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Die wichtigsten Fakten zum Sozialpartner-Modell

Andrea Nahles, Bundesministerin für Arbeit und Soziales, will das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) schnellstens verabschieden. Kernelement ist ein sechster Durchführungsweg über die Sozialpartner.

Bild von Dr. Henriette Meissner
Dr. Henriette Meissner, Die Stuttgarter
20.03.2017
Die wichtigsten Fakten zum Sozialpartner-Modell
© LaMiaFotografia | Shutterstock

Andrea Nahles, Bundesministerin für Arbeit und Soziales, will das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) schnellstens verabschieden. Kernelement ist ein sechster Durchführungsweg über die Sozialpartner.

„Jeder muss die Möglichkeit erhalten, seinen Lebensstandard auch im Alter halten zu können“, eröffnete Andrea Nahles ihre Rede zur ersten Lesung über das BRSG Mitte März im Bundestag. Als Fundament dient dafür weiterhin die gesetzliche Rente, trotz aller Herausforderungen des Umlageverfahrens. Umso wichtiger sei die zusätzliche Vorsorge, wobei die Ministerin die Betriebsrente zur „wichtigsten und kostengünstigsten Zusatzversorgung im Alter“ erhob.   
Durch das BRSG sollen die größten Hemmnisse der Vergangenheit (Haftungsrisiko für Arbeitgeber oder Anrechnung auf die Grundsicherung im Alter) abgebaut werden, um die bAV-Verbreitung zu fördern.

So soll die Betriebsrente gestärkt werden.

1. Sozialpartnermodell als zusätzlicher Durchführungsweg
Die Sozialpartner (Arbeitgeber und Tarifparteien) können Betriebsrenten-Systeme für Betriebe und Branchen vereinbaren. Über Tarifverträge können Betriebsrenten ohne Haftung des Arbeitgebers für die spätere Betriebsrente (reine Beitragszusage) vereinbart werden. Ansprüche der Arbeitnehmer richten sich dann ausschließlich an die Versorgungseinrichtungen.

2. Zielrente
Die Sozialpartner vereinbaren eine Zielrente und verzichten damit auf Garantien und Mindestleistungen. Die Rentenzusage erfolgt erst zu Rentenbeginn, das Niveau ist nach unten abgesichert und kann sich über die Rentenbezugsdauer nach oben steigern. Über die Einhaltung der Regeln für Zielrenten bezüglich Kapitalanlage und Risikomanagement wacht die BaFin.

3. Sozialpartner in der Pflicht
Als Gegenleistung zur Haftungsbefreiung sichern die Arbeitgeber die Zielrenten durch Sicherungsbeiträge ab.
pei einer Entgeltumwandlung müssen mindestens 15 Prozent der eingesparten Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers wieder in die Versorgungseinrichtung fließen.
Sozialpartner müssen sich an der Steuerung und Durchführung beteiligen. Entweder über eine eigene Einrichtung oder der Beteiligung an einer bestehenden.

4. Opting-Out
Arbeitgeber können ganze Belegschaften automatisch in ihre bAV aufnehmen. Jeder Arbeitnehmer hat jedoch das Recht, dem zu widersprechen.

5. Freibetrag auf die Grundsicherung
Um vor allem Geringverdiener zur bAV zu ermutigen, gewährt der Staat einen monatlichen Freibetrag von 200 Euro, der auf eine eventuelle Grundsicherung im Alter nicht angerechnet würde.

Bild von Dr. Henriette Meissner

Beitrag von:

Dr. Henriette Meissner

Geschäftsführerin der Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH und Generalbevollmächtigte für die bAV der Stuttgarter Lebensversicherung a.G.

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