Nach mehreren Urteilen des Bundesverfassungsgerichts kommt nun etwas Bewegung in das Thema „Beitragspflicht für Betriebsrentner“.
Das Parlament ist nun am 18.10.2018 der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit zum Entwurf eines Gesetzes zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versichertenentlastungsgesetz / GKV-VEG) gefolgt. Dem umstrittenen § 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V wurde nun eine neue Bereichsausnahme zugefügt (Drs 19/5112 vom 17.10.2018, S.11). Das Gesetz tritt zum 1.1.2019 in Kraft. In der Neufassung lautet das dann so:
„Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, … „ und weiter:
„Nr. 5 Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.“
Die Begründung des Ausschusses folgt der Rechtslage aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung:
Mit der Änderung wird die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Abgrenzung der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses privat weiter aufgebaut hat, nachvollzogen und gesetzlich festgeschrieben.
Für die Unterscheidung von Altersversorgungsleistungen, die für versicherungspflichtige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei oder beitragspflichtig sind, ist entscheidend, ob der Versicherte nach dem Ende seines Arbeitsverhältnisses den institutionellen Rahmen des Betriebsrentenrechts weiterhin unverändert nutzt oder den Vertrag vollständig aus dem beruflichen Bezug löst. Die insoweit aufgestellten Abgrenzungskriterien des Bundesverfassungsgerichts werden mit der vorliegenden Änderung einheitlich gesetzlich festgelegt.
Offene Baustellen bleiben
Doch damit ist das Problem bei privater Fortführung nicht vollständig gelöst. Denn zum einen gibt es ja noch die private Fortführung bei entgeltlosen Zeiten (§1a Abs. 4 BetrAVG). Dort ist der Arbeitnehmer weiter im Arbeitsverhältnis und ein Versicherungsnehmerwechsel kommt nicht in Frage. Zum Zweiten setzt die Bereichsausnahme im Regelfall eine Aktivität voraus: Den Versicherungsnehmerwechsel. Das ist umständlich und unnötig. Die Bereichsausnahme gilt nicht für freiwillig Krankenversicherte. Bei freiwillig Krankenversicherten werden auch diese Leistungen verbeitragt.
Im Übrigen geht die Diskussion in Berlin über weitere Entlastungen der Betriebsrentner weiter.