Das Bundeskabinett hat am 14.9.2022 den Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 beschlossen. Darin findet sich in § 10 Abs. 3 Satz 6 EStG eine wichtige und zugleich erfreuliche Änderung.
Das Bundeskabinett hat am 14.9.2022 den Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 beschlossen. Darin findet sich in § 10 Abs. 3 Satz 6 EStG eine wichtige und zugleich erfreuliche Änderung.
Darin heißt es
„Der Prozentsatz in Satz 4 erhöht sich in den folgenden Kalenderjahren bis zum Kalenderjahr 2022 um je 2 Prozentpunkte je Kalenderjahr, ab dem Kalenderjahr 2023 beträgt er 100 %.“
Der Sonderausgabenabzug für Aufwendungen für Basisrenten war nach bisheriger Rechtslage in 2023 nur zu 96 % in 2024 zu 98 % und erst in 2025 zu 100 % möglich.
Der Entwurf sieht nun vor, dass die 100 % schon 2023 erreicht werden. Damit soll zum einen die Steuerlast vermindert und zum anderen eine doppelte Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung vermieden werden.
Es handelt sich zur Zeit um eine Kabinettsentwurf. Es steht also noch die Verabschiedung durch Bundestag und Bundesrat mit anschließender Verkündung aus.
Die Auswirkungen auf die Basisrente haben wir in unserer Übersicht schon berücksichtigt und mit einem „*“ entsprechend gekennzeichnet.
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Andreas Mock, Die Stuttgarter
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