Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben an den GDV (31.8.2022, IV C 6 – S 2144-c/19/10002 :004) nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder bestätigt, dass fondsgebundene Rückdeckungsversicherungen im Rahmen des § 4d EStG steuerlich zulässig sind.
Der GDV hatte dazu im November 2021 eine Eingabe gemacht, nachdem bekannt geworden war, dass zwei größeren Unterstützungskassen im Rahmen einer verbindlichen Auskunft ein positiver Bescheid erteilt worden war.
Das positive BMF-Schreiben vom 31.8.2022
Das BMF teilt mit, dass
- die vom GDV in seiner Eingabe dargestellten fondsgebundenen Rückdeckungsversicherungen mit garantierten Mindestleistungen anzuerkennende Rückdeckungsversicherungen im Sinne des § 4d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe c Satz 1 EStG sind,
- bei kongruenter Rückdeckung einer versicherungsgebundenen beitragsorientierten Leistungszusage die Zuwendungen in Höhe der Beiträge zur fondsgebundenen Rückdeckungsversicherung begünstigte betriebsausgabenwirksame Zahlungen des Trägerunternehmens sind,
- für die Ermittlung des zulässigen und tatsächlichen Kassenvermögens gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e Satz 2 KStG die Anforderungen an eine vollständige kongruente Rückdeckung nach § 4d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe c Satz 1 EStG erfüllt werden und diese als zulässige Rückdeckungsversicherung anzuerkennen ist und
- das tatsächliche und das zulässige Kassenvermögen gleich hoch angesetzt werden kann und sich keine Über- oder Unterdeckung ergibt.
In den vorliegenden Fällen führt die vollständige Rückdeckung dazu, dass ein Auseinanderfallen von Versorgungs- und Versicherungsleistung nicht möglich ist. Sofern die weiteren Voraussetzungen des § 4d EStG vorliegen (u. a. gleichbleibende oder steigende Beiträge), ist ein Abzug der Beiträge nach § 4d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe c EStG zulässig.
Die GDV-Eingabe zu fondsgebundenen Rückdeckungsversicherungen
Das BMF verweist auf die in der GDV-Eingabe dargestellten Rückdeckungsversicherungen (RDV). In der Eingabe vom 19.11.2021 geht es um kongruente Rückdeckungsversicherungen. Die dort wie folgt definiert werden: „Bei einer kongruenten Rückdeckung wird das gesamte Risiko der Versorgung versicherungsförmig abgesichert. Die Versorgungszusagen sehen grundsätzlich vor, dass die Höhe der Leistungen (Rente oder Kapital) der Versorgungsberechtigten dabei den Leistungen aus der Rückdeckungsversicherung entspricht.“
Der GDV vertritt in seiner Eingabe die Auffassung, dass durch die Festlegung einer Mindestleistung und einer im Leistungsfall vollständigen Weitergabe der evtl. darüberhinausgehenden Kapitalmarkterträge an den Versorgungsberechtigten die steuerlichen Anforderungen des § 4d EStG erfüllt seien.
Im Einzelnen beschreibt der GDV in seiner Eingabe das Verhältnis von Zusage und fondsgebundener RDV wie folgt:
„Ausgestaltung der Zusage und der fondsgebundenen Rückdeckungsversicherung
Bei beitragsorientierten Leistungszusagen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG verpflichtet sich der Arbeitgeber, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln. Neben den Arbeitgeberbeiträgen besteht zudem die Möglichkeit für den Versorgungsberechtigten, eigene Beiträge im Wege der Entgeltumwandlung zu leisten. Die Zusage kann als Kapitalleistung und/oder Rentenleistung ausgestaltet sein.
Die für die Rückdeckungsversicherung in Frage kommenden fondsgebundenen Lebensversicherungen beinhalten eine garantierte Mindestversorgung. Damit wird auch bei negativen Entwicklungen des Kapitalmarkts eine Grundversorgung sichergestellt und die betriebliche Altersversorgung „krisenfest“ gemacht. Die Anlage erfolgt für den garantierten Teil – soweit erforderlich – im klassischen Deckungskapital mit garantierter Verzinsung. Mit der garantierten Mindestleistung wird den arbeitsrechtlichen Anforderungen an die Zusage Rechnung getragen. Darüberhinausgehend wird kapitalmarktorientiert in Fonds ohne Garantien angelegt, damit der Versorgungsberechtigte an den ggf. positiven Entwicklungen des Kapitalmarkts partizipieren kann. Hierbei werden bei der Anlageverteilung in der Regel dynamische Umschichtungskonzepte angewandt. Bis zum Versorgungsbeginn kann deshalb das Vertragsguthaben der Rückdeckungsversicherung schwanken, jedoch nicht unter dem Betrag liegen, der zur Sicherstellung der Garantieleistungen benötigt wird.
Die Höhe der Versorgungsanwartschaft entspricht stets mindestens der Höhe der garantierten Versicherungsleistung. Zum vorgesehenen Altersrentenbeginn bzw. einem anderen im Leistungsplan definierten Leistungs- fall wird das gesamte Fondsvermögen und Deckungskapital zur Finanzierung einer monatlichen garantierten Rente des Versorgungsempfängers verwendet. Alternativ kann dieser das gesamte Vertragsguthaben als Kapitalzahlung – bei einer originären Kapitalzusage oder als vereinbarte Kapitalabfindung einer Rentenzusage – erhalten. Die so ermittelte Leistung kann über die bei der Erteilung der Zusage zunächst garantierte Leistung hinausgehen jedoch nicht unter diese sinken.“
Der GDV hatte das BMF um die Bestätigung gebeten, dass solcherart ausgestaltete RDV steuerlich anerkannt werden.
„Wir bitten um Bestätigung, dass eine fondsgebundene Rückdeckungsversicherung in dem oben beschriebenen Sinne (mit garantierter Mindestleistung) eine anzuerkennende Rückdeckungsversicherung im Sinne des § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c Satz 1 EStG ist und dass bei einer kongruenten Rückdeckung einer versicherungsgebundenen beitragsorientierten Leistungszusage die Zuwendungen in Höhe der Beiträge zur (fondsgebundenen) Rückdeckungsversicherung begünstigte betriebsausgabenwirksame Beiträge des Trägerunternehmens sind.“
Genau das bestätigt das BMF jetzt in seinem Schreiben.
Wermutstropfen – Einzelfallprüfung
Ein Wermutstropfen bleibt: Das BMF weist darauf hin, dass für die Beurteilung der jeweiligen steuerlichen Einzelfälle – wie immer – die Finanzbehörden der Länder zuständig sind. Diesen obliegt es abschießend, die im Einzelfall abgeschlossenen vertraglichen Vereinbarungen unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze zu beurteilen und steuerlich zu würdigen.
Fazit
Unterstützungskassen, Berater und Arbeitgeber sollten daher diese neue Möglichkeit steuerlich sorgfältig ausgestalten. Insbesondere die Mindestgarantie und die Kongruenz zwischen Zusage/Leistungsplan und Rückdeckungsversicherung werden künftig im Fokus der Betriebsprüfung stehen.