Zum Hauptinhalt springen
bAVheute Logo
Praxisfälle, Nachrichten, Kommentare & Expertenwissen für Vermittler
Hauptmenü
Menu schliessen
  • Startseite
  • Rubriken
    • Recht & Politik
    • bAV-Praxis
    • Markt & Meinung
    • Zahlen & Fakten
    • Mediathek
    • bAV? Genau!
  • Services
    • bAV-Lösung
    • Weiterbildung
    • bAV-Vertriebsunterstützung
    • Stuttgarter Vermittlerportal
    • bAV-Tools
    • bAV-Produkte
  • Trenner
  • Kontakt
  • Newsletter
  • Impressum
  • Startseite
  • Recht & Politik
  • bAV-Praxis
  • Markt & Meinung
  • Zahlen & Fakten
  • Mediathek
  • Stuttgarter Services
    • Digitale bAV-LösungBeratungsprozess und Vorlagen für AG- und AN-Gespräche
    • WeiterbildungVielfältiges und IDD-konformes Weiterbildungsprogramm für Vermittler
    • bAV-VertriebsunterstützungAnsprechpartner in der Stuttgarter Vorsorgemanagement
    • Stuttgarter VermittlerportalAktuelle Kampagnen, Stuttgarter Produkte Vertriebsservices & Tools
    • bAV-ToolsRechner und Tools für die bAV-Beratung
    • Stuttgarter bAV-ProdukteDurchführunsgwege und Anlagekonzepte
  • bAV-Lösung
Menu schliessen
Teilen über Email Teilen über Facebook Teilen über Xing Teilen über Linkedin

BaFin sieht einzelne Pensionskassen in gefährlicher Schieflage

Die Finanzaufsicht mahnt: einzelne Pensionskassen können ihre vollen Leistungszusagen bald nicht mehr aus eigener Kraft erbringen.

Bild von Frank Wörner
Frank Wörner, Die Stuttgarter
23.06.2016
BaFin sieht einzelne Pensionskassen in gefährlicher Schieflage
© erhui1979 | iStock

Die Finanzaufsicht mahnt: einzelne Pensionskassen können ihre vollen Leistungszusagen bald nicht mehr aus eigener Kraft erbringen.

Eine Pressekonferenz mit dem Potenzial zum Paukenschlag. Am 10.05.2016 verkündete die BaFin, dass einzelne Pensionskassen bald möglicherweise nicht mehr aus eigener Kraft ihre Leistungen in voller Höhe erbringen können.

Und wie soll es weitergehen? Diese Frage stellen sich jetzt nicht nur die Arbeitgeber, sondern auch deren Versorgungsberechtigte. Dabei gibt es zwei Wege die beide, weder den Arbeitgeber noch den Versorgungsberechtigten, zufrieden stellen dürften. Erstere sehen sich mit der Gefahr einer Inanspruchnahme aufgrund der Ausfallhaftung konfrontiert, während die Versorgungsberechtigten fürchten müssen, keinen Ausgleich für Leistungskürzungen zu bekommen. 

Für die von Arbeitgebern getragenen Pensionskassen (regelmäßig regulierte Pensionskassen/Einrichtungen der bAV(EbAV)) besteht nämlich die Möglichkeit mittels der sog. Sanierungsklausel Leistungen abzusenken oder die Beiträge anzuheben. Das wurde in der Vergangenheit, wenn auch nur in Einzelfällen, bereits praktiziert. Alternativ kann der Arbeitgeber den fehlenden Betrag auf freiwilliger Basis auch nachschießen. Wohlgemerkt „kann“, denn gezwungen werden kann er dazu nicht. Was dem Versorgungsberechtigten als letztes Mittel bleibt, ist den Arbeitgeber im Rahmen seiner Ausfallhaftung für die Differenz zwischen dem Zahlbetrag der Pensionskasse und der arbeitsrechtlichen Zusage in Anspruch zu nehmen. Notfalls auch auf dem Klageweg. Das Problem dabei ist nur: Gibt es den Arbeitgeber nicht mehr, bleibt der Versorgungsberechtigte auf der Differenz sitzen. Denn der PSV greift nicht ein.

Bild von Frank Wörner

Beitrag von:

Frank Wörner

Jurist Grundsatzfragen Recht bAV, Die Stuttgarter

Das könnte Sie auch interessieren

Keine 1%-Escape-Klausel – BAG verurteilt ehemaligen Arbeitgeber zur harten Anpassung
BAG zu § 16

Keine 1%-Escape-Klausel – BAG verurteilt ehemaligen Arbeitgeber zur harten Anpassung

Die Frage, ob und in welcher Höhe Betriebsrenten anzupassen sind, ist häufiger Inhalt von Klagen. Gerne genommen: die 1%-Anpassung als sogenannte „Escape-Klausel“. Aber greift diese immer? Damit…

Bild von Frank Wörner
Frank Wörner, Die Stuttgarter
13.02.2026
Direktversicherung mit Kapitalwahlrecht – keine Anwendung der Fünftel-Regelung
BFH zur Fünftel-Regelung

Direktversicherung mit Kapitalwahlrecht – keine Anwendung der Fünftel-Regelung

Die Frage, ob und wann die sogenannte Fünftel-Regelung, also die ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG, in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) angewendet werden kann, gehört zu den Klassikern…

Bild von Frank Wörner
Frank Wörner, Die Stuttgarter
06.02.2026
Anpassungsprüfungspflicht und der richtige Klagegegner
BAG-Urteil

Anpassungsprüfungspflicht und der richtige Klagegegner

Das Thema Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 BetrAVG ist ein häufiger Gast beim BAG. So auch diesmal wieder. Die Ausgangslage ist bekannt: Ein ehemaliger Arbeitnehmer ist der Meinung, die Rente…

Bild von Frank Wörner
Frank Wörner, Die Stuttgarter
06.02.2026
Direktversicherung bei Ausscheiden: Was bleibt wirklich erhalten?
Unverfallbarkeit

Direktversicherung bei Ausscheiden: Was bleibt wirklich erhalten?

Die Unverfallbarkeit ist eines der zentralen Schutzinstrumente der betrieblichen Altersversorgung – gerade bei einem vorzeitigen Arbeitgeberwechsel. Der Durchführungsweg Direktversicherung weist…

Bild von Sebastian Schäfer
Sebastian Schäfer, Die Stuttgarter
30.01.2026
Zum Hauptinhalt springen Zur Navigation springen

Kontakt

bAVheute Logo

Ein Service der
Stuttgarter Lebensversicherung a. G.

0711 665-2525

bAV@stuttgarter.de

www.stuttgarter.de

bAV-Vertriebsunterstützung

Serviceangebote

  • bAV-Lösung
  • Weiterbildung
  • bAV-Tools & Rechner
  • Extranet
  • Stuttgarter Vermittler-Portal
  • Nachhaltigkeitsbericht
Newsletter abonnieren
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Cookies

© Stuttgarter Lebensversicherung a. G. 2026

Kontakt

Redaktion bAVheute
Newsletter Anmeldung

Ansprechpartner

0711 665-2525

bav@stuttgarter.de

Makler-/Key-Account-Betreuung

Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden –
mit unserem Newsletter.

Durch Angabe meiner E-Mail-Adresse und Anklicken des Buttons „Kostenlos abonnieren“ erkläre ich mich damit einverstanden, dass die Stuttgarter Lebensversicherung a.G. mir zirka 10-mal im Jahr den kostenlosen Stuttgarter bAVheute-Newsletter mit praxisnah aufbereiteten Urteilen und Neuigkeiten für den Arbeitsalltag rund um das Thema „betriebliche Altersversorgung“ per E-Mail zuschickt. Meine Einwilligung kann ich jederzeit gegenüber der Stuttgarter Lebensversicherung a.G. widerrufen.

Durch Angabe meiner E-Mail-Adresse und Anklicken des Buttons „Kostenlos abonnieren“ erkläre ich mich damit einverstanden, dass die Stuttgarter Lebensversicherung a.G. mir zirka 10-mal im Jahr den kostenlosen Stuttgarter bAVheute-Newsletter sowie zirka 25-mal im Jahr den Stuttgarter Newsletter per E-Mail zuschickt. Meine Einwilligung kann ich jederzeit gegenüber der Stuttgarter Lebensversicherung a.G. widerrufen.