Wie schon in der ersten Meldung zum Thema Beitragsentlastung angekündigt, wollen wir Ihnen auch dieses mal Fragen vorstellen, mit denen Sie ab 1.1.2020 rechnen müssen.
Ich bin privat krankenversichert. Ändert sich etwas für mich?
Wenn Sie privat krankenversichert sind, ändert sich für Sie nichts. Die Beiträge richten sich nach dem für Sie gültigen Tarif Ihrer privaten Krankenversicherung.
Ich habe 2019 (oder vorher) als gesetzlich Pflichtversicherte(r) eine Kapitalzahlung bekommen. Gilt die Neuregelung gar nicht für mich?
Sind Sie gesetzlich pflichtversichert gilt die Regelung zumindest teilweise für Sie. Bei Kapitalleistungen im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung gilt schon nach der bisher gültigen gesetzlichen Regelung 1/120 des Kapitalbetrags für maximal 10 Jahre als (fiktiver) monatlicher Zahlbetrag. Das bedeutet, dass die fiktiven Beträge der Kapitalauszahlung vor dem 1.1.2020 zu verbeitragen waren. Die entsprechenden Meldungen waren also korrekt und sind nicht zu korrigieren.
Übrigens: Nur für die fiktiven monatlichen Zahlbeträge ab dem Stichtag 1.1.2020 greift die Neuregelung für Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung.