Zu der Frage, ob der Arbeitgeber einseitig über die Zahlung einer Betriebsrente als Kapitalleistung, anstelle einer Rente entscheiden kann, liegen zumindest für eine Entscheidung (Urteil vom 17.1.2023, 3 AZR 220/22) die Urteilsbegründungen vor.
Zum Fall:
Die Arbeitnehmerin hatte eine Zusage über eine rein arbeitgeberfinanzierte Versorgung über eine pauschaldotierte Unterstützungskasse erhalten. Die Unterstützungskasse hatte schon 2000 der Arbeitnehmerin mitgeteilt, dass die Versorgungskasse sich vorbehält, „anstelle einer laufenden Rente eine einmalige Kapitalabfindung in Höhe der 10-fachen Jahresrente zu zahlen.“
2017 erfolgte die Auszahlung über den Arbeitgeber durch Überweisung an die Betriebsrentnerin in Höhe von 106.476 Euro. Diese wollte aber statt der Kapitalabfindung eine Rentenzahlung und überwies den Betrag zurück.
Dagegen klagte der Arbeitgeber. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 6.4.2022, 12 Sa 1068/21) entschied zugunsten der Betriebsrentnerin. Das Bundesarbeitsgericht wies am 17.1.2023 die Revision des Arbeitgebers zurück, der Arbeitgeber muss die Rente zahlen.
Die Begründung des Bundesarbeitsgerichts:
Das Wahlrecht „Kapital“ statt „Rente“ unterliegt der Kontrolle nach § 308 Nr. 4 BGB
Nach § 308 Nr. 4 BGB ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, und ein Leistungsplan ist eine solche, die Vereinbarung eines Rechts, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, unwirksam, wenn die Abwägung zwischen den Interessen des Arbeitgebers und der Betriebsrentnerin ergibt, dass die Vereinbarung für die Betriebsrentnerin unzumutbar ist.
Wahlrecht anstelle einer laufenden Rente eine einmalige Kapitalabfindung in Höhe der 10-fachen Jahresrente zu zahlen ist nach § 308 Nr. 4 BGB für die Betriebsrentnerin unzumutbar.
Die Klausel im Leistungsplan, wonach anstelle einer lebenslangen Altersrente eine Kapitalleistung in Höhe der zehnfachen Jahresrente geleistet werden kann, ist für die Betriebsrentnerin unzumutbar iSv. § 308 Nr. 4 BGB. Die durch die Ersetzung der laufenden Altersrenten zu zahlende Kapitalleistung bleibt nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hinter dem Barwert der zugesagten Altersrente zurück. Das bedeutet, dass der Versorgungsempfänger nicht eine andere – gleichwertige – Leistung, sondern eine andere geringerwertige Leistung erhalten soll.
Eine solche Klausel, die eine Ersetzung durch eine nicht mindestens (bar)wertgleiche Kapitalleistung, sondern eine geringere Kapitalleistung vorsieht, ist für den Versorgungsempfänger unzumutbar. Denn damit würde dem Versorgungsempfänger bereits erdientes Entgelt im Nachhinein, nämlich kurz vor Eintritt des Versorgungsfalls, zumindest teilweise wieder entzogen.