Gerade bei Pensionszusagen, die erfreulicherweise sehr flexibel gestaltet werden können, gibt es eine Vielzahl von Gestaltungsvarianten der Hinterbliebenenversorgung.
Gerade in den letzten Jahren gab es dazu auch zahlreiche Rechtsfragen, die das Bundesarbeitsgericht klären musste. Nun hatte das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 2.12.2021 – 3 AZR 212/21 –, Pressemitteilung) wieder einen Fall zu entscheiden.
Wann war der Zeitpunkt der Eheschließung? Die Ehe wurde nach seinem vorzeitigen Ausscheiden mit einer gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft beim Unternehmen, aber vor dem Bezug einer Altersrente geschlossen.
Was war in der Versorgungsordnung geregelt? Beim Unternehmen gilt eine Betriebsvereinbarung, die eine Witwen-/Witwerrente vorsieht. Diese entfällt danach, wenn „die Ehe zum Zeitpunkt des Ablebens des Anwärters geschieden ist“ oder wenn sie „erst nach Beginn der Altersrentenzahlung geschlossen wurde“.
Der Streitpunkt: Das Unternehmen meint, eine Witwenrente sei darüber hinaus ausgeschlossen, wenn die Ehe nach vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, aber vor dem Beginn der Altersrentenzahlung eingegangen wurde. Sie verweigert daher die Zahlung einer Witwenrente an die klagende Witwe. Das Arbeitsgericht hat der Klage im Grundsatz stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Begründung: Versorgungsregelungen, die eine Hinterbliebenenversorgung ausschließen oder beschränken sollen, sind hinreichend klar zu fassen. Enthalten die Versorgungsbestimmungen ausdrückliche Ausschlusstatbestände, nicht jedoch für den Fall, dass die Ehe nach dem vorzeitigen Ausscheiden, aber vor dem Beginn der Altersrentenzahlung geschlossen wurde, kann insoweit kein Ausschluss angenommen werden. Aus der gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft folgen dann nach dem Ableben des unmittelbar versorgungsberechtigten Arbeitnehmers Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung.