Die Finanzaufsicht mahnt: einzelne Pensionskassen können ihre vollen Leistungszusagen bald nicht mehr aus eigener Kraft erbringen.
Eine Pressekonferenz mit dem Potenzial zum Paukenschlag. Am 10.05.2016 verkündete die BaFin, dass einzelne Pensionskassen bald möglicherweise nicht mehr aus eigener Kraft ihre Leistungen in voller Höhe erbringen können.
Und wie soll es weitergehen? Diese Frage stellen sich jetzt nicht nur die Arbeitgeber, sondern auch deren Versorgungsberechtigte. Dabei gibt es zwei Wege die beide, weder den Arbeitgeber noch den Versorgungsberechtigten, zufrieden stellen dürften. Erstere sehen sich mit der Gefahr einer Inanspruchnahme aufgrund der Ausfallhaftung konfrontiert, während die Versorgungsberechtigten fürchten müssen, keinen Ausgleich für Leistungskürzungen zu bekommen.
Für die von Arbeitgebern getragenen Pensionskassen (regelmäßig regulierte Pensionskassen/Einrichtungen der bAV(EbAV)) besteht nämlich die Möglichkeit mittels der sog. Sanierungsklausel Leistungen abzusenken oder die Beiträge anzuheben. Das wurde in der Vergangenheit, wenn auch nur in Einzelfällen, bereits praktiziert. Alternativ kann der Arbeitgeber den fehlenden Betrag auf freiwilliger Basis auch nachschießen. Wohlgemerkt „kann“, denn gezwungen werden kann er dazu nicht. Was dem Versorgungsberechtigten als letztes Mittel bleibt, ist den Arbeitgeber im Rahmen seiner Ausfallhaftung für die Differenz zwischen dem Zahlbetrag der Pensionskasse und der arbeitsrechtlichen Zusage in Anspruch zu nehmen. Notfalls auch auf dem Klageweg. Das Problem dabei ist nur: Gibt es den Arbeitgeber nicht mehr, bleibt der Versorgungsberechtigte auf der Differenz sitzen. Denn der PSV greift nicht ein.