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BGH stellt hohe Anforderungen an die Aufklärung durch Makler

Der Bundesgerichtshof hatte einen Fall unsauberer Beratung auf dem Tisch und hat ein Urteil gefällt, das die Messlatte für eine vollständige Kundeninformation unmissverständlich nach oben schiebt.

Bild von Frank Wörner
Frank Wörner, Die Stuttgarter
12.10.2018
BGH stellt hohe Anforderungen an die Aufklärung durch Makler

Der Bundesgerichtshof hatte einen Fall unsauberer Beratung auf dem Tisch und hat ein Urteil gefällt, das die Messlatte für eine vollständige Kundeninformation unmissverständlich nach oben schiebt.

Ein sauberer Beratungsprozess ist das A und O. Das führt unmittelbar zu Kundenzufriedenheit und langfristig zu Haftungssicherheit des Maklers. Ein Urteil, das genau in diese Richtung geht, hat der Bundesgerichtshof am 26.07.2018 (Aktenzeichen I ZR 274/16) zum Thema „Umdeckung“ gefällt. Schon der Leitsatz macht deutlich, was die Richter erwarten: 

„Bei einem Wechsel der Lebensversicherung muss der Versicherungsvermittler seinen Kunden (Versicherungsnehmer) insbesondere auf die Folgen und Risiken der vorzeitigen Kündigung einer bestehenden und des Abschlusses einer neuen Lebensversicherung hinweisen.“

Das bedeutet nichts anderes, als dass auch die „Kehrseite“ der Medaille zur Wahrheit gehört. Im zu entscheidenden Fall ging der BGH dabei sehr weit, indem er ganz konkret verlangte, dass ein „Vergleich des angeratenen neuen Modells mit den bereits abgeschlossenen Lebensversicherungen hinsichtlich der Rentabilität oder Wirtschaftlichkeit angestellt wird“ mit einem entsprechenden Hinweis an den Kunden.

Fazit:

Die Anforderungen an das, was der Makler seinem Kunden mitteilen muss, sind ohne Zweifel hoch. Die möglichen negativen Folgen aber auch. Denn dieses Urteil hat auch Auswirkungen auf die Vermögensschadenshaftpflicht. In der Hinsicht, für was die Haftpflichtversicherung einstehen muss.

Es gilt also weiterhin: Ein „sauberer“ Beratungsprozess ist die beste Haftpflichtversicherung. Sorgfalt geht eindeutig vor Schnelligkeit.

Bild von Frank Wörner

Beitrag von:

Frank Wörner

Jurist Grundsatzfragen Recht bAV, Die Stuttgarter

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