Mit einer reinen Beitragszusage über Tarifverträge können ab 2018 Betriebsrenten ohne Haftung des Arbeitgebers für die spätere Betriebsrente vereinbart werden. Dafür müssen Arbeitgeber allerdings zahlen.
Das Betriebsrentenstärkungsgesetz eröffnet mit dem Sozialpartnermodell die bAV-Welt II, in der zukünftig über Tarifverträge Betriebsrenten ohne Haftung der Arbeitgeber vereinbart werden können. Ausgehandelt werden die jeweils konkreten Konditionen von den Sozialpartnern, d.h. Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände der einzelnen Branchen.
„Damit der Arbeitgeber von der reinen Beitragszusage und seiner vollständigen Enthaftung profitieren kann, muss er zwei Kostenblöcke einplanen.“, stellt Dr. Henriette Meissner, Geschäftsführerin der Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH und Generalbevollmächtigte für die bAV der Stuttgarter Lebensversicherung a.G. in einem Gastbeitrag im Sonderheft zum BRSG des Magazins Personalwirtschaft fest.
Dr. Henriette Meissner: aus „pay and forget“ wird „pay for forget“
Kosten für Arbeitgeber:
- Arbeitgeberfinanzierter Zuschuss in Höhe von 15 % der Entgeltumwandlung, soweit Sozialversicherungsbeiträge eingespart werden
- Zusätzlicher Sicherungsbeitrag, der zur Stabilisierung der Kapitalanlage dienen soll
Letzterer ist als „Soll-Vorschrift“ nicht zwingend, er soll aber wie ein Beitragszuschlag wirken und verteuert damit die bAV. Dr. Henriette Meissner warnt aber auch: „Kommt es zu einer Schieflage eines Sozialpartnermodells, kann aus dem Sicherungsbeitrag sehr schnell ein Sanierungsbeitrag werden“.