Die Absenkung der BBG um wenige Euro zum 1.1.2022 hat größere, negative Auswirkungen auf die bAV, die mit 4 oder 8 % der BBG steuerlich und sozialversicherungsrechtlich an die BBG anknüpft. Das löst deutliche Aufwände aus.
Daher waren sehr schnell die Verbände Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) und Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung (aba) an das Bundesarbeitsministerium (BMAS) und das Bundesfinanzministerium (BMF) herangetreten, ob die BBG nicht – mindesten für die Altersvorsorge – im Jahr 2022 auf gleichem Niveau bleiben kann.
Nun hat das BMF nach Abstimmung mit dem BMAS dem GDV geantwortet: Das sei aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Regelungen nicht möglich. Eine Gesetzesänderung, wie z. B. 2002 für 2003 wurde aufgrund der geringen Auswirkungen auf die Arbeitnehmer verworfen.
Damit wird die Absenkung der BBG zum 1.1.2022 wie im Entwurf vorgeschlagen kommen. Davon betroffen sind in der bAV das steuerfreie Beitragsvolumen nach § 3 Nr. 63EStG, die Freistellung von Sozialversicherungsbeiträgen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV sowie § 14 Abs. 1 S. 2 SGB IV sowie das Sonderausgabenabzugsvolumen bei Basisrenten.