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Betriebsrente: Minijobber dürfen nicht ausgeschlossen werden

Betriebe sollten ihre Versorgungsordnungen jetzt auf unzulässige Ausschlussklauseln prüfen.

Bild von Frank Wörner
Frank Wörner, Die Stuttgarter
14.04.2016
Betriebsrente: Minijobber dürfen nicht ausgeschlossen werden
© vgajic | iStock

Betriebe sollten ihre Versorgungsordnungen jetzt auf unzulässige Ausschlussklauseln prüfen.

Es tut sich wieder was bei den Minijobbern. In der „alten Welt“, also für die Zeit vor dem 01.04.1999, durften Minijobber nach Ansicht des BAG noch relativ problemlos von der Betriebsrente ausgeschlossen werden. Damals argumentierten die Richter, dass sich aus dem Minijob keine gesetzliche Rente und damit auch kein Anspruch auf bAV ableiten lässt. 

Das ist ab dem 01.04.1999 aber ganz anders. Denn ab diesem Zeitpunkt leistet der Arbeitgeber für seinen geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer pauschal Sozialversicherungsbeiträge u.a. auch für die gesetzliche Rentenversicherung. Es bestand eine Opt-In-Option zur gesetzlichen Rente. Aus dem Opt-In wurde 2013 ein Opt-Out. Minijobber sind jetzt automatisch rentenversicherungspflichtig und nur auf ausdrücklichen Wunsch können diese sich von der Beitragspflicht zur gesetzlichen Rente befreien lassen. 

Bei dem vom LAG München zu entscheidenden Fall ging es um eine Arbeitnehmerin, die seit 1991 bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt ist und 2004 in den Status „Minijobberin“ wechselte. Durch diesen Wechsel fiel sie aber automatisch aus der Versorgungsordnung ihres Arbeitgebers heraus, da diese Minijobber ausdrücklich ausnahm.

Zu Unrecht urteilten die Richter und meinten, dass es sich bei einem Minijob, jedenfalls ab dem 01.04.1999, grundsätzlich nicht um eine andere Art von Arbeitsverhältnis handelt. Minijobber fallen wie Teilzeitbeschäftigte unter den Schutz des Teilzeit-und Befristungsgesetzes (TzBfG) und dürfen von der Versorgungsordnung nicht ausgenommen werden.

Sollte das BAG der Auffassung der LAG-Richter folgen, wird wohl hektische Betriebsamkeit ausbrechen und Versorgungsordnungen auf eine solche Ausschlussklausel geprüft werden. Für Neueinrichtungen sollte das Urteil jetzt schon beachtet werden (LAG München, 13.01.2016 – 10 Sa 544/15; Revision eingelegt unter 3 AZR 83/16).

Bild von Frank Wörner

Beitrag von:

Frank Wörner

Jurist Grundsatzfragen Recht bAV, Die Stuttgarter

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