Das am 26.7.2017 in Kraft getretene neue Geldwäschegesetz stellt erhöhte Anforderungen an den Vermittler, und das bei verschärften Sanktionen.
Das neue Geldwäschegesetz (GwG) ist neben dem Betriebsrentenstärkungsgesetz, der Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung und der IDD (Insurance Distributin Directive) ein weiteres wichtiges Gesetzesvorhaben, das Vermittler zu einer Anpassung ihrer bisher praktizierten Prozesse zwingt.
Wer von dem neuen GwG betroffen ist, richtet sich nach § 2 des Gesetzes. Danach haben Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler (Mehrfachagenten und Makler) dieselben Verpflichtungen.
Der Kern der Anforderung bildet die Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten. Danach sind Vertragspartner (Versicherungsnehmer) und auch die für den Vertragspartner auftretenden Person (inklusive deren Berechtigung, für den Vertragspartner handeln zu dürfen) prüfen und der wirtschaftlich Berechtigte zu identifizieren.
Identifizierung durch SEPA Lastschrift reicht nicht mehr
Die ist Identifikation ist grundsätzlich ein zweistufiges Verfahren. Auf der ersten Stufe müssen die Daten zunächst erhoben, also erfasst und dann auf der zweiten Stufe überprüft werden. Durch den Wegfall der Erleichterung durch § 55 VAG ist die bisherige Praxis der Identifizierung durch eine SEPA Lastschrift nicht mehr zulässig.
Je nachdem, wer der Vertragspartner ist (GmbH oder natürliche Person) ergeben sich unterschiedlich umfangreiche Identifizierungsmaßnahmen. Ist der Vertragspartner z.B. eine GmbH, so muss diese als Vertragspartner durch abfragen und überprüfen folgender Daten identifiziert werden:
- Firma (Name und Bezeichnung)
- Rechtsform
- Registernummer
- Anschrift und Sitz der Hauptniederlassung
- Name des Vertretungsorgans (z. B. Geschäftsführer)
Auch die handelnden Personen erfassen
Eine GmbH, um beim genannten Beispiel zu bleiben, handelt nicht selbst, sondern durch ihre Organe (bei der GmbH ist das der oder die Geschäftsführer). Deshalb müssen auch die für die GmbH handelnden Personen durch das Erheben folgender Daten gemäß Datenschutzgrundverordnung identifiziert werden:
- Name
- Geburtsdatum
- Geburtsort
- Staatsangehörigkeit
Das Gesetz verlangt auch, dass die Berechtigung der handelnden Person erhoben und geprüft werden muss. Dies kommt also auch noch hinzu. Die Berechtigung, die GmbH zu vertreten, ergibt sich für den Geschäftsführer aus dem Handelsregister. Aber nicht im jedem Fall muss der Geschäftsführer einen Vertrag unterzeichnen. Es ist durchaus üblich, dass auch ein Prokurist oder der Personalchef einen Antrag unterzeichnet. Dann muss natürlich dessen Legitimation, also z.B. die Vollmacht, geprüft und entsprechend dokumentiert werden.
Wirtschaftlich Berechtigte veranlassen eine Geschäftsbeziehung
Ein weiterer wichtiger Punkt ist auch noch die Identifikation des wirtschaftlich Berechtigten. Als wirtschaftlich Berechtigter kommt dabei immer nur eine natürliche Person in Betracht, auf deren Veranlassung eine Transaktion oder Geschäftsbeziehung letztlich durchgeführt bzw. begründet wird. Schließt der Arbeitgeber z.B. für seinen Mitarbeiter eine Direktversicherung ab, tut er das nach dem GwG auf Veranlassung seines Mitarbeiters.
Ein Indiz für eine GwG-relevante Veranlassung ist eine abweichende Bezugsberechtigung für den Erlebensfall. Während es bei einer Direktversicherung genügt, den Arbeitnehmer als Bezugsberechtigten lediglich mit dem Namen und Vorname zu identifizieren, sind bei einer Pensionszusage einer GmbH die hinter der GmbH stehenden natürlichen Personen zu identifizieren, die
- mehr als 25 % der Stimmrechte kontrollieren,
- mehr als 25 % der Kapitalanteile halten,
- 25 % oder mehr des Vermögenskontrollieren oder
- undas ist neu: Auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben (Schachtelbeteiligungen).
Wichtig ist dabei noch zu wissen, dass sich die wirtschaftlich Berechtigten zukünftig aus dem Transparenzregister feststellen lassen werden.
Der Strafenkatalog wurde deutlich verschäft
Die neuen Anforderungen aus dem GwG zwingt Vermittler zu einer Anpassung der eigenen Prozesse. Zumal die Sanktionen beträchtlich sind. Sie reichen von Bußgeldern bis 1.000.000 € und, das ist gegenüber dem bisherigen Geldwäschegesetz eine deutliche Verschärfung, bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen eine Geldbuße von bis zu 5 Millionen Euro oder 10 % des Konzernumsatzes. Und auch die sogenannten „Prangerwirkung“, also die Veröffentlichung von Verstößen auf der BaFin-Homepage, kann einen enormen Reputationsschaden bedeuten.
Hier gewinnt also das „Miteinander“ zwischen Versicherungsunternehmen und Makler. Die Stuttgarter hat ihre Prozesse bereits entsprechend angepasst und gibt dem Makler die notwendige Sicherheit in der täglichen Anwendung dieser Materie.