Zum Hauptinhalt springen
bAVheute Logo
Praxisfälle, Nachrichten, Kommentare & Expertenwissen für Vermittler
Hauptmenü
Menu schliessen
  • Startseite
  • Rubriken
    • Recht & Politik
    • bAV-Praxis
    • Markt & Meinung
    • Zahlen & Fakten
    • Mediathek
    • bAV? Genau!
  • Services
    • bAV-Lösung
    • Weiterbildung
    • bAV-Vertriebsunterstützung
    • Stuttgarter Vermittlerportal
    • bAV-Tools
    • bAV-Produkte
  • Trenner
  • Kontakt
  • Newsletter
  • Impressum
  • Startseite
  • Recht & Politik
  • bAV-Praxis
  • Markt & Meinung
  • Zahlen & Fakten
  • Mediathek
  • Stuttgarter Services
    • Digitale bAV-LösungBeratungsprozess und Vorlagen für AG- und AN-Gespräche
    • WeiterbildungVielfältiges und IDD-konformes Weiterbildungsprogramm für Vermittler
    • bAV-VertriebsunterstützungAnsprechpartner in der Stuttgarter Vorsorgemanagement
    • Stuttgarter VermittlerportalAktuelle Kampagnen, Stuttgarter Produkte Vertriebsservices & Tools
    • bAV-ToolsRechner und Tools für die bAV-Beratung
    • Stuttgarter bAV-ProdukteDurchführunsgwege und Anlagekonzepte
  • bAV-Lösung
Menu schliessen
Teilen über Email Teilen über Facebook Teilen über Xing Teilen über Linkedin

BAG-Urteil zu den Aufklärungspflichten von Arbeitgebern

Ein neues Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) tangiert auch die Prozesse von Information und Beratung zur Einführung von betrieblichen Altersvorsorgesystemen. Das hat wesentliche Auswirkungen für Arbeitgeber und die von Ihnen beauftragen Vermittler.

Bild von Dr. Henriette Meissner
Dr. Henriette Meissner, Die Stuttgarter
23.03.2020
BAG-Urteil zu den Aufklärungspflichten von Arbeitgebern
© shutterstock | BCFC

Ein neues Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) tangiert auch die Prozesse von Information und Beratung zur Einführung von betrieblichen Altersvorsorgesystemen. Das hat wesentliche Auswirkungen für Arbeitgeber und die von Ihnen beauftragen Vermittler.

Das Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung ist normiert im Betriebsrentengesetz. Doch das allein reicht nicht. Hinzu kommt eine Fülle von höchstrichterlichen Entscheidungen (sogenanntes „case law“). Hier liegen die eigentlichen Risiken der betrieblichen Altersversorgung, wenn sich nach Jahren oder Jahrzehnten nach Einrichtung einer Zusage herausstellt, dass der Arbeitgeber mehr schuldet als er plante. 

Nun hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 18.2.2020, 3 AZR 206/18, Pressemitteilung) über den möglichen Schadensersatz eines Arbeitgebers wegen der Verletzung von Hinweis- und Informationspflichten zu entscheiden. 

Die für die Beitragspflicht maßgeblichen Rechtsgrundlagen traten am 1. Januar 2004 durch Art. 1 Nr. 143 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz) vom 14. November 2003 in Kraft. Auf Initiative der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen hatte sich der Deutsche Bundestag bereits seit Frühjahr 2003 mit einem entsprechenden Gesetzesentwurf befasst. Der Gesetzesentwurf war durch den Deutschen Bundestag am 9. September 2003 in erster Lesung beraten worden. 

Mit seiner Klage begehrte der Betriebsrentner im Wege des Schadensersatzes die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge von seinem Arbeitgeber. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe ihn vor Abschluss der Entgeltumwandlungsvereinbarung über das laufende Gesetzgebungsverfahren zur Einführung einer Beitragspflicht auch für Einmalkapitalleistungen informieren müssen. In diesem Fall hätte er eine andere Form der Altersvorsorge gewählt. Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht Hamm hatte der Klage stattgegeben mit dem Hinweis, dass der eingeschaltete Spezialist der Sparkasse als Erfüllungsgehilfe des Arbeitgebers einzuordnen sei. Der Arbeitgeber legte Revision ein.

Parteien müssen eigene Interessen wahren

Nach Auffassung des Pensionssenates muss jede Partei – Arbeitgeber und Arbeitnehmer/innen – zunächst einmal selbst ihre Interessen wahren. Der Arbeitgeber hat keine allgemeine Pflicht, die Vermögensinteressen des Arbeitnehmers wahrzunehmen.

Es bleibt bei der Linie des Bundesarbeitsgerichts, dass der Arbeitgeber, wenn er informiert, dies richtig, eindeutig und vollständig sein. Andernfalls haftet der Arbeitgeber für Schäden, die Arbeitnehmer/innen aufgrund der fehlerhaften Auskunft erleidet.

Das Bundesarbeitsgericht unterscheidet zwischen Auskünften, zu denen der Arbeitgeber verpflichtet ist und „überobligatorischen“ Pflichten. Zu was genau der Arbeitgeber verpflichtet ist, wird zumindest in der Pressemitteilung nicht ausbuchstabiert. Wichtige Hinweise zur Entgeltumwandlung enthielt das Urteil des BAG vom 21.1.2014 (3 AZR 807/11):

  • Der Arbeitgeber muss nicht von sich aus auf das Recht auf Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG hinweisen.
  • Wenn Arbeitnehmer/innen von ihrem Recht auf Entgeltumwandlung Gebrauch machen möchten und auf ihren Arbeitgeber zugehen, muss dieser mitwirken. Dann können den Arbeitgeber Informationspflichten, z. B. über die von ihm beeinflussbaren Faktoren der Entgeltumwandlung (z. B. über den im Unternehmen bislang gewählten Durchführungsweg, seine Bereitschaft, die Entgeltumwandlung über eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds durchzuführen, über die Identität des konkreten Versorgungsträgers, über die Zusageart und die Versorgungs- oder Versicherungsbedingungen des externen Versorgungsträgers), treffen.
  • Darüber hinaus lässt der Pensionssenat weitergehende Informationspflichten offen: „Die erkennbaren Informationsbedürfnisse des Arbeitnehmers einerseits und die Beratungsmöglichkeiten des Arbeitgebers andererseits sind stets zu beachten. Wie groß das Informationsbedürfnis des Arbeitnehmers ist, hängt insbesondere von der Schwierigkeit der Rechtsmaterie sowie dem Ausmaß der drohenden Nachteile und deren Vorhersehbarkeit ab.“

Gesetzlich sind die Auskunftspflichten im § 4a BetrAVG normiert. Danach hat der Arbeitgeber oder der Versorgungsträger hat den Arbeitnehmer/innen auf deren Verlangen u. a. mitzuteilen, ob und wie eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung erworben wird. Sowohl der Gesetzgeber wie das Bundesarbeitsgericht gehen also davon aus, dass der Arbeitnehmer zunächst die Initiative ergreift.

Im entschiedenen Fall war zum Streitpunkt der Sozialversicherungspflicht, die das BAG als überobligatorisch einordnet, von Seiten des Arbeitgebers gar nicht informiert worden. Also stellte sich auch nicht die Frage, ob eine vollständige und richtige Information auch einen Hinweis auf das laufende Gesetzesverfahren hätte beinhalten müssen.

Bild von Dr. Henriette Meissner

Beitrag von:

Dr. Henriette Meissner

Geschäftsführerin der Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH und Generalbevollmächtigte für die bAV der Stuttgarter Lebensversicherung a.G.

Das könnte Sie auch interessieren

6 Gründe – 6 Lösungsansätze: Wie Vermittler die bAV-Blockaden in Betrieben lösen können
Deloitte-Studie bAV 2025

6 Gründe – 6 Lösungsansätze: Wie Vermittler die bAV-Blockaden in Betrieben lösen können

Zu viele Beschäftigte nutzen die bAV noch nicht. Vermittler, die die größten Hürden kennen, können mit Konzepten Betriebe und Mitarbeitende gezielt mitnehmen. Die Deloitte-bAV-Studie 2025…

Bild von Per Protoschill
Per Protoschill, Die Stuttgarter
16.12.2025
Highlights der bAV-Rechtsprechung 2025
Rechtssicher beraten

Highlights der bAV-Rechtsprechung 2025

Arbeits-, Steuer- oder Zivilrecht – die bAV streift eine Reihe von Rechtsgebieten, in denen auch in diesem Jahr wieder Urteile gesprochen wurden, die Vermittler kennen und deren Folgen in der…

Bild von Frank Wörner
Frank Wörner, Die Stuttgarter
16.12.2025
Die Wunschliste der bAV für 2026 – und darüber hinaus
„Prosit Neujahr“

Die Wunschliste der bAV für 2026 – und darüber hinaus

Zum Jahreswechsel folgen wir der guten Tradition, Wünsche für das kommende Jahr zu formulieren. Auch für die bAV steht wieder einiges auf dem Wunschzettel. Die Haushaltslage ist mit…

Bild von Per Protoschill
Per Protoschill, Die Stuttgarter
16.12.2025
Wie Vermittler das bAV-Verständnis ihrer Kunden verbessern können
Mehrheit tappt im Dunkeln

Wie Vermittler das bAV-Verständnis ihrer Kunden verbessern können

Nur die wenigsten Arbeitnehmer verstehen die bAV, zeigt eine Studie. Welche Bereiche das vor allem betrifft und wie Vermittler dort ansetzen können. Nur 29 % der Beschäftigten verstehen die bAV…

Bild von Per Protoschill
Per Protoschill, Die Stuttgarter
16.12.2025
Zum Hauptinhalt springen Zur Navigation springen

Kontakt

bAVheute Logo

Ein Service der
Stuttgarter Lebensversicherung a. G.

0711 665-2525

bAV@stuttgarter.de

www.stuttgarter.de

bAV-Vertriebsunterstützung

Serviceangebote

  • bAV-Lösung
  • Weiterbildung
  • bAV-Tools & Rechner
  • Extranet
  • Stuttgarter Vermittler-Portal
  • Nachhaltigkeitsbericht
Newsletter abonnieren
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Cookies

© Stuttgarter Lebensversicherung a. G. 2025

Kontakt

Redaktion bAVheute
Newsletter Anmeldung

Ansprechpartner

0711 665-2525

bav@stuttgarter.de

Makler-/Key-Account-Betreuung

Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden –
mit unserem Newsletter.

Durch Angabe meiner E-Mail-Adresse und Anklicken des Buttons „Kostenlos abonnieren“ erkläre ich mich damit einverstanden, dass die Stuttgarter Lebensversicherung a.G. mir zirka 10-mal im Jahr den kostenlosen Stuttgarter bAVheute-Newsletter mit praxisnah aufbereiteten Urteilen und Neuigkeiten für den Arbeitsalltag rund um das Thema „betriebliche Altersversorgung“ per E-Mail zuschickt. Meine Einwilligung kann ich jederzeit gegenüber der Stuttgarter Lebensversicherung a.G. widerrufen.

Durch Angabe meiner E-Mail-Adresse und Anklicken des Buttons „Kostenlos abonnieren“ erkläre ich mich damit einverstanden, dass die Stuttgarter Lebensversicherung a.G. mir zirka 10-mal im Jahr den kostenlosen Stuttgarter bAVheute-Newsletter sowie zirka 25-mal im Jahr den Stuttgarter Newsletter per E-Mail zuschickt. Meine Einwilligung kann ich jederzeit gegenüber der Stuttgarter Lebensversicherung a.G. widerrufen.