Zum Hauptinhalt springen
bAVheute Logo
Praxisfälle, Nachrichten, Kommentare & Expertenwissen für Vermittler
Hauptmenü
Menu schliessen
  • Startseite
  • Rubriken
    • Recht & Politik
    • bAV-Praxis
    • Markt & Meinung
    • Zahlen & Fakten
    • Mediathek
    • bAV? Genau!
  • Services
    • bAV-Lösung
    • Weiterbildung
    • bAV-Vertriebsunterstützung
    • Stuttgarter Vermittlerportal
    • bAV-Tools
    • bAV-Produkte
  • Trenner
  • Kontakt
  • Newsletter
  • Impressum
  • Startseite
  • Recht & Politik
  • bAV-Praxis
  • Markt & Meinung
  • Zahlen & Fakten
  • Mediathek
  • Stuttgarter Services
    • Digitale bAV-LösungBeratungsprozess und Vorlagen für AG- und AN-Gespräche
    • WeiterbildungVielfältiges und IDD-konformes Weiterbildungsprogramm für Vermittler
    • bAV-VertriebsunterstützungAnsprechpartner in der Stuttgarter Vorsorgemanagement
    • Stuttgarter VermittlerportalAktuelle Kampagnen, Stuttgarter Produkte Vertriebsservices & Tools
    • bAV-ToolsRechner und Tools für die bAV-Beratung
    • Stuttgarter bAV-ProdukteDurchführunsgwege und Anlagekonzepte
  • bAV-Lösung
Menu schliessen
Teilen über Email Teilen über Facebook Teilen über Xing Teilen über Linkedin

Bundesfinanzhof bremst Outsourcing von Pensionszusagen aus

Ein aktueller Fall zeigt, welche Folgen eine Änderung der Versorgungszusage eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers (bGGF) haben kann.

Bild von Frank Wörner
Frank Wörner, Die Stuttgarter
28.10.2016
Bundesfinanzhof bremst Outsourcing von Pensionszusagen aus
© Maksim Kabak | Shutterstock

Ein aktueller Fall zeigt, welche Folgen eine Änderung der Versorgungszusage eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers (bGGF) haben kann.

Das „Outsourcen“ von Pensionszusagen bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern (bGGF) ist aus unternehmerischer Sicht unverzichtbar. Dann nämlich, wenn ein Nachfolger gesucht und möglichst auch gefunden und die Firma möglichst frei von noch zu erfüllenden Zusagen an den ehemaligen GGF übertragen werden soll. Dann schlägt die Stunde des Wechsels von der internen zur externen Ausfinanzierung. Und obwohl dem obersten deutschen Finanzgericht dies alles bekannt ist, hat es jetzt das Outsourcen erheblich erschwert. 

Was war passiert? 
Eine 1994 gegründete GmbH schloss 1996 für ihren 1952 geborenen GGF neben einem Anstellungsvertrag auch eine Versorgungsvereinbarung. Danach sollte er eine lebenslange Monatsrente u.a. dann erhalten, wenn er nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus dem Unternehmen ausscheidet. Zur Sicherung der Versorgungszusage schloss die GmbH eine Rückdeckungsversicherung ab und bildete in ihrer Bilanz eine entsprechende Pensionsrückstellung. Im November 2008 wurde dann das gemacht, was bis dato in vielen anderen Firmen gängige Praxis war. Im 57. Lebensjahr des bGGF wurde die Versorgungszusage geändert. Im Kern wurde der schon erdiente Anteil der Pensionszusage eingefroren („past-Service“) und der noch zu erdienende Teil („future-Service“) über eine kongruent rückgedeckte Unterstützungskasse durchgeführt und dadurch ausfinanziert. 

Future-Service als Neuzusage gewertet
Eigentlich vernünftig, aber… Das Problem liegt neuerdings darin, dass der BFH die Durchführung des future-Service über eine Unterstützungskasse (Outsourcing) steuerlich grundsätzlich als Neuzusage wertet. Das bedeutet in der Konsequenz, dass z.B. die Fristen für die Erdienbarkeit neu zu laufen beginnen. Für den im Zeitpunkt des Outsourcing 57 Jahre alten GGF sicher keine gute Nachricht. Denn in seinem Fall war die Erdienbarkeit nicht mehr gegeben. Und der BFH legte noch nach. Nach seiner Ansicht gilt bei Unterstützungskassen eine „verschärfte“ vGA-Regelung, für die es ausreicht, wenn eine Vermögensminderung bzw. verhinderte Vermögensmehrung tatsächlich gar nicht vorliegt, sondern nur fiktiv möglich ist. Spaß an diesem Urteil dürften im Ergebnis also lediglich die Betriebsprüfer haben, die wahrscheinlich genau diese Konstellationen in Zukunft unter die Lupe nehmen werden (BFH, 20.07.2016 – I R 33/15).

Bild von Frank Wörner

Beitrag von:

Frank Wörner

Jurist Grundsatzfragen Recht bAV, Die Stuttgarter

Das könnte Sie auch interessieren

Zahlung einer anderweitigen Arbeitgeberleistung als Erfüllung des verpflichtenden Arbeitgeberzuschusses nach § 1a Abs. 1a BetrAVG?
Anderweitige Arbeitgeberleistung

Zahlung einer anderweitigen Arbeitgeberleistung als Erfüllung des verpflichtenden Arbeitgeberzuschusses nach § 1a Abs. 1a BetrAVG?

Die Urteilsgründe des höchsten deutschen Arbeitsgerichts liegen jetzt vor. Die Frage, ob eine anderweitige Arbeitgeberleistung den gesetzlich verpflichtenden Zuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG…

Bild von Frank Wörner
Frank Wörner, Die Stuttgarter
04.11.2025
Wie ein Betriebliches Gesundheitsmanagement Kosten reduzieren und ESG-Strategien stärken kann
Gastbeitrag: Gesundheitsvorsorge in Unternehmen

Wie ein Betriebliches Gesundheitsmanagement Kosten reduzieren und ESG-Strategien stärken kann

Ein hoher Krankenstand belastet Unternehmen und schwächt ihre Effizienz. Wie ein Betriebliches Gesundheitsmanagement hier präventiv wirken kann und dabei zugleich auf die Nachhaltigkeitsstrategie…

Bild von Thomas Maurer
Thomas Maurer
04.11.2025
Unterbliebene Anpassung laufender Renten – was tun, wenn sich die negative Prognose nicht bestätigt?
BAG-Urteil

Unterbliebene Anpassung laufender Renten – was tun, wenn sich die negative Prognose nicht bestätigt?

Die Anpassungen von Betriebsrenten ist vor den Gerichten ein Klassiker. Dabei geht es einerseits um das Interesse der Rentner, den Kaufkraftverlust der Bezüge ausgeglichen zu bekommen, und…

Bild von Frank Wörner
Frank Wörner, Die Stuttgarter
03.11.2025
Das bAV-Ticketmodell führt zu mehr qualifizierten Bewerbern und weniger Fluktuation
Mitarbeitermagnet bAV

Das bAV-Ticketmodell führt zu mehr qualifizierten Bewerbern und weniger Fluktuation

Einer der wesentlichen Vorteile einer leistungsstarken Betriebsrente ist die Magnetwirkung auf Mitarbeitende. So steigen Unternehmenstreue und Identifikation mit dem Unternehmen. bAV-Experte…

bAVheute
27.10.2025
Zum Hauptinhalt springen Zur Navigation springen

Kontakt

bAVheute Logo

Ein Service der
Stuttgarter Lebensversicherung a. G.

0711 665-2525

bAV@stuttgarter.de

www.stuttgarter.de

bAV-Vertriebsunterstützung

Serviceangebote

  • bAV-Lösung
  • Weiterbildung
  • bAV-Tools & Rechner
  • Extranet
  • Stuttgarter Vermittler-Portal
  • Nachhaltigkeitsbericht
Newsletter abonnieren
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Cookies

© Stuttgarter Lebensversicherung a. G. 2025

Kontakt

Redaktion bAVheute
Newsletter Anmeldung

Ansprechpartner

0711 665-2525

bav@stuttgarter.de

Makler-/Key-Account-Betreuung

Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden –
mit unserem Newsletter.

Durch Angabe meiner E-Mail-Adresse und Anklicken des Buttons „Kostenlos abonnieren“ erkläre ich mich damit einverstanden, dass die Stuttgarter Lebensversicherung a.G. mir zirka 10-mal im Jahr den kostenlosen Stuttgarter bAVheute-Newsletter mit praxisnah aufbereiteten Urteilen und Neuigkeiten für den Arbeitsalltag rund um das Thema „betriebliche Altersversorgung“ per E-Mail zuschickt. Meine Einwilligung kann ich jederzeit gegenüber der Stuttgarter Lebensversicherung a.G. widerrufen.

Durch Angabe meiner E-Mail-Adresse und Anklicken des Buttons „Kostenlos abonnieren“ erkläre ich mich damit einverstanden, dass die Stuttgarter Lebensversicherung a.G. mir zirka 10-mal im Jahr den kostenlosen Stuttgarter bAVheute-Newsletter sowie zirka 25-mal im Jahr den Stuttgarter Newsletter per E-Mail zuschickt. Meine Einwilligung kann ich jederzeit gegenüber der Stuttgarter Lebensversicherung a.G. widerrufen.