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Direktversicherung: Bundesgerichtshof entscheidet zum ewigen Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers

Nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers greifen bei einer Direktversicherung arbeitsrechtlich bekanntlich die Verfügungsbeschränkungen des § 2 Abs. 2 Satz 4 und 5 BetrAVG: Der ausgeschiedene Arbeitnehmer kann daher u. a. den Versicherungsvertrag nicht kündigen. Das sorgt auch dafür, dass der bis zum Ausscheiden finanzierte Teil in einer Privatinsolvenz oder im Hartz-IV-Fall nicht verwertet werden können und schützt so die Anwartschaft.

Bild von Dr. Henriette Meissner
Dr. Henriette Meissner, Die Stuttgarter
27.05.2022
Direktversicherung: Bundesgerichtshof entscheidet zum ewigen Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers
Dr. Henriette Meissner © Die Stuttgarter

Nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers greifen bei einer Direktversicherung arbeitsrechtlich bekanntlich die Verfügungsbeschränkungen des § 2 Abs. 2 Satz 4 und 5 BetrAVG: Der ausgeschiedene Arbeitnehmer kann daher u. a. den Versicherungsvertrag nicht kündigen. Das sorgt auch dafür, dass der bis zum Ausscheiden finanzierte Teil in einer Privatinsolvenz oder im Hartz-IV-Fall nicht verwertet werden können und schützt so die Anwartschaft.

Ein Arbeitnehmer, der gerne an das Kapital des Direktversicherung herangekommen wäre, versuchte es daher nicht auf der arbeitsrechtlichen, sondern auf der versicherungsvertraglichen Ebene.

Was wäre, wenn er das (ewige) Widerspruchsrecht wegen unzureichender Belehrung seines Arbeitgebers bei Abschluss des Versicherungsvertrags geltend macht? Seine Argumentation das Widerspruchsrecht des Arbeitgebers sei bei Ausscheiden und dem Versicherungsnehmerwechsel mit auf ihn übergegangen. In letzter Instanz hatte der Bundesgerichtshof darüber zu entscheiden, ob ein Widerspruchsrecht des Arbeitgebers gegen eine Direktversicherung auf den ehemaligen Arbeitnehmer nach dessen Ausscheiden übergeht (BGH, Hinweisbeschluss vom 23.2.2022, IV ZR 150/20). Der Arbeitnehmer hatte gegen den Versicherer geklagt. Es ging um einen Betrag von rund 9.000 Euro.

Der BGH hebt zum Widerspruchsrecht folgende Punkte hervor:

  1. Im laufenden Arbeitsverhältnis ist der Arbeitgeber Versicherungsnehmer. Der Arbeitnehmer als versicherte Person hat daher kein eigenes Widerspruchsrecht.
  2. Aus der Übernahme des Vertrags als Versicherungsnehmer nach Ausscheiden folgt kein eigenes Widerspruchsrecht. Der Versicherungsnehmerwechsel nach Ausscheiden beruht nicht auf einem Abschluss eines neuen Versicherungsvertrags. Daher greift hier auch nicht die Pflicht zur Belehrung und das Widerspruchsrecht.
  3. Ein ewiges Widerspruchsrecht widerspricht auch dem Versorgungszweck der bAV. Denn die Verfügungsbeschränkungen des § 2 Abs. 2 Satz 4 und 5 BetrAVG sollen gerade eine Verwertung der Anwartschaft für andere Zwecke verhindern. Mit dieser gesetzlichen Intention ist ein Widerspruchsrecht, das auf Auszahlung der Beiträge gerichtet ist, nicht zu vereinbaren.

Der Bundesgerichtshof hat damit mehr Rechtssicherheit geschaffen und vor allem den Versorgungszweck der betrieblichen Altersversorgung hervorgehoben.

Bild von Dr. Henriette Meissner

Beitrag von:

Dr. Henriette Meissner

Geschäftsführerin der Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH und Generalbevollmächtigte für die bAV der Stuttgarter Lebensversicherung a.G.

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