Ist die externe Teilung verfassungskonform und wie ist mit Betriebsrenten im Scheidungsfall zu verfahren?
Zum Hintergrund
2009 wurde der sogenannte Versorgungsausgleich bei Scheidung neu geordnet. Seitdem müssen bei Betriebsrenten die Arbeitgeber ausführlich Auskunft geben und Betriebsrenten geteilt werden. Der Arbeitgeber hat dann einen weiteren Versorgungsberechtigten. Oft übernimmt der Versorgungsträger die Auskunft und auch die Teilung nach Rechtskraft der Scheidung.
In Deutschland ist der stärkste Durchführungsweg immer noch die Direktzusage. Dann ist der Arbeitgeber als Träger der Versorgung selbst im Obligo: Er muss Auskunft geben, Betriebsrenten teilen und einen weiteren Versorgungsberechtigten zusätzlich verwalten. Als Ausgleich für die deutlich höheren Aufwände der Arbeitgeber gestand – nach verfassungsrechtlicher Prüfung – der Gesetzgeber auf Vorschlag des Bundesjustizministeriums den Arbeitgebern eine erweiterte Möglichkeit der sogenannten externen Teilung (§ 17 VersAusglG) zu.
Worum geht es?
Liegt der Wert der Versorgung unter der Beitragsbemessungsgrenze, so kann der Arbeitgeber einseitig verlangen, dass der Wert an einen externen Versorgungsträger geleistet wird. Damit entfällt die Verwaltung einer zusätzlichen Zusage nach einer „internen Teilung“. Für den Ausgleichsberechtigten, dessen Wert in einem externen Vertrag transferiert wird, bedeutet dies z. B. aufgrund der Niedrigzinsen und der damit verbundenen Absenkung des Rechnungszinses häufig eine nominal geringere Garantieleistung als im „Ursprungsvertrag“. Die Grenze der erweiterten externen Teilung ist die Beitragsbemessungsgrenze und diese gibt es in den Durchführungswegen Unterstützungskasse und Pensionszusage. Nun hat des Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm, 17.10.2018, 10 UF 178/17) dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob diese Vorgehensweise verfassungsgemäß ist. Es ist aus Sicht des OLG fraglich, ob die erweiterte externe Teilung nach § 17 VersAusglG mit dem sog. Halbteilungsgrundsatz nach Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art 3 Abs. 2 Grundgesetz sowie den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist.
Begründung des OLG: § 17 VersAusglG erlaube es, dass bis zu einer sehr hohen Wertgrenze eine annähernd gleiche Aufteilung aus den Durchführungswegen (Pensionszusage/Unterstützungskasse) nicht gewährleistet ist und der abgebende Versorgungsträger/Arbeitgeber dies ohne oder gegen den Willen der ausgleichsberechtigten Person durchsetzen kann. Bei der „Umrechnung“ des Kapitalwertes durch die Einbringung in eine Zielversorgung ergeben sich aufgrund der neuen Rechnungsgrundlagen, ein deutlicher Nachteil der ausgleichsberechtigten Person. Daraus ergeben sich aus Sicht des Gerichts überproportionale Transferverluste, die eine große Anzahl von Personen betrifft. Als Lösung sieht das OLG die interne Teilung mit der Aufnahme des (betriebsfremden) Ausgleichsberechtigten in das Versorgungswerk des Arbeitgebers vor.
Das Bundesverfassungsgericht (1 BvL 5/18) hat angekündigt, diese Frage 2019 entscheiden zu wollen.
Dieses Verfahren hat eine hohe Bedeutung für die betriebliche Altersversorgung. Der neue Versorgungsausgleich belastet ohnehin viele Arbeitgeber deutlich stärker als der alte. Sollte nun die externe Teilung wegfallen oder stark eingeschränkt werden, wird dies die Betriebsrente weiter verteuern und unattraktiver machen. Denn Scheidungen sind nicht selten und ohne externe Teilung kommt es schnell zum Aufblähen der Versorgungssysteme. Das ist teuer und schwer handhabbar.
Ganz unangenehm wird es im Bereich der Gesellschafter-Geschäftsführer-Versorgung. Hier müsste – gegebenenfalls nach einem „Rosenkrieg“ – nun der ehemalige Ehepartner weiter als Versorgungsberechtigter verbleiben. Die Friktionen lassen sich leicht erahnen. In einer Zeit, wo über die ordentliche Versorgung auch von Selbständigen nachgedacht wird, ist das kontraproduktiv.
Fazit: Man kann nur hoffen, dass das Bundesverfassungsgericht hier Augenmaß walten lässt und die Betriebsrenten insgesamt nicht beschädigt.