Der BilMoG-Zins wird angepasst. Damit reagiert der Gesetzgeber auf den anhaltenden Niedrigzins. Kritikern ist das zu wenig.
Für die Schmerzen, die der Niedrigzins in den Bilanzen verursacht, hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie am 16.03.2016 eine Teil-Therapie gefunden. Ab dem 17.03.2016 wird der für die Berechnung der Rückstellungen zwingend anzuwendende BilMoG-Zinssatz (§ 253 HGB) geändert.
Der Zinssatz berechnet sich nun nicht mehr aus dem durchschnittlichen Marktzins der letzten sieben Jahre sondern der letzten zehn Jahre. Gelten sollen die Neuregelungen für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2015 enden. Wahlweise auch rückwirkend für Jahresabschlüsse der Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2014 und vor dem 01.01.2016 enden.
An dieser Stelle könnte man mit böswilliger Phantasie fragen, ob dieses Wahlrecht für die Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2014 enden, am Ende die ewig säumigen Steuerberater begünstigen sollen. Denn die Bilanzen 2014 dürften in aller Regel bereits erstellt sein.
Was erreicht werden soll ist offensichtlich. Nämlich das weniger harte Durchschlagen des Niedrigzinses auf die Bilanzen. Kritiker sehen darin aber eher eine homöopathische Dosis. Richtig mutig war der Gesetzgeber nicht. Daher werden die Schmerzen allenfalls gelindert, die Ursachen bleiben wie sie sind.