Versorgungen von GGF verdienen besondere Aufmerksamkeit, wenn es um den Insolvenzschutz geht. Neben dem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs gibt es wichtige Handlungsanweisungen für eine wirksame Umsetzung.
Alle Jahre wieder wird vor Gericht darum gestritten, ob ein Geschäftsführer mit Gesellschafteranteilen durch den gesetzlichen Insolvenzschutz des Betriebsrentengesetzes geschützt ist oder nicht. Es geht im Kern darum, ob der beteiligte Geschäftsführer dem Arbeitnehmerlager mit Schutz durch das Betriebsrentengesetz oder dem Unternehmerlager zuzuordnen ist. Dabei ist es regelmäßig unerheblich, ob das Unternehmen Beiträge für die Insolvenzsicherung („PSV-Beiträge“) gezahlt hat. Im Falle der Insolvenz geht es ganz formal um den Anwendungsbereich des Gesetzes.
Fällt der Gesellschafter-Geschäftsführer nicht unter den gesetzlichen Insolvenzschutz, kann es bitter werden: Durch die Insolvenz verliert er nicht nur sein Vermögen, sondern auch seine Alters- und gegebenenfalls Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung. Daher werden diese Fälle meist auch höchstrichterlich entschieden.
Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 1.10.2019, II ZR 386/17) hatte nun den Fall zu entscheiden, bei dem mehrere Minderheitsgesellschafter genau 50 % der Anteile der GmbH hielten. Dabei gibt der Bundesgerichtshof ein kleines „Vademecum“ für den Anwendungsbereich des gesetzlichen Insolvenzschutzes auf Gesellschafter-Geschäftsführer.
Die obersten Richter gehen die möglichen Fallszenarien und Begründungen unter Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung systematisch durch (Vademecum) und betten darin die zu entscheidende Fallkonstellation ein:
Übersicht über die verschiedenen Fallgruppen (Vademecum)
Fallgruppen | Schutz durch das BetrAVG? |
Alleingesellschafter | Nein: Der Versorgungsanspruch Anspruch beruht auf Tätigkeit für das „eigene“ Unternehmen. Alleingesellschafter trägt das unternehmerische Risiko |
Mehrheitsgesellschafter | Nein: Die Kapitalbeteiligung mit entsprechender Leitungsmacht führt dazu, dass der Charakter von Versorgungsbezügen als Unternehmerlohn in den Vordergrund tritt. |
Minderheitsgesellschafter | Ja: Alleine eine Beteiligung führt nicht dazu die Vorteile des BetrAVG zu versagen. Keine überragende Stellung. Keine unternehmerische Betätigung. |
GGF mit 50 % Beteiligung | Nein: Es besteht zwar ein Zwang zu Kompromissen das ist aber i.d.R. bei gleich gearteten Interessen beider Gesellschafter am Erfolg kein unüberwindbares Hindernis |
Mehrere Minderheits-gesellschafter, die insgesamt > 50 % halten | Nein: Die Minderheitsgesellschafter bestimmen zusammen die Geschicke eines Unternehmens. Sie tragen das Gewinn- und Verlustrisiko sie infolge kapitalmäßiger Bindung und sind typischerweise Mitunternehmer. |
(Neu): Mehrere Minderheitsgesellschafter, die insgesamt genau 50 % Anteile halten | Nein: Die Minderheitsgesellschafter sind keine arbeitnehmerähnlichen Personen i.S.v. § 17 Abs. 1 S. 2 BetrAVG. Sie sind vermögens-und einflussmäßig stark mit dem Unternehmen verbunden und werden für „ihr Unternehmen“ tätig. |
Minderheitsgesellschafter mit 50 % Sperrminorität | Nein: Minderheitsgesellschafter mit 50 % Sperrminorität verfügen über eine hinreichende Leitungsmacht. Sie werden für ihr „eigenes“ Unternehmen tätig. |
GGF mit „unwesentlicher“ Beteiligung | Offen: Vom BGH offengelassen, ob wie bisher: Bei einer Beteiligung von bis zu 10 % ist bislang vom Schutz durch das BetrAVG auszugehen. |
Neu an der Entscheidung, ist die Fallgruppe, bei denen mehrere Minderheitsgesellschafter, insgesamt genau 50 % Anteile halten. Diese vom Bundesgerichtshof bislang offen gelassene Frage ist dahin zu beantworten, dass in einer solchen Konstellation der Gesellschafter-Geschäftsführer keine arbeitnehmerähnliche Person ist und nicht dem Schutz des Betriebsrentengesetzes unterfällt.
Hintergrund der Entscheidung
Das Betriebsrentengesetz ist nach Entstehungsgeschichte und Zweck wesentlich auf das Leitbild eines wirtschaftlich abhängigen und deshalb besonders schutzbedürftigen Arbeitnehmers ausgerichtet, so dass § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG einschränkend dahin auszulegen ist, dass es nicht für Personen gilt, die sowohl vermögens- wie einflussmäßig mit dem Unternehmen, für das sie arbeiten, so stark verbunden sind, dass sie es wirtschaftlich als ihr eigenes betrachten können, und zwar gleichgültig, wie ihr Dienstverhältnis steuer- oder sozialversicherungsrechtlich zu beurteilen sein mag. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte mit § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG dem Umstand Rechnung getragen werden, dass vielfach auch Mitglieder von Gesellschaftsorganen aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen betriebliche Altersversorgungszusagen erhalten, auf deren inhaltliche Ausgestaltung sie – wie Arbeitnehmer – wegen der regelmäßig stärkeren Position ihres Vertragspartners keinen oder nur geringen Einfluss nehmen können. Es sollten daher nur diejenigen den Schutz des Betriebsrentengesetzes bekommen, die wie Arbeitnehmer keinen Einfluss auf ihre Ausgestaltung der Versorgungszusagen hätten.
Noch offen: Gesellschafter-Geschäftsführer mit „unwesentlicher“ Beteiligung
Der Bundesgerichtshof hat die Frage gestreift, ob Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer sogenannten unwesentlichen Beteiligung (die mit mehreren Mit-GGF mind. 50 % der Anteile halten) weiterhin generell unter den gesetzlichen Insolvenzschutz fallen. Das scheint weiterhin so zu sein, die Frage ist allerdings, wo die Schwelle anzusetzen ist. Üblicherweise – so die Richter – wird diese Schwelle bei einem Geschäftsanteil von mehr als 10 % überschritten, wenngleich der Bundesgerichtshof in diesem Urteil offengelassen hat, ob an dieser Schwelle festzuhalten ist.