Das Betriebsrentenstärkungsgesetz enthält eine Fülle von Änderungen, was die betriebliche Altersversorgung nicht gerade handlicher macht. Eine wichtige Neuerung aus dem Arbeitsrecht ist der § 1a Abs. 1a. BetrAVG.
§ 1a Abs. 1a BetrAVG verpflichtet den Arbeitgeber, bei jeder Entgeltumwandlung einen Teil der Sozialversicherungsersparnis weiterzugeben. Das ist aber nur der Grundsatz. Die Tücken, und damit auch die „Knackpunkte“, liegen wie immer im Detail.
Knackpunkt 1: Ab wann gilt die Verpflichtung?
Im Grundsatz besteht die Verpflichtung für Neuzusagen ab 1.1.2019 und für Bestandszusagen ab 1.1.2022. So weit so klar. In dieser Schlichtheit würde man aber den Versorgungsträger ausblenden. Denn dieser muss ja ab 2022 bereit sein, die Zusatzbeiträge im gleichen Vertrag zu akzeptieren.
Und einen Kontrahierungszwang, also die Pflicht des Versorgungsträgers den Zuschuss anzunehmen, gibt es nicht. Also sollte rechtzeitig – d.h. vor 2019 – mit den Versorgungsträgern darüber gesprochen werden. Sonst besteht die Gefahr, dass die arbeitsrechtliche Verpflichtung nicht Hand in Hand mit dem Versorgungskonzept geht.
Knackpunkt 2: Wie wird verfahren, wenn der Arbeitgeber bereits die Entgeltumwandlung bezuschusst hat?
Das Gesetz sagt zu der Frage, ob und wie bestehende AG-Zuschüsse auf die neue gesetzliche Zuschusspflicht angerechnet werden können: gar nichts. Leider. Möchte der Arbeitgeber vermeiden, dass die Verpflichtung nach §1a Abs. 1a BetrAVG „on top“ auf seinen bisher gewährten Zuschuss dazukommt, muss er das auf der arbeitsrechtlichen Ebene klarstellen. Als „to do“ gilt, dass bestehende Versorgungsordnungen vor der ersten Entgeltumwandlung im Jahr 2019 überarbeitet und gegebenenfalls klargestellt werden sollten.
Knackpunkt 3: Wird der Arbeitgeberzuschuss spitz oder pauschal kalkuliert?
„Der Arbeitgeber muss 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.“ Das lässt viel Raum für Interpretationen. Meint der Gesetzgeber, dass der Arbeitgeber centgenau nur das weitergeben muss, was er tatsächlich einspart? Oder dass der Arbeitgeber pauschal 15% des Entgeltumwandlungsbetrages weitergeben muss?
Nach Ansicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) ist die Bestimmung so zu verstehen, dass die Höhe des Beitrags aus Sozialversicherungsersparnis (gedeckelt auf 15% des Entgeltumwandlungsbetrags) „spitz“ berechnet wird, also centgenau weiterzugeben ist. Das hat aber unschöne Nebenwirkungen. So müsste jeden Monat geprüft werden, ob Mitarbeiter, die nahe der Grenzen der Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) verdienen, diese über-oder unterschreiten. Jede Änderung muss dem Versorgungsträger mitgeteilt werden, es kommt folglich jedes Mal zu einer Policenänderung. Ganz abgesehen davon ist es einem Arbeitnehmer, der z.B. in einem Monat die BBG der Krankenversicherung oder Rentenversicherung überschreitet, schwer zu erklären, warum plötzlich der Arbeitgeberzuschuss wegfällt.
Pragmatisch und rechtssicher ist es da, wenn der Arbeitgeber den Mitarbeitern, die Entgelt umwandeln, pauschal 15 % weitergibt. Und es ist auch nicht teurer. Denn die Pauschallösung ist um einiges verwaltungsärmer und spart Unternehmenskapazitäten. Zudem kann die Lösung, anders als bei der spitzen Berechnung, nicht dazu führen, dass der Arbeitgeber zu wenig zuschießt. Bei der centgenauen Variante könnte das schon durch simple Rechenfehler passieren. Das Ende vom Lied wäre, dass der Arbeitgeber für die Differenz einstehen muss.
Fazit
Das BRSG bietet Vermittlern viele Chancen, mit ihren Kunden über die bAV zu sprechen. Der verpflichtende Zuschuss zur Entgeltumwandlung sollte nicht nur rechtzeitig bei den Arbeitgebern umgesetzt werden, er kann auch die Bereitschaft vieler Arbeitnehmer für eine Entgeltumwandlung erhöhen.