Das BAG hatte sich in seinem Urteil vom 13.10.2020 (3 AZR 246/20) mit folgender Konstellation zu beschäftigen:
Der ehemalige Arbeitnehmer war seit 1955 bei seinem ehemaligen Arbeitgeber beschäftigt dessen betriebliche Altersversorgung durch eine Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 1979 geregelt war. Diese wurde durch eine weitere Betriebsvereinbarung vom 28.9.1988 rückwirkend zum 1.1.1988 verschlechternd abgelöst. Ab 1.1.1988 galt, dass jedes Dienstjahr nur noch mit 0,2 % statt mit 0,4 % des Arbeitseinkommens bewertet wurde.
Der ehemalige Arbeitnehmer schied zum 31.12.2003 aus und erhielt vom ehemaligen Arbeitgeber ab dem 1.1.2004 eine betriebliche Altersrente in Höhe von 1.377,91 EUR.
Die Vorinstanz, die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Saarland kam in seinem Urteil vom 13.11.2019, Az. 1 Sa 1/19, zu dem Schluss, dass die Berufung auf die günstigere Betriebsvereinbarung und damit auf die Überprüfung der Wirksamkeit der Ablösung verwirkt sei. Es sei mit dem Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar, weil der ehemalige Arbeitnehmer lange untätig geblieben war, und der Arbeitgeber sich darauf hat verlassen können, dass der ehemalige Arbeitnehmer nicht mehr gegen die Berechnung der Betriebsrente auf Grundlage der neuen Betriebsvereinbarung vorgehen würde.
Das sah der 3. Senat des Bundesarbeitsgerichts völlig anders und argumentierte, dass der Anspruch des Klägers auf Berechnung seiner Ausgangsrente aufgrund der ursprünglichen Betriebsvereinbarung und damit auf Überprüfung der Ablösung nicht verwirkt sei. Der ehemalige Arbeitnehmer verfolge ein Recht, dass durch eine Betriebsvereinbarung eingeräumt wurde. Dieses sei von Gesetzes wegen nach § 77 Abs. 4 Satz 3 BetrVG dem Einwand der Verwirkung entzogen.
Das BAG hat den Fall an LAG Saarland zurückverwiesen. Es ist nun Sache der LAG-Richter zu entscheiden, ob die Betriebsvereinbarung zu Recht abgelöst wurde. Das Urteil hat für viele Unternehmen Bedeutung, das diese ihre Betriebsvereinbarung aufgrund verschlechterter wirtschaftlicher Lage ablösen.
Dass die Rechtmäßigkeit der Ablösung ggfs. auch nach Jahrzehnten überprüfbar ist, und sich Arbeitgeber nicht auf die Verwirkung berufen können, stellt diese vor eine enorme Herausforderung bei einer verschlechternden Ablösung einer Betriebsvereinbarung.