Das Bundessozialgericht gab in letzter Instanz einem Kläger Recht, der gegen die Nachzahlung von Krankenversicherungsbeiträgen auf sein „betriebliches Ruhegeld“ vor Renteneintritt geklagt hatte.
Bisher erkannte der 12. Senat des Bundessozialgerichts so gut wie nie Ausnahmen bei der Verbeitragung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an. In ihrem Urteil vom 20.7.2017 haben die Richter nun ganz grundsätzlich die Unterschiede zwischen einer beitragsfreien Überbrückungsleistung und beitragspflichtiger betrieblicher Altersversorgung herausgearbeitet.Bisher erkannte der 12. Senat des Bundessozialgerichts so gut wie nie Ausnahmen bei der Verbeitragung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an. In ihrem Urteil vom 20.7.2017 haben die Richter nun ganz grundsätzlich die Unterschiede zwischen einer beitragsfreien Überbrückungsleistung und beitragspflichtiger betrieblicher Altersversorgung herausgearbeitet.
Der Fall
Es ging um einen 1998 ausgeschiedenen Arbeitnehmer, dem von seinem ehemaligen Arbeitgeber neben einer Abfindung „ab Erreichen des 55. Lebensjahres“ eine Betriebsrente von 1.327,55 DM zugesagt wurde. Tatsächlich erhielt er ab Ende 1998 ein sogenanntes „betriebliches Ruhegeld“ ausgezahlt. Für das „Ruhegeld“ wurden keine Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung abgeführt. Seit 2008 bezog der ehemalige Arbeitnehmer dann eine Altersrente und gab dabei auch die Einkünfte aus dem „Ruhegeld“ an, die auch nach seiner Ansicht ab 2008 beitragspflichtig waren. Die gesetzliche Krankenversicherung verlangte aber auch für den Zeitraum vor 2008 Beiträge aufgrund der Ruhegeldzahlungen.
Der Rentner sah das natürlich anders und bekam vor den obersten deutschen Sozialrichtern Recht. Denn nach deren Auffassung sind Leistungen, die ein Arbeitgeber seinem ausgeschiedenen Arbeitnehmer mit Überbrückungsfunktion und ohne vorgesehene Beendigung bei Renteneinritt zahlt, erst einmal keine beitragspflichtigen Versorgungsbezüge. Das ändert sich aber mit dem Zeitpunkt des Renteneinritts, spätestens mit Erreichen der Regelaltersgrenze. Dann hat sich die Überbrückungsfunktion erledigt, und die Leistungen sind beitragspflichtig.
Die Richter machten für den konkreten Fall die Überbrückungsfunktion u.a. an dem weit vor dem gesetzlichen Rentenalter liegenden Leistungsbeginn von 55 Jahren fest. Auf eine Befristung der Überbrückungsleistungen auf den Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand kommt es im Übrigen nicht mehr an. Hier haben die Richter ihre Auffassung aus 2015 fortentwickelt. Somit sind auch auf unbefristet geleistete Zahlungen mit Überbrückungsfunktion solange keine Beiträge zu zahlen, solange die Überbrückungsfunktion im Vordergrund steht. Das ist mit Renteneintritt bzw. spätestens mit Erreichen der Regelaltersgrenze aber nicht mehr der Fall.
Fazit
Die Grenze zwischen beitragsfreier Überbrückungsleistung und beitragspflichtiger Leistung einer Betriebsrente bildet der Renteneintritt, spätestens jedoch das Erreichen der Regelaltersgrenze. Ein entsprechender Hinweis in Vereinbarungen von Überbrückungsleistung ist daher sicher kein Fehler.
SG Duisburg – S 31 KR 43/11 –
LSG Nordrhein-Westfalen – L 1 KR 199/12 –
Bundessozialgericht – B 12 KR 12/15 R –