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BMF erleichtert die Bewertung von Pensionszusagen

Der BFH hatte 2019 entschieden, dass bei verschiedenen gegenüber einem Arbeitnehmer im Rahmen von Entgeltumwandlungen erteilten Pensionszusagen mit jeweils unterschiedlichen Pensionsaltern, die der Berechtigte auswählen kann, hinsichtlich des jeweiligen Finanzierungsendalters auf den in den einzelnen Zusagen festgelegten Leistungszeitpunkten abzustellen ist.

Bild von Dr. Henriette Meissner
Dr. Henriette Meissner, Die Stuttgarter
04.05.2022
BMF erleichtert die Bewertung von Pensionszusagen
Dr. Henriette Meissner © Die Stuttgarter

Der BFH hatte 2019 entschieden, dass bei verschiedenen gegenüber einem Arbeitnehmer im Rahmen von Entgeltumwandlungen erteilten Pensionszusagen mit jeweils unterschiedlichen Pensionsaltern, die der Berechtigte auswählen kann, hinsichtlich des jeweiligen Finanzierungsendalters auf den in den einzelnen Zusagen festgelegten Leistungszeitpunkten abzustellen ist.

Damit trifft der Bundesfinanzhof die Realität in vielen Unternehmen, bei denen z. B. neben einer arbeitgeberfinanzierten Versorgung noch eine oder mehrere Entgeltumwandlungen mit unterschiedlichen Endaltern mehr die Regel als die Ausnahme sind.

Mit Schreiben vom 2.5.2022 übernimmt das Bundesfinanzministerium die Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofes (BFH, Urteil vom 20.11.2019, XI R 42/18, BStBl 2020 II S. 271) zum Finanzierungsendalter von Pensionszusagen. Das ist wichtig für die Bewertung von Pensionszusagen und für Jubiläumsrückstellungen. Das sind gute Nachrichten für die Bewertung.

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze des BFH- Urteils in allen noch offenen Fällen unter Berücksichtigung der folgenden Änderungen anzuwenden:

1. Bewertung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG, zweites Wahlrecht gemäß R 6a Absatz 11 Satz 3 ff. EStR 2012

Bisher galt: Nach R 6a Absatz 11 Satz 10 EStR 2012 gilt die gegenüber einem Pensionsberechtigten getroffene Wahl des bei der Ermittlung des Teilwertes zu berücksichtigenden Pensionsalters einheitlich für die gesamte Pensionsverpflichtung einschließlich eventueller Entgeltumwandlungen. Diese Regelung ist nicht weiter anzuwenden.

Zukünftig gilt: Das zweite Wahlrecht kann für unterschiedliche Pensionszusagen des Berechtigten unabhängig voneinander ausgeübt werden. Wurde bei der Teilwertermittlung einer Versorgungsverpflichtung das Pensionsalter unter Bezugnahme auf R 6a Absatz 11 Satz 10 EStR 2012 in Übereinstimmung mit einer weiteren gegenüber dem Berechtigten erteilten Zusage angesetzt, kann das zweite Wahlrecht nach R 6a Absatz 11 Satz 3 EStR spätestens in der Bilanz des nach dem 29. Juni 2023 endenden Wirtschaftsjahres einmalig neu ausgeübt oder eine frühere Ausübung dieses Wahlrechtes zurückgenommen werden; R 6a Absatz 11 Satz 15 EStR 2012 ist zu beachten.

2. Rückstellungen für Zuwendungen anlässlich eines Dienstjubiläums (sog. Jubiläumsrückstellungen)

Bisher galt: Bei der Bewertung von Rückstellungen für Zuwendungen anlässlich eines Dienstjubiläums (Jubiläumsrückstellungen) ist nach Randnummer 8 Satz 2 des BMF-Schreibens vom 8. Dezember 2008 (BStBl I S. 1013) in den Fällen, in denen für den Begünstigten neben den Jubiläumsleistungen auch eine Pensionszusage besteht, dasselbe Alter zu berücksichtigen, das nach R 6a Absatz 11 EStR 2012 bei der Bewertung der Pensionsrückstellung angesetzt wird. Diese Regelung ist nicht weiter anzuwenden.

Zukünftig gilt: Für die Bestimmung des Zeitpunktes, zu dem der Begünstigte wegen des Eintritts in den Ruhestand aus dem Unternehmen ausscheidet, ist ausschließlich das dienstvertragliche Pensionsalter, spätestens die jeweilige Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde zu legen (Randnummer 8 Satz 1 des BMF-Schreibens vom 8. Dezember 2008).

Übrigens:

Das BMF-Schreiben vom 2.5.2022 mit dem sperrigen Titel „Steuerliche Gewinnermittlung; Maßgebendes Finanzierungsendalter bei der Bewertung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG und von Rückstellungen für Zuwendungen anlässlich eines Dienstjubiläums Einkommensteuer-Richtlinie R 6a Absatz 11 Satz 10 EStR 2012“ findet sich hier.

Bild von Dr. Henriette Meissner

Beitrag von:

Dr. Henriette Meissner

Geschäftsführerin der Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH und Generalbevollmächtigte für die bAV der Stuttgarter Lebensversicherung a.G.

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