Konkret geht es um den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Transparenz in der Alterssicherung und der Rehabilitation sowie zur Modernisierung der Sozialversicherungswahlen – Gesetz Digitale Rentenübersicht.
Die bestehenden Standmitteilungen / Informationen zur gesetzlichen Rentenversicherung, privaten und betrieblichen Altersversorgung sollen digital zusammengefasst werden. Maßgeblich ist ein Endalter von 60 oder mehr. Es zählen Rentenverträge und Kapitalverträge mit Rentenoption. Die Informationen sollen in einer Gesamtübersicht zusammengefasst werden.
Ziel ist es also, den Kenntnisstand der Bevölkerung über die eigene Altersvorsorge zu verbessern und eine Planungsgrundlage sowie einen Anreiz für Beschäftigung mit der eigenen Altersversorgung bereitzustellen.
Die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht soll – wie die ZfA für Riester – bei der Deutschen Rentenversicherung Bund angesiedelt werden.
Es wird ein Steuerungsgremium bei der zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht gebildet. Das Steuerungsgremium hat Unterstützungs- und Beratungsfunktion. Insbesondere die inhaltliche Ausgestaltung und Darstellung der digitalen Rentenübersicht müssen von der Zentralen Stelle dem Steuerungsgremium vorgelegt werden.
Die technische Ausgestaltung der Datensätze und Schnittstellen sind von der Zentralen Stelle im Benehmen mit dem Steuerungsgremium zu treffen. Im Steuerungsgremium sollen Vertreter der gesetzlichen, betrieblichen und privaten Altersvorsorge, Verbraucherschutzorganisationen sowie das BMAS und das BMF vertreten sein.
Zusätzlich sollen vom Steuerungsgremium Fachbeiräte zu bestimmten Fragestellen eingesetzt werden können.
Als zentrale Identifikationsnummer wird die Steuer-ID benutzt. Diese darf von den betroffenen Vorsorgeeinrichtungen verarbeitet werden und muss von ihnen insbesondere bei Neukunden erhoben werden. Die Authentifizierung und Einwilligung der Nutzer in die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt durch die Zentrale Stelle.
Das Gesetz endet in einer sehr umfassenden Verordnungsermächtigung, die fast alle konkreten Fragen umfasst. Die Kosten für die Entwicklung und erste Betriebsphase mit ca. 18,6 Millionen Euro und auch für den laufenden Betrieb mit ca. 4,5 Millionen Euro pro Jahr trägt der Bund. Die Versorgungseinrichtungen sollen die Kosten für die Anbindung, Datenaufbereitung und Datenübermittlung selbst tragen. Näheres sollen spätere Verordnungen regeln.
Sehr eng getakteter Zeitplan
- bis 10.8.2020 Frist für die Stellungnahme der Verbände
- 12.8.2020 Virtuelle Anhörung auf Ministerialebene
- 26.8.2020 Beratung im Bundeskabinett
- Ende 2020 Inkrafttreten am Tag nach der Verkündigung
Entwicklungsphase
- Mitte 2022 Beginn der ersten freiwilligen Betriebsphase (21 Monate nach Inkrafttreten)
- Ende 2023 voraussichtlicher Pflichtbetrieb für die betroffenen Versorgungseinrichtungen mit angemessenen Übergangsfristen (Beginn des Pflichtbetriebs wird durch Rechtsverordnung später festgelegt).