Das Bundesjustizministerium hatte im Sommer einen Vorschlag zur Änderung des Versorgungsausgleichsgesetzes vorgelegt, der insbes. von der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung (aba) als Fachverband und dem GDV kritisch bewertet wurde. Diese hatten vor erhöhtem Aufwand gewarnt und selbst Vorschläge zu einer praxisgerechteren Ausgestaltung (z. B. der Teilung von Anrechten der Invaliditätsabsicherung oder der Berechnung von Betriebsrenten der Gesellschafter-Geschäftsführer) gemacht.
Nun hat die Bundesregierung am 25.11.2020 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts beschlossen (Gesetzentwurf Versorgungsausgleich). Die Stellungnahmen der Verbände wurden im Wesentlichen nicht berücksichtigt. Ein Schlag ins Gesicht ist die Aufwandsschätzung für die Wirtschaft: „Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft: Keiner.“
Im Frühjahr 2021 soll das parlamentarische Verfahren erfolgen. Im Mai soll das Gesetz verabschiedet werden. Die Änderung soll drei Monate nach Verkündigung im Bundesgesetzblatt (also voraussichtlich 1.8. oder 1.9.2021) in Kraft treten.
Die wesentlichen Neuerungen sind:
Der Versorgungsträger kann ohne Zustimmung der ausgleichsberechtigten Person die externe Teilung eines Anrechts nach den §§ 14, 17 des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) nur verlangen, wenn bestimmte Wertgrenzen nicht überschritten werden. Hier sollen künftig, wenn der Versorgungsträger hinsichtlich mehrerer Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung die externe Teilung verlangt, die Ausgleichswerte mit Blick auf die Wertgrenzen zusammengerechnet werden.
Bei Anrechten der betrieblichen Altersversorgung und der Privatvorsorge kann ein Leistungsbezug der ausgleichspflichtigen Person zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung (negative) Auswirkungen auf den Ausgleichswert haben. Dies kann dazu führen, dass die ausgleichsberechtigte Person im Wertausgleich bei der Scheidung letztlich ein gekürztes Anrecht erhalten würde. Die ausgleichsberechtigte Person soll sich daher über ein Wahlrecht dafür entscheiden können, dass das Anrecht in diesem Sonderfall dem schuldrechtlichen Ausgleich zwischen den Ehegatten vorbehalten bleibt.
Der Versorgungsträger ist nach § 30 VersAusglG vor einer doppelten Inanspruchnahme geschützt, wenn er nach einer rechtskräftigen Entscheidung über den Versorgungsausgleich nicht mehr nur gegenüber der bisher berechtigten Person, sondern ebenfalls gegenüber der nunmehr auch berechtigten Person zur Leistung verpflichtet ist. Diesbezüglich soll klargestellt werden, dass die Leistungsbefreiung nur im Umfang einer tatsächlichen betragsmäßigen Überzahlung an die bisher berechtigte Person greift, da auch nur insoweit eine Doppelleistung gegenüber den Ehegatten droht.
Im Verfahrensrecht wird der frühestmögliche Zeitpunkt für einen Antrag auf Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung praxisgerecht vorverlegt.