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Beschluss zur Grundrente: Betriebsrenten profitieren auch

Der Koalitionsbeschluss zur Grundrente senkt Beitragslast von Betriebsrentnern im Alter und erhöht Anreize für Niedrigverdiener. Weitgehend unbeachtet von der Öffentlichkeit enthält der Koalitionsbeschluss zur Grundrente vom 11.11.2019 auch wichtige Änderungen zur betrieblichen Altersversorgung.

Bild von Dr. Henriette Meissner
Dr. Henriette Meissner, Die Stuttgarter
12.11.2019
Beschluss zur Grundrente: Betriebsrenten profitieren auch

Der Koalitionsbeschluss zur Grundrente senkt Beitragslast von Betriebsrentnern im Alter und erhöht Anreize für Niedrigverdiener. Weitgehend unbeachtet von der Öffentlichkeit enthält der Koalitionsbeschluss zur Grundrente vom 11.11.2019 auch wichtige Änderungen zur betrieblichen Altersversorgung.

Dynamischer Freibetrag statt Freigrenze in der Verbeitragung

Es soll für Betriebsrentner ein dynamischer Freibetrag i.H.v. 155,75 Euro kommen. Dieser Sockelbetrag wird dann nicht zur Verbeitragung herangezogen. Bisher handelte es sich um eine Freigrenze, d. h. bei Überschreiten i.H.v. 1 Cent, entfiel die Freigrenze. Gezahlt wird das aus den Mitteln der GKV (und nicht aus Steuermitteln).

Hier der Wortlaut der Vereinbarung: „In der GKV zählen Betriebsrenten sowie Kapitalauszahlungen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) zu den beitragspflichtigen Versorgungsbezügen. Auf diese werden Beiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz erhoben, die die Rentner allein zu tragen haben. Um die Akzeptanz für und das Vertrauen in die betriebliche Altersvorsorge zu stärken, wollen wir das ändern. Daher wird die geltende Freigrenze für Versorgungsbezüge in Höhe von 155,75 Euro monatlich wie bisher in einen dynamisierten Freibetrag umgewandelt. Ein Freibetrag schafft für alle pflichtversicherten Betriebsrentenempfänger Entlastung. Rund 60 % der Betriebsrentner zahlen damit de facto maximal den halben Beitragssatz, die weiteren 40 % werden spürbar entlastet. Die Mindereinnahmen in Höhe von 1,2 Milliarden Euro jährlich in der GKV werden vollständig aus Mitteln der GKV finanziert. Zur Einphasung in die allgemeine Einnahmen- und Ausgabenentwicklung werden aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds im Jahr 2021 – 900 Millionen Euro, im Jahr 2022 – 600 Millionen Euro und im Jahr 2023 – 300 Millionen Euro entnommen.“

Verbesserung bei der Förderung von Geringverdienern nach § 100 EStG

Die bisher selten in Anspruch genommene Förderung für Geringverdiener nach § 100 EStG soll nochmals verbessert werden: Der bAV-Förderbeitrag soll von maximal 144 Euro auf 288 Euro angehoben werden.

Wortlaut: „Als Anreiz für die Verbreitung der zusätzlichen arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung bei Geringverdienern (2.200 Euro brutto/Monat) wird der bAV-Förderbetrag von maximal 144 Euro auf 288 Euro angehoben.“

Einführung der Grundrente in der Rentenversicherung

Nach dem Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD soll eine Grundrente in der Rentenversicherung eingeführt werden, um die Lebensleistung von Menschen anzuerkennen, die jahrzehntelang gearbeitet, Kinder erzogen und Angehörige gepflegt haben. Die Grundrente soll auch einen Beitrag zum Schutz vor Altersarmut leisten. Der Koalition ist es ein Anliegen, dass dabei auch die besonderen Lebenslagen im Osten berücksichtigt werden. Die Grundrente wird für Bestands- und für Neurentner zum 1.1.2021 eingeführt. Bis zum 31.12.2025 wird durch die Bundesregierung evaluiert, ob die formulierten Ziele erreicht wurden.

Freibetrag bei der Grundsicherung auch für die gesetzliche Rente

Bei Grundsicherung im Alter wird nun für die gesetzliche Rente – analog zur privaten und betrieblichen Vorsorge – ein Freibetrag eingeführt (wahrscheinlich in § 82 SGB XII): Für Rentnerinnen und Rentner, die 35 Jahre Beitragsjahre geleistet haben und Grundsicherung im Alter beziehen, wird künftig ein Freibetrag für das Einkommen aus der gesetzlichen Rente in der Grundsicherung in Höhe von 100 Euro zuzüglich 30 % der darüber hinaus gehenden Ansprüche aus der gesetzlichen Renten bis maximal 50 % der Regelbedarfsstufe 1 (analog und zusätzlich zur bestehenden Regelung für Einkommen aus betrieblicher und privater Vorsorge; aktuell: 212 Euro) eingeführt.

Zuschlag zur Rente für Niedrigrentner:

Rentnerinnen und Rentner, die 35 Beitragsjahre geleistet haben und deren Beitragsleistung unter 80 %, aber über 30 % des Durchschnittseinkommens liegt (=Durchschnittswert an Entgeltpunkten zwischen 0,3 und 0,8 – 0,3 Entgeltpunkte = 972,60 Euro p. m. bzw. 0,8 Entgeltpunkte 2593 Euro p. m.), erhalten in Zukunft mit der Grundrente einen Zuschlag. Dazu wird die Rente für höchstens 35 Jahre auf das Zweifache des Entgeltpunkte-Durchschnittswertes, jedoch maximal auf 0,8 Entgeltpunkte hochgewertet. Zur Stärkung des Äquivalenzprinzips wird der Zuschlag sodann um 12,5 % reduziert.

Bedarfsprüfung: Der Zugang zur Grundrente erfolgt über die Feststellung des Bedarfes. Dazu findet eine umfassende Einkommensprüfung statt. Dabei gilt ein Einkommensfreibetrag in Höhe von 1.250 Euro für Alleinstehende und 1.950 Euro für Paare, unabhängig von der Veranlagungswahl. Gleich hohe Renten sollen gleich behandelt werden. Daher wird das zu versteuernde Einkommen unter Hinzurechnung des steuerfrei gestellten Anteils der Rente und aller Kapitalerträge zugrunde gelegt. Im Falle eines Rentenbezuges im Ausland ist für die Leistungsgewährung ein äquivalenter Einkommensnachweis Voraussetzung.

Gleitzonen: Um harte Abbruchkanten bei der Leistungsgewährung zu vermeiden, werden wir sowohl beim Einkommensfreibetrag als auch bei den Grundrentenzeiten eine kurze, wirksame Gleitzone einführen.

Automatische Prüfung: Die Grundrente soll unbürokratisch ausgestaltet werden. Der Einkommensabgleich erfolgt automatisiert und bürgerfreundlich durch einen Datenaustausch zwischen der Rentenversicherung und den Finanzbehörden. Die zuständigen Ministerien unter Federführung des BMAS werden sicherstellen, dass das Verfahren zum elektronischen Abgleich rechtzeitig zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Verfügung steht.

Freibetrag zum Wohngeld: Flankierend zur Grundrente wird außerdem ein Freibetrag beim Wohngeld im Volumen von ca. 80 Mio. Euro eingeführt, damit die Verbesserung in der Rente nicht durch eine Kürzung des Wohngeldes aufgehoben wird.

Finanzierung: Die Freibeträge in der Grundsicherung, beim Wohngeld und die Grundrente werden aus Steuern und ohne Beitragserhöhung in der Rentenversicherung finanziert. Entsprechend dazu wird der Bundeszuschuss in der allgemeinen Rentenversicherung erhöht. Als einen wichtigen Beitrag zur Finanzierung der Maßnahmen wird die im Koalitionsvertrag vereinbarte Finanztransaktionssteuer eingeführt.

Bild von Dr. Henriette Meissner

Beitrag von:

Dr. Henriette Meissner

Geschäftsführerin der Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH und Generalbevollmächtigte für die bAV der Stuttgarter Lebensversicherung a.G.

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