Mit der Zustimmung des Bundesrates am 3.11.2017 sind die Rechengrößen beschlossene Sache. Ab dem 1.1.2018 gelten damit die folgende Grenz- und Rechenwerte für die betriebliche Altersversorgung:

So wirken sich die neuen Werte zusammen mit den BRSG-Änderungen aus
Die Rechengrößen der Sozialversicherung sind in erster Linie zur Berechnung der der Beiträge zur Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung interessant. Daraus leiten sich ebenfalls die für die bAV wichtigen Größen wie die steuerfreien Beiträge bei Entgeltumwandlung, Freigrenzen und Abfindungshöhen ab.
Im Zusammenspiel mit den neuen BRSG-Regelungen ergeben sich attraktive, weil deutlich verbesserte Höchstbeiträge beim Förderrahmen (neu: 6.240 Euro pro Jahr), beim Vervielfältiger (neu: einmalig 31.200 Euro) und für die Nachholung von Beiträgen nach entgeltlosen Zeiten (neuer Höchstbeitrag: 62.400 Euro).
