Erfreulicherweise geht die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH, zuletzt: Urteil vom 28.10.2020, X R 32/18) dahin, dass die Entgeltumwandlung auch bei Gesellschafter-Geschäftsführern oder Unternehmer-Ehegatten der „Regelfall“ ist und nur ausnahmsweise nicht steuerlich anerkannt werden kann, weil eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt.
Nun hat das FG Düsseldorf (Urteil vom 16.11.2021, 6 K 2196/17 K,G,F; Nichtzulassungsbeschwerde anhängig unter BFH I B 89/21) diese Rechtsprechung aufgegriffen und bestätigt.
Der Fall
Im Streitfall wandelte ein Alleingesellschafter-Geschäftsführer im Alter von 60 Jahren und vier Monaten Entgelt zugunsten einer Pensionszusage um. Er war gerade erst in das Unternehmen eingetreten. Das Betriebsstättenfinanzamt mahnte die fehlende Erdienbarkeit (keine 10 Jahre erfüllt bis 70. Lebensjahr) und die mangelnde Erfüllung der sogenannten Probezeit an und wollte die Entgeltumwandlung als verdeckte Gewinnausschüttung qualifizieren.
Das Urteil
Das Finanzgericht Düsseldorf sah das anders und gab der GmbH (und damit dem GGF) Recht, mit Verweis auf die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes. Bei der durch Entgeltumwandlung finanzierten Altersversorgung disponiert der Arbeitnehmer wirtschaftlich betrachtet über seine (gegenwärtigen) Aktivbezüge zugunsten künftiger Altersbezüge. Es liegt mithin eine Form von Einkommensverwendung vor – regelmäßig ohne Belastung des Arbeitgebers. Damit greifen die Hürden der vGA, wie z. B. Erdienbarkeit oder Probezeit nicht.
Hinweis für die Praxis
Der Bundesfinanzhof hat bei der anstehenden Revision wieder Gelegenheit, seine bisherige Linie zur Entgeltumwandlung zu bestätigen. Damit zeichnet sich immer deutlicher ab, dass die Entgeltumwandlung bei allen GGF und nahen Angehörigen in allen Durchführungswegen zum Königsweg wird. Der Bundesfinanzhof sieht nur wenige Ausnahmen vom Regelfall, dass die Entgeltumwandlung zulässig ist:
- sprunghafte Erhöhung des Entgelts, kurz vor der Entgeltumwandlung,
- die sog. Nur-Pension, bei der das komplette Entgelt in einen Anspruch auf Betriebsrente umgewandelt wird,
- wenn mit der Entgeltumwandlung erhebliche Risiken für den Arbeitgeber/das Unternehmen verbunden sind.
PS: Natürlich muss bei Angehörigen, insbesondere Ehegatten, auch immer ein zivilrechtlich wirksames Arbeitsverhältnis hinzukommen.