese unverzüglich an den Versicherungsnehmer auszukehren. Für Versicherungsvermittler soll ein Honorarannahmeverbot gelten.
4. Muss ich mich verpflichtend weiterbilden?
Die Weiterbildung wird im Rahmen von 15 Stunden pro Jahr zur Pflicht. Einzelheiten also insbesondere Inhalte, Nachweise, werden in der Versicherungsvermittlerverordnung geregelt. Diese Verpflichtung steht nur auf den ersten Blick im Widerspruch zu der Weiterbildungsinitiative „gut beraten“ mit 200 Stunden in 5 Jahren. Denn letztere war und ist freiwillig. Mit der Umsetzung der Richtlinie wird die Fortbildung aber verpflichtend. Ob und wie es zu einer Anerkennung von „gut beraten“ im Rahmen der neuen Verpflichtung kommt, ist derzeit offen.
Die Verpflichtung greift auch für Angestellte des Vermittlers. Etwas schwammig wird hier von „Angestellte, die im Vertrieb tätig sind“ gesprochen. Das ist natürlich ein sehr weiter Anwendungsbereich, da es den Großteil der Angestellten betrifft. Vielleicht verengt sich das noch im endgültigen Gesetz.
5. Wie sieht es mit der Papierflut aus? Wird diese größer?
Diese Frage lässt sich schon jetzt eindeutig mit „ja“ beantworten. Es wird ein „mehr“ an Informationen nötig werden. Denn aus Sicht der Richtlinie kann nur mit mehr Transparenz ein „mehr“ an Verbraucherschutz erreicht werden. Dies gilt in besonderem Maße für die sog. Versicherungsanlageprodukte. Es geht dabei im Kern darum die Risikobereitschaft des Kunden mit dem Anlagerisiko des Produktes in Einklang zu bringen, oder neudeutsch zu „matchen“.
Damit das auch gelingt, muss der Vermittler z.B. die Informationen vom Kunden bekommen, ob er bereit ist eine Risiko einzugehen und ob er überhaupt die finanziellen Mittel hat, sich das Produkt auch leisten zu können. Auf der anderen Seite muss der Kunde über Anlagestrategien einschließlich Leitlinien und Warnhinweise zum Anlagerisiko informiert werden, und das verständlich. Kann Anlagerisiko mit der Risikobereitschaft nicht „gematcht“ werden, darf der Vermittler gar kein Produkt empfehlen.