Wann die Höhe einer Betriebsrente zwischen „Angestellten“ und „Arbeitern“ variieren darf.
Auf den ersten Blick und aus einem spontanen „Bauchgefühl“ heraus, würde man wohl zu dem Schluss kommen, dass die Höhe einer Betriebsrente unabhängig vom Status „Arbeiter“ oder „Angestellter“ sein muss.
Die Richter des Bundesarbeitsgerichts urteilten jedoch in drei Verfahren, dass eine solche Ungleichbehandlung dann nicht zu beanstanden sei, wenn dabei auf einen Lebenssachverhalt abgestellt wird, der die Ungleichbehandlung sachlich rechtfertigt. Eine Ungleichbehandlung ist also immer dann möglich, wenn es dafür sachlich nachvollziehbare Gründe gibt. Dies gilt im übrigen für alle Fälle von Ungleichbehandlungen gleichermaßen.
Für die vom BAG entschiedenen Fälle lag der sachliche Grund in einer Einstufung von Arbeitern und Angestellten in unterschiedliche Vergütungssysteme anhand der von den Arbeitnehmern durchschnittlich erreichbaren Vergütungen, was nach Ansicht der Richter nicht zu beanstanden war. Das ist allerdings kein Freifahrtschein, sondern die Urteile zeigen, dass das Bundesarbeitsgericht strenge Maßstäbe anlegt und genau prüft, ob wirklich sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung vorlagen (BAG, 10.11.2015 – 3 AZR 575/14, 74/14, 576/14).