Der Bundesgerichtshof wies eine Verbraucherschutzklage zurück und stärkte damit die langfristige Stabilität der Lebensversicherer.
Der Bundesgerichtshof entschied in einem Urteil (IV ZR 201/17), dass die Neuregelung zur Beteiligung des Versicherungsnehmers an Bewertungsreserven nicht verfassungswidrig ist. Damit stellte er sich klar auf die Seite der Lebensversicherer. Es ist demnach rechtmäßig, die Versicherten nur insoweit an den Bewertungsreserven durch festverzinsliche Wertpapiere zu beteiligen, wie sie einen etwaigen Sicherungsbedarf aus den Verträgen mit Zinsgarantie überschreiten.
Hintergrund
Mit der VVG-Reform 2008 wurde unter anderen die Beteiligung der Versicherten an den Bewertungsreserven neu geregelt. 50 Prozent der Überschüsse aus Bewertungsreserven standen ihnen fortan zu. Als 2015 das Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) festlegte, dass Bewertungsreserven aus festverzinslichen Wertpapieren davon ausgenommen werden können, klagte der Verbraucherschutz. Dieser wurde nun vom BGH abgewiesen. Das Vorgehen ist laut Urteil verfassungsgemäß.
Viel mehr sichert dieses Urteil vor allem die langfristige Stabilität der Lebensversicherer. Mit der Neuregelung im LVRG reagierte der Gesetzgeber nämlich ganz bewusst auf die anhaltende Niedrigzinsphase. Niedrige Zinsen in der Neuanlage treiben die Kurse von älteren, höher verzinsten Anlagen ganz automatisch. Die Bewertungsreserven auf festverzinsliche Wertpapieren steigen rasant an. Doch diese existieren nur auf dem Papier und sind mit Ende der Laufzeit der Anlagen wieder bei null. Eine Beteiligung der Versicherten würde die Anbieter also unsachgemäß belasten.