Gerade bei rückgedeckten Versorgungen steht die Zusage von vorzeitigen Leistungen im Todes- oder Invaliditätsfall häufig unter dem Vorbehalt einer erfolgreichen Gesundheitsprüfung des Rückdeckungsversicherers. Denn Zusage und Rückdeckung sollen aus Sicht des Arbeitgebers kongruent sein.
Wie ist der Fall zu beurteilen, bei dem ein Arbeitnehmer der geforderten Gesundheitsprüfung nicht nachgekommen ist, aber ein Online-Tool und entsprechende Leistungsnachweise zumindest den Eindruck erwecken konnten, dass die beantragte Leistung gewährt würde? Das war die Kernfrage mit der sich das BAG (BAG, 22.1.2019, 3 AZR 9/18) beschäftigen musste.
Der Fall verlief im Wesentlichen wie folgt:
Der Arbeitnehmer war vom 15.7.2000 bis 31.12.2013 bei der Arbeitgeberin, welche die Altersversorgung in Form einer eigenen rückgedeckten Unterstützungskasse durchführte, beschäftigt. Seit dem 1.1.2014 bezieht der ehemalige Arbeitnehmer aufgrund voller Erwerbsminderung:
- gesetzliche Rente wegen voller Erwerbsminderung
- eine Berufsunfähigkeitsrente aus einer arbeitgeberfinanzierten Unterstützungskasse
- eine aus einer Entgeltumwandlung resultierende monatliche Berufsunfähigkeitsrente i.H.v. zunächst 278,73 Euro.
Der ehemalige Arbeitnehmer war – und ist wahrscheinlich immer noch – der Meinung, dass ihm nicht 278,73 Euro, sondern 1.008,55 Euro Berufsunfähigkeitsrente aus der Entgeltumwandlung zustehen. Aber der Reihe nach…
- 13.10.2010: Ehemaliger Arbeitnehmer beantragt eine Entgeltumwandlung i.H.v. 354 Euro p. m. zugunsten der Unterstützungskasse und wählte dabei die Version „A6“
- Der Leistungsplan der Unterstützungskasse sah eine Spannbreite der Berufsunfähigkeitsrente vor. Diese reichte von A1 (u. a. Altersrente/ Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit) bis A6 (Berufsunfähigkeitsrente i.H.v. 500 % der Altersrente)
- Um von A6 zu profitieren, sah der Leistungsplan u. a. vor, dass der „Begünstigte verpflichtet ist, die Gesundheitsfragen des Versicherers zu beantworten und sich ggf. ärztlich untersuchen zu lassen. Die Gewährung von Leistungen nach diesem Leistungsplan ist ausgeschlossen, wenn der Begünstigte seine Mitwirkung bei dem Abschluss oder der Durchführung eines Versicherungsvertrages verweigert”.
- Für die Beantragung der Version A6 nutzte der ehemalige Arbeitnehmer ein Online-Tool. Denn die Beantragung – mit allen Optionen – sollte laut Betriebsvereinbarung nur über dieses Tool möglich sein.
- 1.10.2010: die Unterstützungskasse erstellte als Download im Online-Tool einen Leistungsausweis, wonach die jährliche BU-Rente 12.102,60 Euro betragen sollte.
- 1.11.2010: der ehemalige Arbeitgeber zog den vereinbarten Umwandlungsbetrag vom Bruttogehalt monatlich ab.
Interessant wurde der Fall ab dem 31.3.2011. Zu diesem Zeitpunkt meldete sich per E-Mail der Dienstleister des ehemaligen Arbeitgebers, der die bAV abwickelte. Er erklärte, dass der Rückdeckungsversicherer am 14.3.2011 geschrieben habe, dass eine Gesundheitsprüfung erforderlich wäre und sandte dem ehemaligen Arbeitnehmer die entsprechenden Gesundheitserklärungen und das Formular „Ärztliches Zeugnis“ zu.
Und dieser tat guten Gewissens nichts. Er war der Meinung, dass der Vertrag online abgeschlossen wurde und die Beiträge auch schon seit mehreren Monaten vom Gehalt abgezogen werden. Damit sei eine Vereinbarung über eine Versicherung nach der Leistungsoption A6 zustande gekommen. Spätestens mit der Einstellung des Leistungsausweises als Download in das Online-Tool, habe die Arbeitgeberin seinen Antrag auf Entgeltumwandlung angenommen. Gleichzeitig wurde ein individuelles Versorgungsversprechen mit dem Inhalt des Leistungsausweises vom 1. Oktober 2010 erteilt.
Im Übrigen braucht er sowieso keine Gesundheitsprüfung, denn laut Broschüre wird der BU-Schutz ohne Gesundheitsprüfung, auch bei Vorerkrankungen mit bis zu 1.000 Euro monatlicher zusätzlicher BU Versorgung angeboten. Und genau das will der Betroffene so wahrnehmen.
Und so sahen die Richter des BAG den Fall:
- Wer trotz Aufforderung die Gesundheitsfragen nicht beantwortet, verletzt seine Mitwirkungspflichten bei Abschluss bzw. Durchführung des Versicherungsvertrags mit der Rückdeckungsversicherung.
- Diese Verletzung der Mitwirkungspflichten nach dem Leistungsplan schließt Ansprüche in der Variante A6 aus.
- Der ehemalige Arbeitnehmer konnte nicht davon ausgehen, dass eine Absicherung i.H.v. 500 % der Altersrente ohne Beantwortung der Gesundheitsfragen verbindlich sein könnte.
- Auch die Broschüre (BU-Absicherung ohne Gesundheitsprüfung bzw. mit Vorerkrankung) hilft dem ehemaligen Arbeitnehmer nicht weiter. Die Erklärungen beziehen sich auf die Möglichkeit des vollständigen Wechsels aus der durch die Betriebsvereinbarung abgelösten arbeitgeberfinanzierten Versorgung. Einen solchen Wechsel wolle der ehemalige Arbeitnehmer aber nicht. Dagegen spräche, dass er neben der auf Entgeltumwandlungen beruhenden Berufsunfähigkeitsrente noch eine aus der arbeitgeberfinanzierten Versorgungszusage erhält.
Fazit: Tritt der Leistungsfall ein, schauen sich die Betroffenen die Verträge ganz genau an. Aus Sicht des Arbeitgebers muss die Verknüpfung zwischen einer erfolgreichen Gesundheitsprüfung durch den Rückdeckungsversicherer und dem Umfang der Zusage stimmig sein. Im entschiedenen Fall war das so. Dieses Urteil sollte zum Anlass genommen werden, mal wieder bei den Verträgen auf diese Stimmigkeit zu schauen.