Das „Outsourcen“ von Pensionszusagen bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern (bGGF) ist aus unternehmerischer Sicht unverzichtbar. Dann nämlich, wenn ein Nachfolger gesucht und möglichst auch gefunden und die Firma möglichst frei von noch zu erfüllenden Zusagen an den ehemaligen GGF übertragen werden soll. Dann schlägt die Stunde des Wechsels von der internen zur externen Ausfinanzierung. Und obwohl dem obersten deutschen Finanzgericht dies alles bekannt ist, hat es jetzt das Outsourcen erheblich erschwert.
Was war passiert?
Eine 1994 gegründete GmbH schloss 1996 für ihren 1952 geborenen GGF neben einem Anstellungsvertrag auch eine Versorgungsvereinbarung. Danach sollte er eine lebenslange Monatsrente u.a. dann erhalten, wenn er nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus dem Unternehmen ausscheidet. Zur Sicherung der Versorgungszusage schloss die GmbH eine Rückdeckungsversicherung ab und bildete in ihrer Bilanz eine entsprechende Pensionsrückstellung. Im November 2008 wurde dann das gemacht, was bis dato in vielen anderen Firmen gängige Praxis war. Im 57. Lebensjahr des bGGF wurde die Versorgungszusage geändert. Im Kern wurde der schon erdiente Anteil der Pensionszusage eingefroren („past-Service“) und der noch zu erdienende Teil („future-Service“) über eine kongruent rückgedeckte Unterstützungskasse durchgeführt und dadurch ausfinanziert.
Future-Service als Neuzusage gewertet
Eigentlich vernünftig, aber… Das Problem liegt neuerdings darin, dass der BFH die Durchführung des future-Service über eine Unterstützungskasse (Outsourcing) steuerlich grundsätzlich als Neuzusage wertet. Das bedeutet in der Konsequenz, dass z.B. die Fristen für die Erdienbarkeit neu zu laufen beginnen. Für den im Zeitpunkt des Outsourcing 57 Jahre alten GGF sicher keine gute Nachricht. Denn in seinem Fall war die Erdienbarkeit nicht mehr gegeben. Und der BFH legte noch nach. Nach seiner Ansicht gilt bei Unterstützungskassen eine „verschärfte“ vGA-Regelung, für die es ausreicht, wenn eine Vermögensminderung bzw. verhinderte Vermögensmehrung tatsächlich gar nicht vorliegt, sondern nur fiktiv möglich ist. Spaß an diesem Urteil dürften im Ergebnis also lediglich die Betriebsprüfer haben, die wahrscheinlich genau diese Konstellationen in Zukunft unter die Lupe nehmen werden (BFH, 20.07.2016 – I R 33/15).