Nun hatte das Finanzgericht Saarland über eine Aussetzung der Vollziehung in einem Fall zu entscheiden, bei dem der GGF nach Eintritt einer Berufsunfähigkeit und Bezug einer Versorgung aufgrund seiner Berufsunfähigkeit seine Tätigkeit weiter ausübte (FG des Saarlandes, Beschluss vom 30.6.2020, 1 V 1424/19, die Hauptsache wird unter 1 K 1310/15 verhandelt). Dabei hatte die GmbH seine Bezüge um die Berufsunfähigkeitsversorgung gekürzt.
„Hat die GmbH ihrem alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer u. a. eine ab dem 65. Lebensjahr mögliche Pension sowie bei Eintritt der Berufsunfähigkeit vor dem 65. Lebensjahr eine Invalidenrente zugesagt, wird der Gesellschafter-Geschäftsführer vor seinem 65. Geburtstag infolge einer schweren Verletzung teilweise berufsunfähig, wird deswegen eine deutliche Reduzierung der bisherigen Arbeitszeit, der Beginn der Auszahlung der Invalidenrente sowie die Kürzung der bisherigen Geschäftsführerbezüge um den Betrag der Invalidenrente vereinbart, so ist es ernstlich zweifelhaft, ob die Auszahlung der Invalidenrente zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) führt. Hat die GmbH im Ergebnis nicht mehr aufgewendet, als sie ohne Eintritt des Versorgungsfalls aufgewendet hätte, so ist insoweit ernstlich zweifelhaft, ob von einer Wertverschiebung zwischen GmbH und Gesellschafter-Geschäftsführer im Sinne einer – für eine vGA erforderlichen – Vermögensminderung zu Lasten der GmbH ausgegangen werden kann.“
Das Finanzgericht hat daher auch die Aussetzung der Vollziehung beschlossen. Es wurde Revision beim Bundesfinanzhof (I B 43/20) eingelegt.
Für die Praxis ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes von Interesse, da der gleichzeitige Bezug einer Geschäftsführervergütung und eines Versorgungsbezugs in der Praxis immer wieder vorkommt und die steuerlich zulässigen Ausgestaltungsmöglichkeiten noch nicht abschließend geklärt sind.