Es gibt kleine Reparaturen am Betriebsrentenstärkungsgesetz, das zum 1.1.2018 in Kraft getreten ist. Eine wichtige Ergänzung betrifft die Verzichtserklärung.
Das Hauptaugenmerk des Jahressteuergesetzes liegt zwar auf der Umsatzsteuer (daher der etwas sperrige Titel „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“), doch es werden auch einige Fragen zur betrieblichen Altersvorsorge neu geregelt. Der Regierungsentwurf wurde am 1.8.2018 vom Kabinett beschlossen. Darin enthalten: Die längst überfällige Regelung zur Verzichtserklärung bei Direktversicherungen.
Abgabe der Verzichtserklärung entfällt künftig (§ 52 Abs. 4 S. 12 und 13 und 52 Abs. 40 S. 2 EStG-E).
Nach zurzeit geltenden Rechtslage muss der Arbeitnehmer bei einer Direktversicherung auf die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG ausdrücklich verzichten, damit der Arbeitgeber die Beiträge nach § 40b EStG a.F. pauschal besteuern kann. Für die Pensionskasse war bereits geregelt worden, dass die Verzichtserklärung nicht mehr nötig ist.
Nun zieht der Gesetzgeber durch die Streichung der entsprechenden Sätze bei Direktversicherungen nach. Mit dem Wegfall des Erfordernisses der Verzichtserklärung können auch die entsprechenden Aufzeichnungspflichten im Lohnkonto entfallen (entsprechende Änderung von § 5 Abs. 1 LStDV-E).
Wie immer bei Jahressteuergesetzen geht es zügig voran. Im Oktober ist mit einer Anhörung zu rechnen. Spätestens bis Ende 2018 soll das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen sein.