Ob und wann liegt bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer (bGGF) eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vor? Komplex wird es u. a. besonders dann, wenn bereits eine Rente aus betrieblicher Altersversorgung bezogen wird, aber gleichzeitig eine Weiterbeschäftigung des GGF erfolgt. Mit einem Streitfall hat sich der Bundesfinanzhof befasst.
Die Frage, ob und wann bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer (bGGF) eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vorliegt, wenn er gleichzeitig eine Rente aus betrieblicher Altersversorgung mit einer Weiterbeschäftigung bezieht, ist schon länger ein „Knackpunkt“ bei Betriebsprüfungen und bei der Ausgestaltung von rentennahen Übergängen in die Rente. Denn häufig können GGF nicht so früh, wie ursprünglich einmal geplant, in Ruhestand gehen. Gerne werden hier z. B. Beraterverträge eingesetzt. Nun hatte sich der Bundesfinanzhof wieder mit einem Streitfall zu befassen (BFH, Urteil vom 17.6.2020, I R 56/17).