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Betriebsrentenstärkungsgesetz vom Bundesrat beschlossen. Das sind die Fakten

Nach langem Tauziehen um die Details wurde das BRSG Anfang Juni im Bundestag und nun am 7.7. vom Bundesrat endlich verabschiedet. bAVheute nennt die Fakten.

Bild von Per Protoschill
Per Protoschill, Die Stuttgarter
07.07.2017
Betriebsrentenstärkungsgesetz vom Bundesrat beschlossen. Das sind die Fakten
© Bacho | Shutterstock

Nach langem Tauziehen um die Details wurde das BRSG Anfang Juni im Bundestag und nun am 7.7. vom Bundesrat endlich verabschiedet. bAVheute nennt die Fakten.

Das  Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) hat wie geplant am 7. Juli formell den Bundesrat passiert, jetzt steht dem Inkrafttreten zum 1.1.2018 nichts mehr im Weg.

Was sich ab 2018 durch das BRSG ändern wird – die wichtigsten Inhalte im Überblick:

  • Sozialpartnermodell als bAV-Welt II: Arbeitgeber und Tarifparteien können Betriebsrenten-Systeme für Betriebe und Branchen vereinbaren.
    • Reine Beitragszusage: Über Tarifverträge können Betriebsrenten ohne Haftung des Arbeitgebers für die spätere Betriebsrente (reine Beitragszusage) vereinbart werden. Ansprüche der Arbeitnehmer richten sich dann ausschließlich an die Versorgungseinrichtungen.
    • Zielrente ohne Garantien: Es gibt nur die reine Beitragszusage bei gleichzeitiger Arbeitgeber-Enthaftung.
    • Kompromiss bei Tarifexklusivität: Es dürfe keine „sachlich unbegründeten Sonderkonditionen“ geben, die nicht-tarifgebundene Unternehmen vom Sozialpartnermodell über „hohe Eintrittsgelder“ ausschließen würden.
    • Arbeitgeber sollen Kapitalpuffer aufbauen: Zwar keine Pflicht, aber dennoch sollen die Arbeitgeber einen Kapitalpuffer aufbauen, um Rentenkürzungen zu vermeiden.
    • Opting-Out: Arbeitgeber können Belegschaften automatisch in ihre bAV aufnehmen. Jeder Arbeitnehmer hat ein Veto-Recht.
  • Entgeltumwandlung: Ersparnisse werden reinvestiert. Im Rahmen der „Betriebsrente plus“ müssen Arbeitgeber 15 Prozent der eingesparten Sozialabgaben direkt in den bAV-Vertrag weiterreichen. Für Neuzusagen im Sozialpartnermodell gilt dies schon ab 1.1.2018, für alle übrigen Neuzusagen ab 1.1.2019. Ab 2022 gilt dies für alle bestehenden Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds.
  • Bis zur Höhe von 204,50 Euro keine Anrechnung auf die auf Grundsicherung: Die Anrechnung eigener freiwilliger Altersvorsorge auf die Grundsicherung, wird endlich deutlich abgemildert.
  • Riester-Grundzulage von 154 auf 175 Euro erhöht.
  • Fördergrenze für Geringverdiener auf 2.200 Euro erhöht: Der Förderbeitrag von 30 Prozent für zusätzliche Arbeitgeberbeiträge in die betriebliche Altersversorgung gilt nun für Beschäftigte mit einem monatlichen Bruttoeinkommen bis 2.200 Euro. Im Entwurf lag die Grenze bei lediglich 2.000 Euro.
Bild von Per Protoschill

Beitrag von:

Per Protoschill

Geschäftsführer der Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH

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