Keine Anwendung der Fünftelungsregelung bei Pensionskassen – und auch nicht bei anderen Durchführungswegen.
Die Fünftelungsregelung nach § 34 EStG gehört zu den für den Steuerzahler erfreulichen Vorschriften, da sie außerordentliche Einkünfte begünstigt, wenn diese Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit darstellen. Der BFH kassierte nun die Hoffnung, dass auch Kapitalzahlungen aus einer Pensionskassenversorgung (und analog dazu von Pensionsfonds / Direktversicherungen) begünstigt sind.
Geklagt hatte eine ehemalige Arbeitnehmerin, die Ende 2009, kurz nach Vollendung des 60. Lebensjahres, vorzeitig in Rente gegangen war und 2010 eine gesetzliche Rente sowie eine mit dem Ertragsanteil zu versteuernde Leibrente aus einer Zusatzversorgungskasse bezog. Zusätzlich erhielt sie von einer Pensionskasse eine Kapitalabfindung in Höhe von 16.923,88 EUR.
Dass die Kapitalabfindung dem Grund nach steuerpflichtig war, wurde durch die Klägerin nicht in Zweifel gezogen. Streitig war aber die Anwendung der Steuerbegünstigung des § 34 EStG. Der Hintergrund der Kapitalabfindung war eine seit 2003 bestehende und nach § 3 Nr. 63 EStG geförderte Entgeltumwandlung (Pensionskasse). Nach den AVB konnte eine vorgezogene Altersrente bei Bezug einer gesetzlichen Altersrente in Anspruch genommen werden. Alternativ konnte die Klägerin, anstelle der Rente eine Kapitalabfindung wählen.
In der Einkommenssteuererklärung 2010 beantragte die Klägerin nun die Anwendung des § 34 EStG auf die Kapitalabfindung, was das Finanzamt ablehnte. Vor dem Finanzgericht (FG Rheinland-Pfalz vom 19. Mai 2015, 5 K 1792/12) erhielt sie noch Recht, doch das Finanzamt ging in Revision, und so musste der BFH entscheiden.
Kapitalzahlung durch Wahlrecht vertragsgemäß
Der BFH gab der Klägerin zwar dahingehend Recht, dass eine Kapitalabfindung aus der Pensionskasse zu den Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten zählt. Jedoch sind die begünstigten Einkünfte nicht „außerordentlich“, weil das Kapitalwahlrecht schon in der ursprünglichen Versorgungsregelung enthalten und somit die Kapitalzahlung nicht atypisch, sondern vertragsgemäß war. Insoweit deckte sich die Auffassung des BFH mit der des Bundesministeriums für Finanzen im BMF-Schreiben vom 24.7.2013, Randziffer 373, für die Durchführungswege Direktversicherung, Pensionsfonds und Pensionskasse. Der BFH geht aber einen entscheidenden Schritt weiter, indem er die Anwendung der Fünftelungsregelung für alle Durchführungswege ablehnt, wenn einmalige Kapitalleistungen „vertragsgemäß“ bzw. planmäßig gewährt werden, oder gewählt werden können. Das BMF sieht diese dagegen für die Durchführungswege Unterstützungskasse und Pensionszusage als möglich an. Ob das BMF an dieser Auffassung festhält, muss leider bis zum update des BMF-Schreibens 24.7.2013 abgewartet werden.