Eine, besonders bei Pensionszusagen, beliebte Regelung zur Hinterbliebenenversorgung stellt die Altersabstandsklausel dar. Aber wieviel Altersabstand ist zulässig und ab welchem Abstand fängt die Diskriminierung an? Mit dieser Frage hatte sich das BAG zu beschäftigen.
Der Fall:
Die 1968 geborene Klägerin ist 18 Jahre jünger als der 2011 verstorbene Ehemann. Diesem war von seinem Arbeitgeber u.a. eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt worden. Nach der Versorgungsordnung setzt der Anspruch auf Leistungen an die Ehegatten voraus, dass sie nicht mehr als 15 Jahre jünger als der Versorgungsberechtigte sind. Die Hinterbliebene sah darin einen Verstoß gegen das AGG und eine Diskriminierung wegen Alters.
Das BAG folgte dem in seinem Urteil vom 20.2.2018, 3 AZR 43/17 nicht. Ganz im Gegenteil. Die Richter sehen eine durch diese Altersabstandsklausel bewirkte unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters als gerechtfertigt an. Die Gründe hierfür leuchten ein. Denn nach Ansicht des Gerichts hat der Arbeitgeber, der eine Hinterbliebenenversorgung zusagt, ein legitimes Interesse, das hiermit verbundene finanzielle Risiko zu begrenzen.
Die Altersabstandsklausel ist auch erforderlich und angemessen. Sie führt nicht zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer, die von der Klausel betroffen sind.
Bei einem Altersabstand von mehr als 15 Jahren ist der gemeinsame Lebenszuschnitt der Ehepartner darauf angelegt, dass der Hinterbliebene einen Teil seines Lebens ohne den Versorgungsberechtigten verbringt. Zudem werden wegen des Altersabstands von mehr als 15 Jahren nur solche Ehegatten von dem Ausschluss erfasst, deren Altersabstand zum Ehepartner den üblichen Abstand erheblich übersteigt.
Fazit:
Mancher Arbeitgeber wird nun aufatmen. Doch Altersabstandsklauseln unter 15 Jahren sollten auf den Prüfstand.