Arbeitsverträge sind individuell gestaltbar und können von einer Betriebsvereinbarung abweichen. Ein Urteil klärt nun die Anwendung bei einer bAV-Versorgung.
Was passiert eigentlich, wenn eine (einzelvertragliche) Regelung im Arbeitsvertrag mit einer Regelung in einer Betriebsvereinbarung kollidiert? Grundsätzlich gilt dabei ja die für den Arbeitnehmer günstigere Regelung (sog. Günstigkeitsprinzip). Was aber ist günstiger im Zusammenhang mit einer bAV Versorgung?
Diese Frage hat nun das BAG in seinem Urteil vom 19.07.2016 beantwortet und entschieden, dass es auf die Gleichwertigkeit der Versorgungen ankommt. Nach Ansicht der Richter dürfen Arbeitnehmer mit einer einzelvertraglich zugesagten Versorgung nur dann vollständig von einer auf einer Betriebsvereinbarung beruhenden Versorgung ausgenommen werden, wenn Arbeitgeber und Betriebsrat davon ausgehen konnten, dass der Arbeitnehmer im Versorgungsfall typischerweise eine zumindest annähernd gleichwertige Versorgung erhält.
Ob das tatsächlich so war, müssen nun die Richter des Landesarbeitsgerichts Hessen entscheiden. An diese hat das BAG den Fall nämlich zurückverwiesen (BAG, 19.07. 2016 3 AZR 134/15).