Zum Hauptinhalt springen
bAVheute Logo
Praxisfälle, Nachrichten, Kommentare & Expertenwissen für Vermittler
Hauptmenü
Menu schliessen
  • Startseite
  • Rubriken
    • Recht & Politik
    • bAV-Praxis
    • Markt & Meinung
    • Zahlen & Fakten
    • Mediathek
    • bAV? Genau!
  • Services
    • bAV-Lösung
    • Weiterbildung
    • bAV-Vertriebsunterstützung
    • Stuttgarter Vermittlerportal
    • bAV-Tools
    • bAV-Produkte
  • Trenner
  • Kontakt
  • Newsletter
  • Impressum
  • Startseite
  • Recht & Politik
  • bAV-Praxis
  • Markt & Meinung
  • Zahlen & Fakten
  • Mediathek
  • Stuttgarter Services
    • Digitale bAV-LösungBeratungsprozess und Vorlagen für AG- und AN-Gespräche
    • WeiterbildungVielfältiges und IDD-konformes Weiterbildungsprogramm für Vermittler
    • bAV-VertriebsunterstützungAnsprechpartner in der Stuttgarter Vorsorgemanagement
    • Stuttgarter VermittlerportalAktuelle Kampagnen, Stuttgarter Produkte Vertriebsservices & Tools
    • bAV-ToolsRechner und Tools für die bAV-Beratung
    • Stuttgarter bAV-ProdukteDurchführunsgwege und Anlagekonzepte
  • bAV-Lösung
  • Newsletter
Menu schliessen
Teilen über Email Teilen über Facebook Teilen über Xing Teilen über Linkedin

BFH beschneidet Pensionsrückstellung für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer

In einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofes (Urteil vom 27.5.2020, XI R 9/19) wurde der Ansatz von Pensionsrückstellungen bei Alleingesellschafter-Geschäftsführern bei einer Entgeltumwandlung beschnitten.

Bild von Dr. Henriette Meissner
Dr. Henriette Meissner, Die Stuttgarter
29.09.2020
BFH beschneidet Pensionsrückstellung für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer
Dr. Henriette Meissner © Die Stuttgarter

In einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofes (Urteil vom 27.5.2020, XI R 9/19) wurde der Ansatz von Pensionsrückstellungen bei Alleingesellschafter-Geschäftsführern bei einer Entgeltumwandlung beschnitten.

Kann auch ein Alleingesellschafter-Geschäftsführer, der aufgrund seiner Unternehmerstellung nicht unter das Betriebsrentengesetz fällt, bei der Bewertung seiner Pensionsrückstellung im Falle einer Entgeltumwandlung die Regelung nach § 6a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 S. 1 Halbsatz 2 EStG nutzen? Diese Frage beschäftigte das Betriebsstätten-Finanzamt. Die Regelung des § 6a EStG beinhaltet, dass bei einer Entgeltumwandlung im Sinne des § 1 Abs. 2 BetrAVG zwischen dem Teilwert, der normalerweise angesetzt wird, und dem Barwert der Versorgung unterschieden wird. Beide Werte werden berechnet. 

Liegt der Barwert über dem Teilwert, so kann er in der Steuerbilanz angesetzt werden, d. h. die Pensionsrückstellung liegt höher und die GmbH gewinnt Liquidität. Da die Regelung explizit auf Entgeltumwandlung i.S.d. § 1 Abs. 2 BetrAVG abstellt, argumentierte die Finanzverwaltung, dass dies nur für Arbeitnehmer, die unter das Betriebsrentengesetz fallen, gilt, nicht aber z. B. für Alleingesellschafter-Geschäftsführer, die eben nicht unter das BetrAVG fallen.

Der Bundesgerichtshof schloss sich der Auffassung der Finanzverwaltung an. Nachfolgend die Leitsätze des Urteils:

  1. Der Ansatz einer Pensionsrückstellung nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG setzt eine Entgeltumwandlung i.S. von § 1 Abs. 2 BetrAVG voraus. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn eine GmbH ihrem Alleingesellschafter-Geschäftsführer eine Versorgungszusage aus Entgeltumwandlungen gewährt, da der Alleingesellschafter-Geschäftsführer der GmbH kein Arbeitnehmer i.S. des § 17 Abs. 1 Satz 1 oder 2 BetrAVG ist.
  2. Die darin liegende Bevorzugung von Pensionsrückstellungen für Arbeitnehmer i.S. des BetrAVG ist verfassungsgemäß. In der Urteilsbegründung hebt der Bundesfinanzhof hervor, dass es sich um eine Entgeltumwandlung i.S. von § 1 Abs. 2 BetrAVG und um eine gemäß den Vorschriften des BetrAVG unverfallbare künftige Pensionsleistung handeln muss, damit die Sondervorschrift des § 6a Abs. 3 EStG für Entgeltumwandlung angewandt werden kann. Beides kann von einem GGF, der kein Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne ist, nicht erfüllt werden. Also kann auch die Sondervorschrift nicht greifen.

    Die Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern und GGF, die eine Unternehmerstellung haben, rechtfertigt sich, so die obersten Finanzrichter, daraus, dass der Gesetzgeber mit der Bevorzugung der Arbeitnehmer ein legitimes Gemeinwohlinteresse, nämlich die Förderung der betrieblichen Altersversorgung für Arbeitnehmer, verfolgt.
Bild von Dr. Henriette Meissner

Beitrag von:

Dr. Henriette Meissner

Geschäftsführerin der Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH und Generalbevollmächtigte für die bAV der Stuttgarter Lebensversicherung a.G.

Das könnte Sie auch interessieren

Escape-Klausel im Praxistest: Entlastung oder Falle für Pensionskassen und Unternehmen?
Gastbeitrag Anpassungsprüfung bei Pensionskassen

Escape-Klausel im Praxistest: Entlastung oder Falle für Pensionskassen und Unternehmen?

Die Escape-Klausel soll Unternehmen bei der Anpassungsprüfung laufender Betriebsrenten entlasten. In der Praxis zeigt sich jedoch, wie komplex ihr Zusammenspiel mit Pensionskassenzusagen, Technischen…

Moritz Coché
15.07.2026
Teilzeit als neuer Standard – Herausforderung für die Altersvorsorge und Chance für Unternehmen
Gastbeitrag Teilzeit und Vorsorge

Teilzeit als neuer Standard – Herausforderung für die Altersvorsorge und Chance für Unternehmen

Teilzeit prägt den deutschen Arbeitsmarkt immer stärker, wodurch auch Versorgungslücken im Alter wachsen. Gastautor Sven Geißler, Gewinner des Stuttgarter bAV-Preises 2026, zeigt, warum Unternehmen…

Sven Geißler
13.07.2026
Impulse für Ihre bAV-Beratung gefällig?
Webinarreihe startet

Impulse für Ihre bAV-Beratung gefällig?

Die Webinarreihe „bAV Impulse“ liefert Vermittlern zahlreiche Tipps und Ansätze, um mit unterschiedlichen Themen auf eine breite Zielgruppe zugehen zu können. Die betriebliche Altersversorgung…

Bild von Per Protoschill
Per Protoschill, Die Stuttgarter
01.07.2026

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Unser Newsletter

Bestellen Sie sich die wichtigsten Neuigkeiten für Ihre bAV-Beratung direkt in Ihr E-Mail-Postfach: aktuelle Praxisfälle, Kommentare zur laufenden Rechtsprechung sowie Reportagen und Tipps für die Vertriebspraxis vom bAVheute-Expertenteam und Gastautoren.

Kostenlos abonnieren
Zum Hauptinhalt springen Zur Navigation springen

Kontakt

bAVheute Logo

Ein Service der
Stuttgarter Lebensversicherung a. G.

0711 665-2525

bAV@stuttgarter.de

www.stuttgarter.de

bAV-Vertriebsunterstützung

Serviceangebote

  • bAV-Lösung
  • Weiterbildung
  • bAV-Tools & Rechner
  • Extranet
  • Stuttgarter Vermittler-Portal
  • Nachhaltigkeitsbericht
Newsletter abonnieren
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Cookies

© Stuttgarter Lebensversicherung a. G. 2026

Kontakt

Redaktion bAVheute
Newsletter Anmeldung

Ansprechpartner

0711 665-2525

bav@stuttgarter.de

Makler-/Key-Account-Betreuung

Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden –
mit unserem Newsletter.

Durch Angabe meiner E-Mail-Adresse und Anklicken des Buttons „Kostenlos abonnieren“ erkläre ich mich damit einverstanden, dass die Stuttgarter Lebensversicherung a.G. mir zirka 10-mal im Jahr den kostenlosen Stuttgarter bAVheute-Newsletter mit praxisnah aufbereiteten Urteilen und Neuigkeiten für den Arbeitsalltag rund um das Thema „betriebliche Altersversorgung“ per E-Mail zuschickt. Meine Einwilligung kann ich jederzeit gegenüber der Stuttgarter Lebensversicherung a.G. widerrufen.

Durch Angabe meiner E-Mail-Adresse und Anklicken des Buttons „Kostenlos abonnieren“ erkläre ich mich damit einverstanden, dass die Stuttgarter Lebensversicherung a.G. mir zirka 10-mal im Jahr den kostenlosen Stuttgarter bAVheute-Newsletter sowie zirka 25-mal im Jahr den Stuttgarter Newsletter per E-Mail zuschickt. Meine Einwilligung kann ich jederzeit gegenüber der Stuttgarter Lebensversicherung a.G. widerrufen.