Führte ein (ehemaliger) Arbeitnehmer seine Direktversicherung / Pensionskasse privat mit eigenen Beiträgen fort, wurde häufig ein Versicherungsnehmerwechsel vom Arbeitgeber auf ihn durchgeführt. Doch das war nicht zwingend nötig.
Häufig wurde der beschriebene Wechsel auch vom ehemaligen Arbeitnehmer vergessen oder die Unterlagen wurden nicht an den Versicherer zurückgesandt. Nun rächt sich das. Denn bekanntlich hat das Bundesverfassungsgericht schon 2010 entschieden, dass privat fortgeführte Direktversicherungen kein Versorgungsbezug mehr sind, wenn durch einen Versicherungsnehmerwechsel auf den ehemaligen Arbeitnehmer der Bezug zum Betrieb aufgegeben wird.
Ähnliches hat das Bundesverfassungsgericht 2018 für Pensionskassenversorgungen entschieden. Doch was ist, wenn der Versicherungsnehmerwechsel nicht durchgeführt wurde?
Im entschiedenen Fall war das Gewerbe abgemeldet, der Arbeitgeber also „nicht mehr vorhanden“, allerdings trotzdem in der Police weiterhin Versicherungsnehmer. Für das Bundessozialgericht kommt für die Frage, ob der Bezug zum Betrieb verlassen wurde entscheidend auf den Versicherungsnehmerwechsel an.
Fazit: Bei der Beratung von ausgeschiedenen Arbeitnehmern bleibt der Hinweis auf den Versicherungsnehmerwechsel unbedingt erforderlich.