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Änderung des Versorgungsausgleichsgesetzes erhöht Aufwand in der bAV

Im Vorfeld der Novellierung des Versorgungsausgleichs zum 1.9.2009 war den Versorgungsträgern, insbesondere den Arbeitgebern, in der betrieblichen Altersversorgung versprochen worden, dass man die Aufwände geringhalten würde. Das hat sich bekanntermaßen nicht bewahrheitet. 

Bild von Dr. Henriette Meissner
Dr. Henriette Meissner, Die Stuttgarter
11.01.2021
Änderung des Versorgungsausgleichsgesetzes erhöht Aufwand in der bAV
© shutterstock | Stock-Asso

Im Vorfeld der Novellierung des Versorgungsausgleichs zum 1.9.2009 war den Versorgungsträgern, insbesondere den Arbeitgebern, in der betrieblichen Altersversorgung versprochen worden, dass man die Aufwände geringhalten würde. Das hat sich bekanntermaßen nicht bewahrheitet. 

Das Bundesjustizministerium hatte im Sommer einen Vorschlag zur Änderung des Versorgungsausgleichsgesetzes vorgelegt, der insbes. von der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung (aba) als Fachverband und dem GDV kritisch bewertet wurde. Diese hatten vor erhöhtem Aufwand gewarnt und selbst Vorschläge zu einer praxisgerechteren Ausgestaltung (z. B. der Teilung von Anrechten der Invaliditätsabsicherung oder der Berechnung von Betriebsrenten der Gesellschafter-Geschäftsführer) gemacht.

Nun hat die Bundesregierung am 25.11.2020 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts beschlossen (Gesetzentwurf Versorgungsausgleich). Die Stellungnahmen der Verbände wurden im Wesentlichen nicht berücksichtigt. Ein Schlag ins Gesicht ist die Aufwandsschätzung für die Wirtschaft: „Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft: Keiner.“

Im Frühjahr 2021 soll das parlamentarische Verfahren erfolgen. Im Mai soll das Gesetz verabschiedet werden. Die Änderung soll drei Monate nach Verkündigung im Bundesgesetzblatt (also voraussichtlich 1.8. oder 1.9.2021) in Kraft treten.

Bild von Dr. Henriette Meissner

Beitrag von:

Dr. Henriette Meissner

Geschäftsführerin der Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH und Generalbevollmächtigte für die bAV der Stuttgarter Lebensversicherung a.G.

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