Die Beitragslast auf Betriebsrenten, die immerhin seit 1.1.2020 etwas gemildert ist, führt immer wieder zu Klagen von Betroffenen. Aus Sicht der Betroffenen hatte das Bundessozialgericht im Falle von sogenannten Übergangsleistungen eine kleine Tür dafür aufgelassen, dass es sich nicht um einen Versorgungsbezug i.S.d. § 229 SGB V handelt. Natürlich kommt es dann im Einzelfall auf die konkrete Bewertung an, ob es sich um einen Versorgungsbezug oder eine Übergangsleistung handelt.
Eine Flugbegleiterin und ein Flugbegleiter haben das nun ausgetestet und in letzter Instanz musste das Bundessozialgericht folgende Fallkonstellation entscheiden: Sind Betriebsrenten wegen Flugdienstunfähigkeit (im entschiedenen Fall: 1.600 Euro, im zweiten Fall ca. 2.800 Euro) als Versorgungsbezug nach § 229 SGB V beitragspflichtig oder sind sie als Übergangsleistung für den Verlust des Arbeitsplatzes beitragsfrei?
Der Fall:
Die Flugbegleiterin bezieht seit 2015 aufgrund einer tarifvertraglichen Regelung eine Firmenrente wegen dauernder Flugdienstunfähigkeit in Höhe von etwa 1.600 Euro monatlich. Ihre Krankenkasse erhob auf die Firmenrente Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (sPV). Den Antrag der ehemaligen Flugbegleiterin, ihr die Beiträge zu erstatten, da nach einer Entscheidung des BSG auf Übergangsbezüge keine Beiträge zu entrichten seien, lehnte sie ab. Bei der Firmenrente wegen dauernder Flugdienstuntauglichkeit als Invaliditätsleistung handele es sich – so die Krankenkasse – um einen beitragspflichtigen Versorgungsbezug.
Das Urteil:
Die Firmenrente wegen Flugdienstuntauglichkeit unterliegt als Rente der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V der Beitragspflicht zur GKV. Sie wird im Zusammenhang mit der früheren Beschäftigung geleistet und ersetzt entfallenes Arbeitsentgelt. Sie wird auch “wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit” erzielt. Das ist bei Rentenleistungen der Fall, die – wie die Firmenrente – ihren Grund in einer nicht nur vorübergehend bestehenden körperlichen oder geistigen Einschränkung haben, die (jedenfalls teilweise) zum Wegfall des Leistungsvermögens führt, und einem rententypischen Versorgungszweck dienen.
Es kommt nicht darauf an, dass der Versicherungsfall der eingeschränkten Erwerbsfähigkeit in gleicher Weise wie nach dem SGB VI definiert wird oder im Einzelfall mit Eintritt der Flugdienstuntauglichkeit zugleich die Tatbestandsvoraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt sind. Unerheblich ist daher, dass die Firmenrente auf das Leistungsvermögen in einem bestimmten Berufsfeld und nicht die Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes abstellt.
Das allein am Versorgungszweck orientierte Verständnis folgt insbesondere aus der Regelungsintention und der Gesetzessystematik. Die Firmenrente wegen Flugdienstuntauglichkeit ist keine beitragsfreie Überbrückungsleistung für den Verlust des Arbeitsplatzes.